HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 16/11/2016



DIX RECHTSANWÄLTE

Riemenschneiderstr. 11

D-53175 Bonn

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015553721

Ihr Zeichen:

3023/16

Marke:

rlp.tv

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

DRF Deutschland Fernsehen GmbH

Im Klosterfeld 1

D-56182 Urbar

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 30/06/2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 05/09/2016 und 09/09/2016 Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Es ist geübte Praxis des EUIPO Kombinationszeichen zuzulassen. Es kommt einerseits auf die Summenwirkung des Zeichens, und andererseits auf die Gebräuchlichkeit im Geschäftsverkehr an. Gerade ein langes Kombinationszeichen (wie das vorliegende), das keine beschreibende Bedeutung aufweist, wird vom Verkehr als herkunftshinweisend erkannt. Daher steht auch vorliegend nicht die Beschreibung im Vordergrund, sondern der vom Verkehr dieser Buchstabenkombination entgegengebrachte Unternehmensbezug. Es ist zunächst von einer ursprünglichen Unterscheidungskraft auszugehen und dann die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.


  1. Ein Zeichen muss „unmittelbar“ beschreibend sein, damit das Eintragungshindernis greift. Zudem nimmt der Verkehr das Zeichen in seiner „Gesamtform“ wahr und ist bei längeren Zeichen um so weniger dazu geneigt, diese zu zergliedern. Da das vorliegende Zeichen aus Kurzbuchstaben besteht, erschwert sich die Zergliederung des Zeichens für den Verkehr, der ihm vielmehr alleine als typische Unternehmensabkürzung bereits einen Herkunftsbezug beimessen wird. Der unterstellte beschreibende Inhalt des Amtes erfolgte erst nach zunächst einer Aufspaltung des Zeichens in die einzelnen Buchstaben und dann einer Zuordnung der verschiedenen Bedeutungsinhalte zu den einzelnen Buchstaben. Dem vorliegenden Zeichen, so wie es dem Verkehr in seiner Gesamtform entgegentritt, kommt kein beschreibender Inhalt zu.


  1. Das BPatG hat eine beschreibende Wirkung von Abkürzungszeichen, bei denen der beschreibende Inhalt erst bei Einblick in umfangreiche oder sogar mehrsprachige Abkürzungsverzeichnisse ersichtlich war, mehrfach in Frage gestellt. So ist es auch vorliegend. Primär wird rlp in Abkürzungsverzeichnissen als „radio link protocol“ aufgeführt (Anlage 1) und der von der EUIPO unterstellte Begriffsinhalt findet sich in diesen überhaupt nicht. Dementsprechend wir auch der allgemeine Verkehr die von dem EUIPO genannte Bedeutung auch nicht erkennen. Bei Abkürzungen steht die Gebräuchlichkeit im Vordergrund und der Verkehr würde daher vorliegend die Bedeutung von „radio link protocol“ verstehen. Hinzu kommt, dass in den Verzeichnissen weitere Bedeutungen genannt werden wie „Rahmenlehrplan“ oder „Rail Loading Point“. Aufgrund der Vieldeutigkeit des Begriffs rlp, kann keine beschreibende Wirkung bestehen.


  1. Eine beschreibende Wirkung muss für alle Waren und Dienstleistungen gegeben sein, und eine solche besteht insbesondere für den Bereich Werbung und Werbetexte oder Filmproduktionen nicht.



Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zu 1.:


Auch wenn der Anmelderin darin zuzustimmen ist, dass Kombinationszeichen grundsätzlich zugelassen werden können, so trifft dies nicht auf ein nicht über die Summe der Bestandteile hinausgehendes Zeichen – wie das vorliegende rlp.tv –, das lediglich aus für die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Angaben besteht, zu. Bei Prüfung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, ist das Amt zu dem Schluss gelangt, dass das Zeichen rlp.tv insgesamt unmittelbar beschreibend ist und somit auch keine „ursprüngliche Unterscheidungskraft“ innehat. Das Zeichen rlp.tv wird von den angesprochenen deutschen Verbrauchern in Bezug auf die hier relevanten Dienstleistungen eindeutig als „Rheinland Pfalz Television“ verstanden.


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).



Zu 2.:


Das Zeichen wird in seiner „Gesamtform“ vom Verkehr als „unmittelbar“ beschreibend wahrgenommen.


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Eine umständliche Zergliederung hat vorliegend nicht stattgefunden. Die angemeldete Marke besteht aus rlp und tv durch einen Punkt getrennt. Gerade in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen wird der deutsche Verkehr die Bedeutung „Rheinland Pfalz Television“ daher sofort erkennen, da es gerade um Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehwerbung, Fernsehunterhaltung, etc. geht.



Zu 3.:


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Somit mag dahingestellt bleiben, dass rlp auch „radio link protocol“ bedeuten kann. Vorliegend reicht aus, dass rlp „Rheinland Pfalz“ bedeutet, und es genügt, dass diese Bedeutung im Zusammenhang mit tv („Television“) für die hier angemeldeten Dienstleistungen insgesamt beschreibend sein kann.


Akronyme haben, je nach Kontext, unterschiedliche Bedeutungen. Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nun aber nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen. Entscheidend ist demnach einzig, dass „rlp“ im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen vom Abnehmer in der vom Amt gemachten Deutung, verstanden werden kann. Die Anmelderin führt auch nicht weiter aus, inwiefern sich dem Abnehmer etwa die Bedeutung „radio link protocol“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen aufdrängen sollte.



Eine Suchanfrage auf „google.com“ für rlp ergibt als erste Treffer ausschließlich Seiten mit Bezug zu Rheinland Pfalz:









Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Rechtsprechung des BPatG ist anzuführen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).



Zu 4.:


Auch für Werbung und Werbetexte oder für Filmproduktion ist die Angabe rlp.tv beschreibend und nicht unterscheidungskräftig, da diese (wie bereits in der Beanstandung erklärt wurde) „über oder für einen TV-sender in Rheinland Pfalz erbracht werden“ können und somit offensichtliche und direkte Informationen zur Art und Bestimmung der Dienstleistungen geben. Zudem finanzieren sich gerade lokale Fernsehstationen mehrheitlich über Werbung und haben dafür eigene Abteilungen.


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).



In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 553 721 rlp.tv zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Yvonne FUXIUS




Anlage: Beanstandung vom 30/06/2016



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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