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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 23/12/2016
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BOEHMERT & BOEHMERT Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte Martin Landolf Lobemeier Holtenauer Str. 57 24105 Kiel DEUTSCHLAND |
Anmeldenummer: |
015606403 |
Ihr Zeichen: |
Z_5120 |
Marke: |
YES! YOUNG ECONOMIC SUMMIT |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
ZBW Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft Düsternbrooker Weg 120 24105 Kiel DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 27/07/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22/09/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst
argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die Übersetzung des
Ausdruckes
. Sie behauptet, dass diesen Ausdruck kann man nicht mit
„ökonomisches Schulprojekt“ übersetzt werden. Dies gilt auch
für die beanspruchten Dienstleistungen, z.B. „Ausbildung und
Unterricht“. Die Anmelderin ferner argumentiert, dass die
Bedeutung des neu geschaffenen Ausdrucks „ökonomisches
Schulprojekt“ unklar ist und der Begriff
dem deutschsprachigen Ausdruck “Ja! Junger ökonomischer
Gipfel“ entspricht.
Des Weiteren stimmt die Anmelderin dem Amt zu, dass der Begriff „summit“ in der Politik auch als „Gipfeltreffen“ verwendet wird. Allerdings sind - behauptet die Anmelderin – alle umfassten Waren und Dienstleistungen auf Lehr- und Unterrichtsmaterialien, Ausbildung und Unterricht sowie Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen gerichtet, sodass der Begriff „Gipfeltreffen“ unzutreffend ist.
Des Weiteren argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die grafische Ausgestaltung der Marke. Sie behauptet, dass die grafische Gestaltung der Marke (übereinander angeordneten Worte) dem Zeichen einen herkunftshinweisenden Charakter verleiht.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter des Zeichens
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)
Die
Anmeldung besteht aus dem Zeichen
.
Das Zeichen wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine
beschreibende Wortkombination verstanden. Bei Betrachtung des
Zeichens in seiner Gesamtheit zusammen mit den angemeldeten Waren und
Dienstleistungen wird der englischsprachiger Verbraucher ohne
Weiteres die Worte
lesen
und verstehen. Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der
englischsprachigen Verbraucher sofort den Sinngehalt der
Wortkombination erfassen werden. Diese Behauptung wurde im Schreiben
des Amtes vom 27/07/2016 auch durch die Wörterbucheinträge belegt
(Online Collins Wörterbuch).
An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Amt die Ansicht der Anmelderin nicht teilt, die besagt, dass der englischsprachige Verbraucher die beanspruchte Marke nicht unmittelbar mit der Klassen 16 und 41 assoziieren wird. Vielmehr ist das Amt der Ansicht, dass, wie bereits im Schreiben des Amtes vom 27/07/2016 aufgeführt, der Ausdruck offensichtliche und direkte Informationen zur Art und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen vermittelt, nämlich dass z.B. diese „ein Schulprojekt betreffen, dass den jungen Leuten ökonomische Bildung vermittelt“.
Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Es
ist anzumerken, dass die Prüferin die Übersetzung von „
(SUMMIT)“ als „Schulprojekt oder Wirtschaftsgipfel“ erklärt
hat. Es ist unmöglich, englische Ausdrücke wortwörtlich ins
Deutsche zu übersetzen, ohne das es für deutschsprachige
Verbraucher einen Sinnverlust gibt. Daher wurde erklärt, dass der
Ausdruck „
“
den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter
nachdenken müssen, deutlich macht, dass es sich bei den angemeldeten
Waren und Dienstleistungen um solche Waren und Dienstleistungen
handelt, die ÖKONOMISCHES SCHULPROJEKT oder (JUNGER)
WIRTSCHAFTSGIPFEL FÜR (JUNGE MENSCHEN) betreffen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Eine Anmeldung ist nach Artikel 7 Absatz 2 UMV bereits dann zurückzuweisen, falls Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Die Eintragung einer Unionsmarke scheidet aus, falls sie in einer der Amtssprachen der Union beschreibend oder ohne Unterscheidungskraft ist (Urteil vom 19/09/2002, C‑104/00 P, Companyline, ECLI:EU:C:2002:579, § 40). Da das angemeldete Zeichen aus englischen Worten zusammengesetzt ist, ist in erster Linie auf das Verständnis der englischsprachigen Verbraucher in der Union abzustellen.
In
Hinsicht auf die grafische Darstellung des Zeichens, nämlich
übereinander
angeordneten Worte „YOUNG, ECONOMIC und SUMMIT“
,
werden diese vom Amt entgegen der Ansicht der Anmelderin als nicht
ausreichend betrachtet, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu
verleihen. Es handelt es sich bei den Buchstaben um
Standardbuchstaben, eine außergewöhnliche Schriftart liegt hierbei
nicht vor. Bei Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird
zumindest ein Teil der Verbraucher ohne Weiteres die Worte „YES!
YOUNG, ECONOMIC und SUMMIT“
lesen und verstehen (Urteil vom 28/06/2011, T-487/09, ReValue, ECLI:
EU:T:2003:315, § 39). Insofern sind weder die übereinander
angeordneten Worte bzw.
Anordnung des Zeichens oder die Schrift derartig auffällig, dass sie
vom reinen Sinn der Wortfolge ablenken und folglich als
Herkunftshinweis aufgefasst werden könnten. Es ist davon auszugehen,
dass die Verbraucher sofort den Sinngehalt der Wortkombination
erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen
werden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 606 403 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA