LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 14 663 C (NICHTIGKEIT)


DMK Deutsches Milchkontor GmbH, Industriestr. 27, 27404 Zeven, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Loesenbeck · Specht · Dantz, Am Zwinger 2, 33602 Bielefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Lidl Stiftung & Co. KG, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Noerr Alicante IP, S.L., Avenida México 20, 03008 Alicante, Spanien (zugelassener Vertreter).



Am 26/11/2018 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 15 543 821 wird für alle angegriffenen Waren für nichtig erklärt, nämlich für:


Klasse 29: Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Fleisch; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; Abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Antipasti-Salate; Bio-Snackriegel auf Nuss-und Samenbasis; Brühen [Suppen]; Brühwürfel; Desserts auf Milchbasis; Desserts aus Milchprodukten; Dips [Milchprodukte]; Eintöpfe; Fertiggerichte aus Fleisch [hauptsächlich bestehend aus Fleisch]; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Fertigsuppen; Fisch in Olivenöl; Fischbrühe; Fischcracker [Knabbereien]; Fischfrikadellen; Fischgelees; Fischkroketten; Fischpaste für geröstete oder gedämpfte Fladen [Kamaboko]; Fischwürste; Fleischbouillons; Fleischbrühekonzentrate; Fleischbällchen; Fleischfertiggerichte; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Geflügelsalate; Gefrorene vorverpackte Hauptgerichte, hauptsächlich bestehend aus Meeresfrüchten; Gekühlte Fischgerichte; Gemüse im Ausbackteig; Gemüse-Snacks; Gemüsebrühen; Gemüsefritten; Gesalzene Nüsse; Hauptsächlich aus Gemüse bestehende, tiefgekühlte Fertiggerichte; Hähnchenkroketten; Hühnerbrühe; Hühnerbällchen; Hülsenfrucht-Salate; Imbissgerichte auf Sojabasis; Instant-Eintopfgericht; Instant-Misosuppe; Joghurtdesserts; Kartoffelchips; Kartoffelflocken; Kartoffelgnocchi; Kartoffelklöße; Kartoffelpfannkuchen; Kartoffelpuffer; Kartoffelpürees; Kartoffelsalate; Kartoffelsnacks; Klare Brühe; Kleingehacktes Fruchtfleisch; Kohlrouladen; Kraftbrühe, Suppen; Kroketten; Luftgetrocknetes Rindfleisch; Milchpulver für Nahrungszwecke; Mischungen für Suppen; Mit Zucker überzogene Früchte am Stiel; Nuss-Snacks; Nährriegel auf Nussbasis; Nüsse [gewürzt]; Nüsse [verarbeitet]; Oliven gefüllt mit Fetakäse in Sonnenblumenöl; Oliven gefüllt mit Peperoni; Oliven gefüllt mit Peperoni und Mandeln; Oliven mit Mandelfüllung; Oliven mit Pestofüllung in Sonnenblumenöl; Omeletts; Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke; Pommes Frites; Rhabarber in Sirup; Rinderragout; Rösti; Röstmaronen; Röstnüsse; Snacks auf Fleischbasis; Snacks auf Tofubasis; Snacks auf der Basis von Gemüse; Snacks auf der Basis von Hülsenfrüchten; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Snacks auf der Basis von Nüssen; Sojachips; Sojasteaks für Hamburger; Speckchips; Suppenextrakte; Suppenkonzentrate; Suppenpasten; Suppenwürfel; Tiefgefrorene Vorspeisen, hauptsächlich bestehend aus Huhn; Tiefgefrorene Vorspeisen, hauptsächlich bestehend aus Meeresfrüchten; Tofu; Tofusteaks für Hamburger; Vegetarische Bratlinge; Vegetarische Wurstwaren; Venusmuschelsaft; Verarbeitete Haselnüsse; Verarbeitete Schnecken [Escargots]; Verarbeiteter Soja; Vogelnester, essbar; Würstchen im Ausbackteig; Yuccachips; Zaziki [griechischer Joghurtdip]; Zubereitete Salate; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Zwiebelringe.


Klasse 30: Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Ananasbeignets; Arme Ritter; Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks; Aus Müsli hergestellte Snacks; Blätterteig mit Schinken; Brezeln; Brioches; Brötchen aus Bohnenmus; Brötchen mit heißer Wurst; Burritos; Calzone; Chimichangas; Chinesische gedämpfte Teigtaschen [Shumai, gekocht]; Chips auf Getreidebasis; Chow Mein [Nudelgerichte]; Cracker aus verarbeitetem Getreide; Cracker mit Fleischgeschmack; Cracker mit Gemüsegeschmack; Cracker mit Kräutergeschmack; Cracker mit Käsegeschmack; Cracker mit würzigem Geschmack; Crêpes; Eierpasteten; Empanadas; Enchiladas; Essfertige Nahrungsmittelriegel auf Schokoladenbasis; Fajitas; Feine Backwaren mit Gemüse- und Fischfüllungen; Fertiggerichte auf Reisbasis; Fertiggerichte in Form von Pizzen; Fertiggerichte, die vorwiegend Teigwaren enthalten; Fleischhaltige Pasteten; Frische Pasteten; Frische Pizza; Frische Wurstbrötchen; Frittierter Reiskuchen [topokki]; Frühlingsrolle; Garnelencracker; Gebratener Mais; Gefrorene Pizzas; Gefrorene, mit Fleisch gefüllte Teigwaren; Gefrorene, mit Gemüse gefüllte Teigwaren; Gefüllte Baguettes; Gefüllte Nudeln; Gefüllte chinesische Klöße [Gyoza, gekocht]; Gefülltes Brot; Gemüsepasteten; Gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; Geröstetes Maiskorn; Getoastete Sandwiches; Getoastetes Käse-Sandwich; Getoastetes Käsesandwich mit Schinken; Getreideflocken; Getreidesnacks; Getrocknete Seetangrollen [gimbap]; Hackfleischpasteten; Haferkekse; Hamburger im Brötchen; Heiße Würstchen und Ketchup in aufgeschnittenen Brötchen; Hirsekuchen; Hot-Dog-Sandwiches; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Imbisserzeugnisse aus Reismehl; Imbisserzeugnisse aus Sojamehl; Imbissgerichte auf Maisbasis; Imbissgerichte aus Zerealien mit Käsegeschmack; Karamellisiertes Popcorn mit kandierten Nüssen; Klößchen mit Shrimps; Konservierte Pizzen; Koreanische Nudelsuppe [sujebi]; Kimchi-Pfannkuchen [Kimchijeon]; Klebreiskuchen [Chapsalttock]; Kurz gebratene Nudeln mit Gemüse [Japchae]; Käseflips; Käsemakkaroni; Kürbisbrei [Hobak juk]; Lasagne; Mais-Chips mit Seetangaroma; Mais [geröstet]; Maischips; Maischips mit Gemüsegeschmack; Makkaronisalat; Mikrowellenpopcorn; Mit Fischfilet belegte Sandwiches; Mit Fleisch belegte Sandwiches; Mit Käse gefüllte Cracker; Mungobohnen-Pfannkuchen [Bindaetteok]; Nachos; Nudelfertiggerichte; Nudeln in Dosen; Nudelsalate; Pastagerichte; Pasteten aus Gemüse und Fleisch; Pasteten bestehend aus Gemüse und Geflügel; Pasteten im Teigmantel; Pasteten mit Fisch; Pasteten mit Geflügel; Pasteten mit Gemüse; Pasteten mit Wild; Pfannengerührter Reis; Pfannkuchen [Crepes]; Pikante Fertignahrungsmittel aus Kartoffelmehl; Pikantes Gebäck; Pizzaböden; Pizzafertigböden; Pizzafertiggerichte; Pizzas [zubereitete]; Popcorn mit Zuckerglasur; Pot Pies [Auflauf]; Puffkäsebällchen [Maissnacks]; Puffmais; Quesadillas; Quiches; Ravioli; Reischips; Reisfertiggerichte; Reisknödel; Reiskräcker; Reiskuchen; Reisplätzchen; Reissalate; Reissnacks; Risotto; Salztörtchen; Sandwiches; Schweinepastete; Sesam-Snacks; Snackgerichte aus Weizen; Snacks aus Getreidestärke; Snacks aus Maismehl; Snacks aus Semmelmehl; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks aus geröstetem Mais mit Käsegeschmack; Spaghetti mit Fleischbällchen; Spaghetti mit Tomatensoße in Dosen; Stranggepresste Weizensnacks; Streusel; Sushi; Taboulé; Taco Chips; Tacos; Tamale; Tiefgekühlte Pizzen; Tiefgekühlte feine Backwaren mit Fleisch und Gemüse gefüllt; Tortilla-Snacks; Tortillachips; Tortillas; Trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; Trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren; Ungebackene Pizzen; Verpacktes Essen bestehend aus Reis mit Fleisch-, Fisch oder Gemüse; Verzehrfertige Hotdogs; Verzehrfertige pikante Snacks aus extrudiertem Maismehl; Vorgebackene Pizzaböden; Vorwiegend aus Reis bestehende Gerichte; Überwiegend aus Brot bestehende Snacks; Überwiegend aus Reis bestehende abgepackte Mittagsgerichte mit Fleisch, Fisch oder Gemüse; Überwiegend aus gepressten Zerealien bestehende Snacks; Vorwiegend aus Reis bestehende Fertiggerichte; Wan Tan-Chips; Weiche Brezen; Weizenchips; Wild- und Geflügelfleischpasteten; Wurstbrötchen; Zubereitete Lebensmittel in Form von Soßen; Zubereitete Mahlzeiten aus Teigwaren; Zwiebelkekse.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren eingetragen, nämlich für:


Klasse 5: Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Zahnmedizinische Präparate und Artikel; Hygienepräparate und -artikel; Arzneimittel und natürliche Heilmittel; Babynahrungsmittel; Diätetische Getränke für Babys für medizinische Zwecke; Diätetische Erzeugnisse für Babys; Babykost; Getränke für Babys; Medizinische Tees; Kräutertees [medizinische Getränke.


Klasse 31: Land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Malz und unverarbeitetes Getreide.


Klasse 32: Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholhaltige Fruchtextrakte; Alkoholische Essenzen; Alkoholische Extrakte.


4. Die Inhaberin der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen einige Waren der Unionsmarke Nr. 15 543 821 „Vemondo“ (Wortmarke) gestellt, und zwar gegen alle Waren in Klassen 29 und 30. Der Antrag beruht unter anderem auf der internationalen Registrierung Nr. 1 061 321 „Cremondo“ (Wortmarke), in der die Europäische Union benannt ist. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass wegen der Warenidentität bzw. –ähnlichkeit sowie der großen Zeichenähnlichkeit der Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Die ältere Marke sei für die Oberbegriffe der Klassen 29 und 30 geschützt, während in der jüngeren Marke auch bewusst Kombinationsprodukte enthalten seien. Die Marken bestünden aus einer identischen Vokalfolge und unterschieden sich lediglich in ihrem jeweiligen Wortanfang. Hierdurch träten die Unterschiede im Wortanfang hinter den folgenden Silben zurück.


Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, dass der gemeinsame Bestandteil „MONDO“ am Zeichenende aufgrund intensiver Benutzung durch diverse Markeninhaber im Lebensmittelbereich verwässert sei, so dass er beim Zeichenvergleich nur eine begrenzte Rolle spiele. Der bildliche und klangliche Unterschied „CRE“ bzw. „VE“ seien am Wortanfang. Begrifflich seien die Zeichen auch unterschiedlich. Die Verbraucher würden „Cremondo“ sofort als Wortspiel zwischen „Creme“ und „mondo“ erkennen und als „cremige Welt“ bzw. in Verbindung mit den betreffenden Waren als „Lebensmittel aus aller Welt“ verstehen. „VEMONDO“ habe hingegen keine Bedeutung. „MONDO“ werde als „Welt“ und damit als Hinweis auf „Lebensmittel aus aller Welt“ verstanden. Somit werde es nicht als besonders originell angesehen. Es gebe eine Vielzahl von eingetragenen Marken mit dem Wortelement „MONDO“ im Lebensmittelbereich. Wortspiele mit dem Begriff „CREM“ seien beliebt und geläufig. Die Kombination mit italienischen Wörtern sei üblich, da Italien für gutes Essen und seine kulinarischen Spezialitäten bekannt sei, sowie die italienische Sprache in Bezug auf Lebensmittel positive Assoziationen bei den Verbrauchern wecke. Mehrere Produkte würden unter derartigen Wortspielen angeboten, wie beispielsweise „Cremissimo“ für Eiskrem oder „Cremesso“ für Kaffeekapseln. Hierzu reicht die Inhaberin Auszüge aus Webseiten ein. „Mondo“ werde für eine große Auswahl von Lebensmittelprodukten italienischer Herkunft benutzt, wie z. B. „Mondo del Caffè“ für diverse Kaffeesorten oder „Mondo italiano“ für italienische Spezialitäten. Hierfür legt die Inhaberin Anlagen vor. Die Waren richteten sich an die Durchschnittsverbraucher und würden in Selbstbedienungsläden oder auf Wochenmärkten auf Sicht angeboten. Somit fielen die bildlichen Unterschiede stärker auf. Es gebe zahlreiche Unionsmarken mit dem Wort „Mondo“, die für Lebensmittel benutzt würden. Hierzu reicht die Inhaberin eine Liste ein. Um die fehlende Verwechslungsgefahr zu bestätigen, verweist die Inhaberin auf Entscheidungen der Widerspruchsabteilung sowie der Beschwerdekammern.


Die Antragstellerin erwidert, dass das Wort „mondo“ aus der italienischen Sprache stamme. Dieses Verständnis sei jedoch keinesfalls auf die gesamte Union zu übertragen. „Crem“ werde als Hinweis auf cremig nicht in allen Ländern der Europäischen Union verstanden.


Die Inhaberin wiederholt ihre Argumente bezüglich der Elemente „Mondo“ und „Crem“. Sie reicht weitere Unterlagen wie Auszüge aus Webseiten sowie Markeneintragungen hinsichtlich Kombinationen mit „Mondo“ bzw. „Mundo“ ein. Zur Begründung der fehlenden Verwechslungsgefahr weist die Inhaberin auf weitere Entscheidungen der Widerspruchsabteilung bzw. der Beschwerdekammern hin.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Waren


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Der Antrag basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und
-fette.


Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.



Folgende Waren werden angegriffen:


Klasse 29: Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Fleisch; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; Abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Antipasti-Salate; Bio-Snackriegel auf Nuss-und Samenbasis; Brühen [Suppen]; Brühwürfel; Desserts auf Milchbasis; Desserts aus Milchprodukten; Dips [Milchprodukte]; Eintöpfe; Fertiggerichte aus Fleisch [hauptsächlich bestehend aus Fleisch]; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Fertigsuppen; Fisch in Olivenöl; Fischbrühe; Fischcracker [Knabbereien]; Fischfrikadellen; Fischgelees; Fischkroketten; Fischpaste für geröstete oder gedämpfte Fladen [Kamaboko]; Fischwürste; Fleischbouillons; Fleischbrühekonzentrate; Fleischbällchen; Fleischfertiggerichte; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Geflügelsalate; Gefrorene vorverpackte Hauptgerichte, hauptsächlich bestehend aus Meeresfrüchten; Gekühlte Fischgerichte; Gemüse im Ausbackteig; Gemüse-Snacks; Gemüsebrühen; Gemüsefritten; Gesalzene Nüsse; Hauptsächlich aus Gemüse bestehende, tiefgekühlte Fertiggerichte; Hähnchenkroketten; Hühnerbrühe; Hühnerbällchen; Hülsenfrucht-Salate; Imbissgerichte auf Sojabasis; Instant-Eintopfgericht; Instant-Misosuppe; Joghurtdesserts; Kartoffelchips; Kartoffelflocken; Kartoffelgnocchi; Kartoffelklöße; Kartoffelpfannkuchen; Kartoffelpuffer; Kartoffelpürees; Kartoffelsalate; Kartoffelsnacks; Klare Brühe; Kleingehacktes Fruchtfleisch; Kohlrouladen; Kraftbrühe, Suppen; Kroketten; Luftgetrocknetes Rindfleisch; Milchpulver für Nahrungszwecke; Mischungen für Suppen; Mit Zucker überzogene Früchte am Stiel; Nuss-Snacks; Nährriegel auf Nussbasis; Nüsse [gewürzt]; Nüsse [verarbeitet]; Oliven gefüllt mit Fetakäse in Sonnenblumenöl; Oliven gefüllt mit Peperoni; Oliven gefüllt mit Peperoni und Mandeln; Oliven mit Mandelfüllung; Oliven mit Pestofüllung in Sonnenblumenöl; Omeletts; Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke; Pommes Frites; Rhabarber in Sirup; Rinderragout; Rösti; Röstmaronen; Röstnüsse; Snacks auf Fleischbasis; Snacks auf Tofubasis; Snacks auf der Basis von Gemüse; Snacks auf der Basis von Hülsenfrüchten; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Snacks auf der Basis von Nüssen; Sojachips; Sojasteaks für Hamburger; Speckchips; Suppenextrakte; Suppenkonzentrate; Suppenpasten; Suppenwürfel; Tiefgefrorene Vorspeisen, hauptsächlich bestehend aus Huhn; Tiefgefrorene Vorspeisen, hauptsächlich bestehend aus Meeresfrüchten; Tofu; Tofusteaks für Hamburger; Vegetarische Bratlinge; Vegetarische Wurstwaren; Venusmuschelsaft; Verarbeitete Haselnüsse; Verarbeitete Schnecken [Escargots]; Verarbeiteter Soja; Vogelnester, essbar; Würstchen im Ausbackteig; Yuccachips; Zaziki [griechischer Joghurtdip]; Zubereitete Salate; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Zwiebelringe.


Klasse 30: Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Ananasbeignets; Arme Ritter; Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Aus Mais zubereitete Snacks; Aus Müsli hergestellte Snacks; Blätterteig mit Schinken; Brezeln; Brioches; Brötchen aus Bohnenmus; Brötchen mit heißer Wurst; Burritos; Calzone; Chimichangas; Chinesische gedämpfte Teigtaschen [Shumai, gekocht]; Chips auf Getreidebasis; Chow Mein [Nudelgerichte]; Cracker aus verarbeitetem Getreide; Cracker mit Fleischgeschmack; Cracker mit Gemüsegeschmack; Cracker mit Kräutergeschmack; Cracker mit Käsegeschmack; Cracker mit würzigem Geschmack; Crêpes; Eierpasteten; Empanadas; Enchiladas; Essfertige Nahrungsmittelriegel auf Schokoladenbasis; Fajitas; Feine Backwaren mit Gemüse- und Fischfüllungen; Fertiggerichte auf Reisbasis; Fertiggerichte in Form von Pizzen; Fertiggerichte, die vorwiegend Teigwaren enthalten; Fleischhaltige Pasteten; Frische Pasteten; Frische Pizza; Frische Wurstbrötchen; Frittierter Reiskuchen [topokki]; Frühlingsrolle; Garnelencracker; Gebratener Mais; Gefrorene Pizzas; Gefrorene, mit Fleisch gefüllte Teigwaren; Gefrorene, mit Gemüse gefüllte Teigwaren; Gefüllte Baguettes; Gefüllte Nudeln; Gefüllte chinesische Klöße [Gyoza, gekocht]; Gefülltes Brot; Gemüsepasteten; Gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; Geröstetes Maiskorn; Getoastete Sandwiches; Getoastetes Käse-Sandwich; Getoastetes Käsesandwich mit Schinken; Getreideflocken; Getreidesnacks; Getrocknete Seetangrollen [gimbap]; Hackfleischpasteten; Haferkekse; Hamburger im Brötchen; Heiße Würstchen und Ketchup in aufgeschnittenen Brötchen; Hirsekuchen; Hot-Dog-Sandwiches; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Imbisserzeugnisse aus Reismehl; Imbisserzeugnisse aus Sojamehl; Imbissgerichte auf Maisbasis; Imbissgerichte aus Zerealien mit Käsegeschmack; Karamellisiertes Popcorn mit kandierten Nüssen; Klößchen mit Shrimps; Konservierte Pizzen; Koreanische Nudelsuppe [sujebi]; Kimchi-Pfannkuchen [Kimchijeon]; Klebreiskuchen [Chapsalttock]; Kurz gebratene Nudeln mit Gemüse [Japchae]; Käseflips; Käsemakkaroni; Kürbisbrei [Hobak juk]; Lasagne; Mais-Chips mit Seetangaroma; Mais [geröstet]; Maischips; Maischips mit Gemüsegeschmack; Makkaronisalat; Mikrowellenpopcorn; Mit Fischfilet belegte Sandwiches; Mit Fleisch belegte Sandwiches; Mit Käse gefüllte Cracker; Mungobohnen-Pfannkuchen [Bindaetteok]; Nachos; Nudelfertiggerichte; Nudeln in Dosen; Nudelsalate; Pastagerichte; Pasteten aus Gemüse und Fleisch; Pasteten bestehend aus Gemüse und Geflügel; Pasteten im Teigmantel; Pasteten mit Fisch; Pasteten mit Geflügel; Pasteten mit Gemüse; Pasteten mit Wild; Pfannengerührter Reis; Pfannkuchen [Crepes]; Pikante Fertignahrungsmittel aus Kartoffelmehl; Pikantes Gebäck; Pizzaböden; Pizzafertigböden; Pizzafertiggerichte; Pizzas [zubereitete]; Popcorn mit Zuckerglasur; Pot Pies [Auflauf]; Puffkäsebällchen [Maissnacks]; Puffmais; Quesadillas; Quiches; Ravioli; Reischips; Reisfertiggerichte; Reisknödel; Reiskräcker; Reiskuchen; Reisplätzchen; Reissalate; Reissnacks; Risotto; Salztörtchen; Sandwiches; Schweinepastete; Sesam-Snacks; Snackgerichte aus Weizen; Snacks aus Getreidestärke; Snacks aus Maismehl; Snacks aus Semmelmehl; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks aus geröstetem Mais mit Käsegeschmack; Spaghetti mit Fleischbällchen; Spaghetti mit Tomatensoße in Dosen; Stranggepresste Weizensnacks; Streusel; Sushi; Taboulé; Taco Chips; Tacos; Tamale; Tiefgekühlte Pizzen; Tiefgekühlte feine Backwaren mit Fleisch und Gemüse gefüllt; Tortilla-Snacks; Tortillachips; Tortillas; Trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; Trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren; Ungebackene Pizzen; Verpacktes Essen bestehend aus Reis mit Fleisch-, Fisch oder Gemüse; Verzehrfertige Hotdogs; Verzehrfertige pikante Snacks aus extrudiertem Maismehl; Vorgebackene Pizzaböden; Vorwiegend aus Reis bestehende Gerichte; Überwiegend aus Brot bestehende Snacks; Überwiegend aus Reis bestehende abgepackte Mittagsgerichte mit Fleisch, Fisch oder Gemüse; Überwiegend aus gepressten Zerealien bestehende Snacks; Vorwiegend aus Reis bestehende Fertiggerichte; Wan Tan-Chips; Weiche Brezen; Weizenchips; Wild- und Geflügelfleischpasteten; Wurstbrötchen; Zubereitete Lebensmittel in Form von Soßen; Zubereitete Mahlzeiten aus Teigwaren; Zwiebelkekse.



Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes einschließlich“ im Warenverzeichnis der Inhaberin der Unionsmarke ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).



Angegriffene Waren in Klasse 29


Fisch, Fleisch; Öle und Fette sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Meeresfrüchte sind identisch mit dem Fisch der Antragstellerin.


Die angegriffenen Weichtiere stehen in einem Wettbewerbsverhältnis mit Fischen der Antragstellerin. Sie stimmen in Verkaufskanälen, Verbrauchern und Herstellern überein. Somit besteht eine Ähnlichkeit.


Zwischen den angefochtenen Molkereiprodukten und deren Ersatzprodukten und Speiseeis der Antragstellerin in Klasse 30 besteht eine hochgradige Ähnlichkeit. Die sich gegenüberstehenden Waren dienen demselben Zweck und stehen ein einem Konkurrenzverhältnis. Sie stimmen in ihrer Art, in Vertriebswegen, Endverbrauchern und Herstellern überein.


Die angefochtenen Waren verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze sind in den weiter gefassten Kategorien der konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse der Antragstellerin enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Vogeleier sind in der weiter gefassten Kategorie der Eier der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Bei den angegriffenen Eierprodukten handelt es sich beispielsweise um tiefgekühltes Omelett oder flüssiges Rührei. Diese Waren sowie Omeletts und Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern sind zumindest hochgradig ähnlich mit Eiern der Antragstellerin. Sie haben dieselbe Natur, dienen demselben Verwendungszweck, stehen in einem engen Konkurrenzverhältnis, richten sich an dasselbe Publikum, stammen von demselben Hersteller und werden über dieselben Verkaufsstellen angeboten.


Die angegriffenen Fischgerichte sind in der weiter gefassten Kategorie der Fisch der Antragstellerin enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.


Bei den angegriffenen Waren abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Gefrorene vorverpackte Hauptgerichte, hauptsächlich bestehend aus Meeresfrüchten; Tiefgefrorene Vorspeisen, hauptsächlich bestehend aus Meeresfrüchten; Venusmuschelsaft handelt es sich um Gerichte, die aus Meeresfrüchten gefertigt werden oder Meeresfrüchte enthalten. Somit sind sie ähnlich bzw. identisch mit dem Fisch der Antragstellerin. Die Vergleichswaren überschneiden sich oder stehen in einem engen Ergänzungsverhältnis und stimmen in Art, Zweck, Vertriebswegen, Verbrauchern und Herstellern überein.


Bei den angegriffenen verarbeiteten Schnecken [Escargots] handelt es sich um Weichtiere, die eine Ähnlichkeit mit dem Fisch der Antragstellerin aufweisen. Sie haben dieselbe Art, dienen demselben Zweck, stehen in einem Konkurrenzverhältnis, werden über dieselben Verkaufskanäle vermarktet, richten sich an dieselben Abnehmer und stammen von demselben Hersteller.


Die angegriffenen Waren Brühen [Suppen]; Brühwürfel; Fertigsuppen; Fleischbouillons; Fleischbrühekonzentrate; Hühnerbrühe; Klare Brühe; Kraftbrühe, Mischungen für Suppen; Suppen; Suppenextrakte; Suppenkonzentrate; Suppenpasten; Suppenwürfel; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon haben teilweise dieselbe Natur wie die Fleischextrakte der Antragstellerin. Sie dienen alle demselben Verwendungszweck, stehen in einem engen Konkurrenzverhältnis, richten sich an dasselbe Publikum, stammen von demselben Hersteller und werden über dieselben Verkaufsstellen angeboten. Somit gelten sie als hochgradig ähnlich.


Desserts auf Milchbasis; Desserts aus Milchprodukten; Dips [Milchprodukte]; Joghurtdesserts; Zaziki [griechischer Joghurtdip] sind in der weiter gefassten Kategorie der Milchprodukte der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Bei den angegriffenen Waren Eintöpfe; Instant-Eintopfgericht; Fertiggerichte aus Fleisch [hauptsächlich bestehend aus Fleisch]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fleischbällchen; Fleischfertiggerichte; Luftgetrocknetes Rindfleisch; Rinderragout; Snacks auf Fleischbasis; Speckchips; Würstchen im Ausbackteig handelt es sich um Gerichte, die aus Fleisch gefertigt werden oder Fleisch enthalten. Somit sind sie ähnlich bzw. identisch mit dem Fleisch der Antragstellerin. Die Vergleichswaren überschneiden sich oder stehen in einem engen Ergänzungsverhältnis und stimmen in Art, Zweck, Vertriebswegen, Verbrauchern und Herstellern überein.


Bei den angegriffenen Waren Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Hähnchenkroketten; Hühnerbällchen; Geflügelsalate; tiefgefrorene Vorspeisen, hauptsächlich bestehend aus Huhn handelt es sich um Gerichte, die aus Geflügel gefertigt werden oder Geflügel enthalten. Somit sind sie ähnlich bzw. identisch mit dem Geflügel der Antragstellerin. Die Vergleichswaren überschneiden sich oder stehen in einem engen Ergänzungsverhältnis und stimmen in Art, Zweck, Vertriebswegen, Verbrauchern und Herstellern überein.


Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild sind in der weiter gefassten Kategorie Wild der Antragstellerin enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.


Bei den angegriffenen Waren Fisch in Olivenöl; Fischbrühe; Fischcracker [Knabbereien]; Fischfrikadellen; Fischgelees; Fischkroketten; Fischpaste für geröstete oder gedämpfte Fladen [Kamaboko]; Fischwürste handelt es sich um Gerichte, Konzentrate und Snacks, die aus Fisch gefertigt werden oder Fisch enthalten. Somit sind sie ähnlich bzw. identisch mit dem Fisch der Antragstellerin. Die Vergleichswaren überschneiden sich oder stehen in einem engen Ergänzungsverhältnis und stimmen in Art, Zweck, Vertriebswegen, Verbrauchern und Herstellern überein.


Bei den angegriffenen Waren Bio-Snackriegel auf Nuss-und Samenbasis; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; gesalzene Nüsse; Hülsenfrucht-Salate; kleingehacktes Fruchtfleisch; mit Zucker überzogene Früchte am Stiel; Nuss-Snacks; Nährriegel auf Nussbasis; Nüsse [gewürzt]; Nüsse [verarbeitet]; Oliven gefüllt mit Fetakäse in Sonnenblumenöl; Oliven gefüllt mit Peperoni; Oliven gefüllt mit Peperoni und Mandeln; Oliven mit Mandelfüllung; Oliven mit Pestofüllung in Sonnenblumenöl; Rhabarber in Sirup; Röstmaronen; Röstnüsse; Snacks auf der Basis von Hülsenfrüchten; Snacks auf der Basis von Nüssen; verarbeitete Haselnüsse handelt es sich um Gerichte und Snacks, die aus Früchten gefertigt werden oder Früchte enthalten. Somit sind sie ähnlich bzw. identisch mit den Waren konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst der Antragstellerin. Die Vergleichswaren überschneiden sich oder stehen in einem engen Ergänzungsverhältnis und stimmen in Art, Zweck, Vertriebswegen, Verbrauchern und Herstellern überein.


Bei den angegriffenen Waren Antipasti-Salate; gekühlte Gemüse im Ausbackteig; Gemüse-Snacks; Gemüsebrühen; Gemüsefritten; hauptsächlich aus Gemüse bestehende, tiefgekühlte Fertiggerichte; Imbissgerichte auf Sojabasis; Instant-Misosuppe; Kartoffelchips; Kartoffelflocken; Kartoffelgnocchi; Kartoffelklöße; Kartoffelpfannkuchen; Kartoffelpuffer; Kartoffelpürees; Kartoffelsalate; Kartoffelsnacks; Kohlrouladen; Kroketten; Pommes Frites; Rösti; Snacks auf Tofubasis; Snacks auf der Basis von Gemüse; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Sojachips; Sojasteaks für Hamburger; Tofu; Tofusteaks für Hamburger; vegetarische Bratlinge; vegetarische Wurstwaren; Verarbeiteter Soja; Yuccachips; zubereitete Salate; Zwiebelringe handelt es sich um Gerichte, Konzentrate und Snacks, die aus Gemüse gefertigt werden oder Gemüse enthalten. Somit sind sie ähnlich bzw. identisch mit konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse der Antragstellerin. Die Vergleichswaren überschneiden sich oder stehen in einem engen Ergänzungsverhältnis und stimmen in Art, Zweck, Vertriebswegen, Verbrauchern und Herstellern überein.


Die angefochtenen Waren Milchpulver für Nahrungszwecke stehen in einem engen Konkurrenzverhältnis mit Milch und Milchprodukten der Antragstellerin. Sie dienen demselben Verwendungszweck und stimmen in ihren Abnehmern, Herstellern und Verkaufsstellen überein. Somit gelten sie als ähnlich.


Die angegriffenen Pollen, zubereitet, für Nahrungszwecke werden an dieselben Verkaufsstellen angeboten wie der Honig der Antragstellerin in Klasse 30. Die Vergleichswaren richten sich an dieselben Endverbraucher und stammen von demselben Produzenten. Somit gelten sie als ähnlich.


Die angegriffenen Vogelnester, essbar dienen Nahrungszwecken wie Fleisch oder Geflügel der Antragstellerin. Sie stehen in einem Wettbewerbsverhältnis, richten sich an dieselben Endverbraucher. Somit sind sie als ähnlich betrachtet.



Angegriffene Waren in Klasse 30


Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe für Kaffee; Würzmittel, Gewürze; Zucker; Hefe sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angegriffenen Waren natürliche Süßungsmittel und Bienenprodukte zu Speisezwecken enthalten jeweils den Honig der Antragstellerin. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der Waren der Inhaberin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Antragstellerin.



Die angefochtenen Backwaren sind identisch zu den Getreidepräparaten der Antragstellerin.


Die angefochtenen Konditoreiwaren stehen in einem engen Konkurrenzverhältnis mit dem Speiseeis der Antragstellerin. Sie dienen demselben Verwendungszweck und stimmen in ihren Abnehmern, Herstellern und Verkaufsstellen überein. Somit gelten sie als ähnlich.


Die angegriffene Schokolade steht in einem Wettbewerbsverhältnis mit den Getreidepräparaten der Antragstellerin. Sie dienen demselben Zweck, richten sich an dieselben Abnehmer und werden über dieselben Verkaufsstellen angeboten. Somit gelten sie als ähnlich.


Die angegriffenen Süßspeisen werden als Nachtische, Desserts angeboten. Somit enthalten sie als weiter gefasste Kategorie das Speiseeis der Antragstellerin oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Löschungsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Antragstellerin.


Die angefochtenen Waren Eis, Eiscreme, Sorbets sind identisch mit dem Speiseeis der Antragstellerin.


Der angegriffene gefrorene Joghurt weist hochgradige Ähnlichkeit mit dem Speiseeis der Antragstellerin auf. Die dienen demselben Zweck und stehen in einem Konkurrenzverhältnis. Sie werden über dieselben Verkaufsstätten vermarktet, richten sich an dieselben Endverbraucher und werden von demselben Hersteller erzeugt.


Das angefochtene Speisesalz ist in der weiter gefassten Kategorie Salz der Antragstellerin enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angegriffenen Aromastoffe für Getränke dienen demselben Verwendungszweck wie der Zucker der Antragstellerin. Sie stimmen in ihrer Nutzung und Verkaufskanälen überein und stehen im Wettbewerbsverhältnis. Somit gelten sie als ähnlich.


Die angefochtenen Waren süße Glasuren und Füllungen stehen in einem Konkurrenzverhältnis mit Zucker der Antragstellerin. Sie werden über dieselben Verkaufsstätten vertrieben, richten sich an dieselben Abnehmer und stammen von demselben Hersteller. Somit besteht eine Ähnlichkeit.


Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus sind identisch mit Tapioka der Antragstellerin.


Die angegriffenen Backzubereitungen überschneiden sich mit der Hefe der Antragstellerin. Somit besteht Warenidentität.


Die Getreidepräparate der Antragstellerin umfassen Waren, die aus Getreide hergestellt werden, wie beispielsweise Backwaren. Die übrigen angegriffenen Waren verarbeitetes Getreide sowie Waren hieraus, Ananasbeignets; Arme Ritter; aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; aus Mais zubereitete Snacks; aus Müsli hergestellte Snacks; Blätterteig mit Schinken; Brezeln; Brioches; Brötchen aus Bohnenmus; Brötchen mit heißer Wurst; Burritos; Calzone; Chimichangas; Chinesische gedämpfte Teigtaschen [Shumai, gekocht]; Chips auf Getreidebasis; Chow Mein [Nudelgerichte]; Cracker aus verarbeitetem Getreide; Cracker mit Fleischgeschmack; Cracker mit Gemüsegeschmack; Cracker mit Kräutergeschmack; Cracker mit Käsegeschmack; Cracker mit würzigem Geschmack; Crêpes; Eierpasteten; Empanadas; Enchiladas; essfertige Nahrungsmittelriegel auf Schokoladenbasis; Fajitas; feine Backwaren mit Gemüse- und Fischfüllungen; Fertiggerichte auf Reisbasis; Fertiggerichte in Form von Pizzen; Fertiggerichte, die vorwiegend Teigwaren enthalten; fleischhaltige Pasteten; frische Pasteten; frische Pizza; frische Wurstbrötchen; frittierter Reiskuchen [topokki]; Frühlingsrolle; Garnelencracker; gebratener Mais; gefrorene Pizzas; gefrorene, mit Fleisch gefüllte Teigwaren; gefrorene, mit Gemüse gefüllte Teigwaren; gefüllte Baguettes; gefüllte Nudeln; gefüllte chinesische Klöße [Gyoza, gekocht]; gefülltes Brot; Gemüsepasteten; gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; geröstetes Maiskorn; getoastete Sandwiches; getoastetes Käse-Sandwich; getoastetes Käsesandwich mit Schinken; Getreideflocken; Getreidesnacks; getrocknete Seetangrollen [gimbap]; Hackfleischpasteten; Haferkekse; Hamburger im Brötchen; heiße Würstchen und Ketchup in aufgeschnittenen Brötchen; Hirsekuchen; Hot-Dog-Sandwiches; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Imbisserzeugnisse aus Reismehl; Imbisserzeugnisse aus Sojamehl; Imbissgerichte auf Maisbasis; Imbissgerichte aus Zerealien mit Käsegeschmack; karamellisiertes Popcorn mit kandierten Nüssen; Klößchen mit Shrimps; konservierte Pizzen; koreanische Nudelsuppe [sujebi]; Kimchi-Pfannkuchen [Kimchijeon]; Klebreiskuchen [Chapsalttock]; kurz gebratene Nudeln mit Gemüse [Japchae]; Käseflips; Käsemakkaroni; Kürbisbrei [Hobak juk]; Lasagne; Mais-Chips mit Seetangaroma; Mais [geröstet]; Maischips; Maischips mit Gemüsegeschmack; Makkaronisalat; Mikrowellenpopcorn; mit Fischfilet belegte Sandwiches; mit Fleisch belegte Sandwiches; mit Käse gefüllte Cracker; Mungobohnen-Pfannkuchen [Bindaetteok]; Nachos; Nudelfertiggerichte; Nudeln in Dosen; Nudelsalate; Pastagerichte; Pasteten aus Gemüse und Fleisch; Pasteten bestehend aus Gemüse und Geflügel; Pasteten im Teigmantel; Pasteten mit Fisch; Pasteten mit Geflügel; Pasteten mit Gemüse; Pasteten mit Wild; Pfannengerührter Reis; Pfannkuchen [Crepes]; pikante Fertignahrungsmittel aus Kartoffelmehl; pikantes Gebäck; Pizzaböden; Pizzafertigböden; Pizzafertiggerichte; Pizzas [zubereitete]; Popcorn mit Zuckerglasur; Pot Pies [Auflauf]; Puffkäsebällchen [Maissnacks]; Puffmais; Quesadillas; Quiches; Ravioli; Reischips; Reisfertiggerichte; Reisknödel; Reiskräcker; Reiskuchen; Reisplätzchen; Reissalate; Reissnacks; Risotto; Salztörtchen; Sandwiches; Schweinepastete; Sesam-Snacks; Snackgerichte aus Weizen; Snacks aus Getreidestärke; Snacks aus Maismehl; Snacks aus Semmelmehl; Snacks aus Weizenvollkorn; Snacks aus geröstetem Mais mit Käsegeschmack; Spaghetti mit Fleischbällchen; Spaghetti mit Tomatensoße in Dosen; stranggepresste Weizensnacks; Streusel; Sushi; Taboulé; Taco Chips; Tacos; Tamale; tiefgekühlte Pizzen; tiefgekühlte feine Backwaren mit Fleisch und Gemüse gefüllt; Tortilla-Snacks; Tortillachips; Tortillas; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren; ungebackene Pizzen; verpacktes Essen bestehend aus Reis mit Fleisch-, Fisch oder Gemüse; verzehrfertige Hotdogs; verzehrfertige pikante Snacks aus extrudiertem Maismehl; vorgebackene Pizzaböden; vorwiegend aus Reis bestehende Gerichte; überwiegend aus Brot bestehende Snacks; überwiegend aus Reis bestehende abgepackte Mittagsgerichte mit Fleisch, Fisch oder Gemüse; überwiegend aus gepressten Zerealien bestehende Snacks; vorwiegend aus Reis bestehende Fertiggerichte; Wan Tan-Chips; weiche Brezen; Weizenchips; Wild- und Geflügelfleischpasteten; Wurstbrötchen; zubereitete Lebensmittel in Form von Soßen; zubereitete Mahlzeiten aus Teigwaren; Zwiebelkekse überschneiden sich oder stehen in einem engen Ergänzungsverhältnis mit Getreidepräparaten. Die Vergleichswaren stimmen in Art, Zweck, Vertriebswegen, Verbrauchern und Herstellern überein. Somit sind sie ähnlich bzw. identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Bei den fraglichen Waren handelt es sich um preiswerte Waren für den täglichen Gebrauch bzw. häufige Anschaffungen, somit kann der Aufmerksamkeitsgrad niedrig bis durchschnittlich sein.



  1. Die Zeichen



Cremondo


Vemondo



Ältere Marke


Angegriffene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die Inhaberin der Unionsmarke argumentiert, dass das gemeinsame Wortelement „MONDO“ von den Verbrauchern erkannt und als „Welt“ verstanden wird. Zwar trifft es zu, dass das italienische Wort „Mondo“ als Welt verstanden wird bzw. das spanische Wort „Mundo“ mit der äquivalenten Bedeutung erkannt wird, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass Verbraucher, die der italienischen oder spanischen Sprache nicht mächtig sind, diesem Bestandteil eine Bedeutung zumessen. In anderen Sprachen nicht romanischer/lateinischen Herkunft wie beispielsweise im Ungarischen, Estnischen, Lettischen oder Finnischen wird dieses Wortelement nicht verstanden. Somit werden die Vergleichszeichen nicht aufgegliedert.


Dies gilt auch für das Wortelement „Crem“. Zwar ist es korrekt, dass dieses Element mit ähnlichen Wörtern wie „Cream“ im Englischen, „Creme“ im Deutschen, „crème“ im Französischen oder „crema“ im Spanischen und Italienischen assoziiert werden kann. In anderen Sprachen nicht romanischer/lateinischen Herkunft wird dieser Bestandteil als „krém“ im Ungarischen, „koor“ im Estnischen, „kremas“ im Lettischen oder „kerma“ Finnischen nicht erkannt. Da das gemeinsame Element „Mondo“ jedenfalls in diesen Sprachen nicht verstanden wird, wird das ältere Zeichen als Ganzes wahrgenommen.


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bewirkt, dass in Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke eine ältere Unionsmarke geltend gemacht werden kann, deren Schutz beeinträchtigt wird, selbst wenn dies nur im Hinblick auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union zutrifft (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Nichtigerklärung der angefochtenen Marke ist es deshalb hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

Infolge des oben Gesagten wird die Löschungsabteilung ihren Schwerpunkt beim Vergleich der Zeichen auf den estnisch- und finnischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise legen.


Bei den Zeichen handelt es sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken, wobei die Groß- und Kleinschreibung ohne Belang ist.


Die Marken weisen keine Elemente auf, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere Elemente erachtet werden können.



Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „EMONDO“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den ersten zwei Buchstaben „CR“ der älteren Marke und den ersten Buchstaben „V“ der angegriffenen Marke.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.



In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „EMONDO“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in im Klang der Buchstaben „CR“ bzw. „V“ der Zeichen. Die Marken sind dreisilbig und verfügen über dieselbe Vokalfolge „E-O-O“, somit sind der Rhythmus und die Intonation der Zeichen identisch.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.



In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen als Ganzes für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.



Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marke durch intensive Benutzung/Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig ist.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Verbrauchers im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich befunden.


Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.


Die Zeichen sind in visueller und klanglicher Hinsicht stark ähnlich. Da die Marken keine Bedeutung haben, können Verbraucher sie begrifflich nicht voneinander unterscheiden.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Aufgrund der großen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit sowie des Fehlens jeglicher dominanter oder nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in den Zeichen und unter Zugrundelegung eines niedrigen bis durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrades des relevanten Publikums, besteht Verwechslungsgefahr.


Die Inhaberin der Unionsmarke argumentiert, dass „Cremondo“ als Wortspiel zwischen „Creme“ und „Mondo“ erkannt und als „cremige Welt bzw. in Verbindung mit den betreffenden Waren als „Lebensmittel aus aller Welt“ verstanden wird. Hierzu reicht sie Unterlagen als Beweismittel ein. Wie oben erörtert, auch wenn die Wortelemente von einem Teil des Publikums in der Europäischen Union verstanden werden, ist nicht davon auszugehen, dass die Bestandteile einzeln erkannt und verstanden werden. Wenn dem Bestandteil „Mondo“ kein Sinngehalt zugemessen wird, wird das ältere Zeichen als Ganzes wahrgenommen und nicht aufgespalten.


Die Inhaberin weist auf Entscheidungen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer sowie Urteile des Gerichts der EU hin, um die Bedeutung der Wortelemente nachzuweisen. Die zitierten Rechtssachen sind jedoch für den vorliegenden Fall irrelevant. Erstens ist das Amt nicht an seine vorhergehenden Entscheidungen gebunden, da jeder Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten zu prüfen ist. Zweitens wurde auf die spanischsprachigen Durchschnittsverbraucher als relevantes Publikum abgestellt. Hier ist dies nicht der Fall. Des Weiteren, bezüglich der Rechtssache Cremesso vs. Cremespresso, ist davon auszugehen, dass in der Endungen „Esso“ bzw. „Espresso“ ein Hinweis auf Espressokaffee wahrgenommen wird. Das ist hier nicht der Fall. Schließlich beziehen sich die von der Inhaberin zitierten Rechtssachen nicht auf die hier relevanten Marken, somit sind aufgrund dessen keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu ziehen.


In ihren Ausführungen argumentiert die Inhaberin der Unionsmarke, dass viele Marken das Element „Mondo“ beinhalten, somit sei es im Lebensmittelbereich aufgrund seiner verbreiteten Benutzung verwässert. Zur Unterstützung ihres Arguments bezieht sich die Inhaberin der Unionsmarke auf mehrere Markeneintragungen in der Europäischen Union.


Das Bestehen von mehreren Markeneintragungen ist nicht per se besonders schlüssig, da dies nicht notwendigerweise die Situation auf dem Markt widerspiegelt. Anders gesagt kann nicht ausschließlich aufgrund der Registerdaten angenommen werden, dass alle solchen Marken tatsächlich benutzt wurden. Somit belegt der Nachweis nicht, dass Verbraucher mit einer Benutzung von Marken, die das Element „Mondo“ beinhalten, im breiten Umfang konfrontiert waren und sich daran gewöhnt haben. Unter diesen Umständen müssen die Ansprüche der Inhaberin der Unionsmarke zurückgestellt werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim estnisch- und finnischsprachigen Teil der Verbraucher Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Nichtigerklärung der angefochtenen Marke ausreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Antrag auf der Grundlage der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 061 321 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union der Antragstellerin begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren nichtig erklärt werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Inhaberin der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Löschungsabteilung



Natascha GALPERIN


Judit NÉMETH


Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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