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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 05/01/2017
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HORAK RECHTSANWÄLTE Georgstr. 48 D-30159 Hannover ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015615421 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
coco.rich |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Mackrodt Brands & Media MBM Studios - Haus Cumberland Kurfürstendamm 194 D-10707 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21/07/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 20/09/2016 hierzu Stellung.
In ihrer Stellungnahme bezieht sich die Anmelderin fast ausschließlich auf das Deutsche Patent- und Markenamt. Das Amt geht jedoch davon aus, dass es sich hier um einen offensichtlichen Irrtum der Anmelderin handelt, die das Beanstandungsschreiben des Amtes vom 21/07/2017 zu beantworten sucht.
Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die angemeldete Marke beschreibe keine Produktmerkmale. Sie besitze allenfalls einen im Hintergrund stehenden unscharfen Aussagegehalt und habe mit den angemeldeten Waren/Dienstleistungen nichts zu tun. Der Begriff rufe vielmehr zahlreiche Assoziationen hervor. Schon diese Tatsache sei ein Zeichen, dass es sich um einen unscharfen Begriff handele. Zudem handele es sich nicht um ein in der deutschen Sprache gebräuchliches Wort
Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich eben nicht um ein Zeichen handele, das der Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren und Dienstleistungen benötigt.
Es werde auf die jüngste Rechtsprechung verwiesen (Urteile in den Sachen „glasline", „simplify internet" , „logo", sowie der Slogan „Radio von hier" und „Partner with the best“).
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zu den Argumenten der Anmelderin im Einzelnen
Insofern die Anmelderin vorträgt, die Anmeldemarke beschreibe keine Produktmerkmale, kann das Amt dem nicht zustimmen. Die relevanten Waren sind Körperpflegemittel. Es ist durchaus üblich auf dem Markt solche Waren, z.B. Dusch/Badegel oder Körpermilch mit Kokosduft oder Kokosöl versehen zu finden. Der Markenbestandteil „coco“ weist eindeutig auf diese Eigenschaft hin. Der Markenbestandteil „rich“ verstärkt die Aussage „coco“ in dem Sinn, dass der Verbraucher von einem besonders ausgeprägten Kokosduft oder einem besonders großen Anteil an Kokosöl ausgehen wird.
Es handelt sich also vorliegend eindeutig um eine Produkteigenschaft beschreibende Aussage.
Ebensowenig kann das Amt dem Argument der Mehrdeutigkeit folgen. Es bestehen für den Ausdruck „coco.rich“ keine weiteren Interpretationsmöglichkeiten und selbst wenn dies der Fall wäre, ist darauf hinzuweisen, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, es nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Die Anmelderin trägt auch vor, es handele sich nicht um einen in der deutschen Sprache üblichen Ausdruck. Sicher ist ihr hier Recht zu geben denn die die Anmeldemarke bildenden Worte entstammen der englischen Sprache. Daher wurden die Eintragungshindernisse auch in Bezug auf den englisch sprechenden Verkehr festgestellt (siehe hierzu das beiliegende Amtsschreiben).
Zum Argument der Anmelderin, dass Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber das fragliche Zeichen nicht benötigen, um die in der Anmeldung genannten Waren zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, … dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht.
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen ist festzustellen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
„Zudem […] geht auch der Hinweis auf nationale Eintragungen in nicht Englisch sprachigen Mitgliedstaaten fehl, da das Zeichen sich in diesen als unterscheidungskräftig erweisen kann, ohne dass dies in der gesamten Union der Fall sein müsste“ (03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 40).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV legt fest, dass „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen. Gemäß ständiger Rechtsprechung fallen insbesondere Zeichen darunter, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (Urteil vom 27/02/2002, T-79/00, ´LITE’, Rdn. 26).
Das vorliegende Zeichen wird von den relevanten Verkehrskreisen lediglich als eine beschreibende Aussage in Bezug auf die relevanten Waren aufgefasst. Das Zeichen ist deshalb nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen des Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Das vorliegende Zeichen vermag die Unterscheidungsfunktion einer Marke nicht zu erfüllen. Folglich fehlt dem Zeichen jegliche konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es unter die Anwendung von Artikel 7(1)(b) GMV fällt und nicht als Marke eingetragen werden kann.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 615 421 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Dorothée SCHLIEPHAKE