HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 13/12/2016



Hübsch & Weil, Patent- und Rechtsanwaltskanzlei, Patentanwalt Dirk Hübsch, Rechtsanwalt Christian Weil, Partnerschaft mbB

Postfach 50 14 63

D-50974 Köln

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015556517

Ihr Zeichen:

MEU16L09

Marke:

Porus

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Porus GmbH

Creative Campus Monheim Gebäude A01 Alfred-Nobel-Straße 10

D-40789 Monheim

ALEMANIA



I. Das Amt beanstandete am 20/07/2016 die Anmeldung für das Zeichen


Porus


unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Folgende Waren sind von der Beanstandung betroffen:


Klasse


3 Körperpflegemittel; Tierpflegemittel; ätherische Öle und aromatische Extrakte; Reinigungs- und Duftpräparate; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege

5 Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Arzneimittel; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische zwecke; chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische zwecke; veterinärmedizinische Präparate.



II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 09/09/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Das Zeichen sei mehrdeutig und nicht direkt beschreibend für die fraglichen Waren. Es sei vage und unklar, der Verkehr werde zum Nachdenken angeregt. Damit sei das Zeichen auch unterscheidungskräftig.


2. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen



III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.

Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrecht zu erhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Das Amt hat die vorliegende Anmeldung nach den dargelegten Grundsätzen geprüft.


Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zeichen Porus als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV anzusehen ist, da es vom relevanten Verkehr (nämlich ungarisch-sprachigen Verbrauchern und deutschsprachigen Fachverbrauchern im Bereich Medizin) im Sinne von „Pore“ verstanden wird, und ihm daher unmittelbar verdeutlicht, dass die angemeldeten Waren der Behandlung von (menschlichen oder tierischen) Poren dienen, so etwa deren Pflege, Reinigung, Verkleinerung, etc.


1. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Mithin ist in Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV gänzlich irrelevant ob das Zeichen, wie die Anmelderin vorträgt, auch als „Öffnung“, „Eingang“ oder gar „Kleinstadt auf Jamaika“ verstanden werden könnte.


Denn es kann nachweislich, wie vom Amt in der Beanstandung dargelegt, auch im Sinne von „Pore“ verstanden werden. Gegen die vom Amt mit Wörterbuchauszügen belegte Bedeutung von „Porus“ im Sinne von „Pore“ für den ungarisch-sprachigen Verkehr und deutschsprachige Fachverbraucher im Bereich Medizin hat die Anmelderin nichts Substantiiertes vorbringen können.


Diese Bedeutung ist, entgegen der Auffassung der Anmelderin, aus Sicht des relevanten Verkehrs auch naheliegend und direkt beschreibend für die fraglichen Waren.


Gegenstand einer beschreibenden Angabe im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV kann bekanntermaßen jegliches Merkmal einer Ware oder Dienstleistung sein. Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV angeführten Beispiele sind nicht abschließend.


Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (Vgl. Urteil vom 12.02.2004, C 363/99, „Koninklijke KPN Nederland“, Randnummer 102.)


Körperpflegemittel; Tierpflegemittel; ätherische Öle und aromatische Extrakte; Reinigungs- und Duftpräparate; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sind Reinigungs- und Pflegemittel für Menschen oder Tiere, die auf die Haut aufgebracht werden können und eine reinigende und/oder pflegende Wirkung auf die Poren der Haut entfalten können, mithin deren Behandlung dienen können.


Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Arzneimittel; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische zwecke; chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische zwecke; veterinärmedizinische Präparate sind Nahrungs-, Hygiene- und (veterinär-)medizinische Präparate, die ebenfalls eine (z.B. heilende, wiederherstellende, die Funktion anregende, etc.) Wirkung auf die Poren der Haut entfalten können. Somit vermittelt auch hier das Zeichen lediglich, dass die Waren der Behandlung von Poren dienen.


Das Zeichen ist damit weder vage noch unklar. Gedankenschritte zur Erfassung dieses rein beschreibenden Sinngehalts des Zeichens in Bezug auf die fraglichen Waren benötigt der Verkehr nicht; der dargestellte Zusammenhang ist offensichtlich.


Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Wortmarke, die – wie hier - Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe c UMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV (siehe Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, „TWIST & POUR“, Randnr. 39).


2. Obwohl Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das öffentliche Interesse zugrunde liegt, dass beschreibende Begriffe nicht als Marken eingetragen werden sollten, damit sie für alle Mitbewerber frei verfügbar bleiben, braucht das Amt nicht zu zeigen, dass es eine aktuelle oder künftige Notwendigkeit oder ein konkretes Interesse Dritter gibt, den angemeldeten beschreibenden Begriff zu benutzen (kein „konkretes Freihaltebedürfnis“) (Urteile vom 04/05/1999, verbundene Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 35; und vom 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 61).


Ob es Synonyme oder sogar andere, noch gebräuchlichere Möglichkeiten gibt, die beschreibende Bedeutung auszudrücken, ist irrelevant (Urteil vom 12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 42).



IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 556 517 für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse


3 Körperpflegemittel; Tierpflegemittel; ätherische Öle und aromatische Extrakte; Reinigungs- und Duftpräparate; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege

5 Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Arzneimittel; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische zwecke; chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische zwecke; veterinärmedizinische Präparate.


Für die übrigen Waren kann die Anmeldung fortfahren.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Tobias KLEE



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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