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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 15/02/2017
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VKK Patentanwälte Edisonstr. 2 D-87437 Kempten ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015677611 |
Ihr Zeichen: |
R61018EM |
Marke: |
BUGS International |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Bugs-International Frankenhofener Straße 4 D-86842 Irsingen/Unterfeld ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 11/08/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21/10/2016 hierzu Stellung und schränkte das Warenverzeichnis wie folgt ein:
Klasse 5 Nährmittel auf Eiweißgrundlage; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel.
Klasse 29 Eiweiß für Speisezwecke; verarbeitete Insekten für den menschlichen
Verzehr, insbesondere in Dosen abgepackt, getrocknet und tiefgefroren; Snacks als Insekten.
Klasse 31 Lebewesen für die Zucht; Futtermittel und Tiernahrung; lebende Insekten; Heimchen; Heuschrecken; Grillen.
Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen würde im geschäftlichen Verkehr nicht gewöhnlich verwendet und stelle keine glatte Produktbeschreibung dar.
Im Englischen stehe „BUGS“ im allgemeinen Sprachgebrauch zunächst für den Fehler eines Computerprogramms. Darüber hinaus könne „BUG“ für eine Krankheit stehen. Erst nachrangig stehe „BUG“ im engeren, biologischen Sinn für eine Schnabelkerfe. Schließlich dürfte „BUGS“ den weitesten Verkehrskreisen vor allem auch im Zusammenhang mit der Comicfigur BUGS BUNNY bekannt sein und ihr zugeordnet werden. Dies gelte möglicherweise ebenso für den bekannten US-amerikanischen Mobster „Bugsy“ Siegel. Vor allem aber sei „BUGS“ ein im englischen Sprachraum generell negativ besetzter Begriff, der für Krankheiten, Ärger und Ungeziefer jeder Art stehe und insbesondere auch von Schädlingsbekämpfern verwendet werde. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf das Ergebnis einer Google-Suche, auf Einträge im Oxford deutschsprachigen Wikipedia-Auszug „Bug“, sowie auf Auszüge der Internetauftritte zweier Schädlingsbekämpfungs-unternehmen in den USA. Demnach sei der Begriffsinhalt von „BUGS“ schillernd und mehrdeutig und trete im Zusammenhang mit ganz verschiedenen Waren- und Dienstleistungen auf, insbesondere mit solchen aus der Software-/Computerbranche. Schon im Bescheid werde ausgeführt, dass dieser Begriff nur einen sehr vagen und unspezifischen Bezug zu einer Vielzahl von Lebewesen in auch noch ganz unterschiedlichen Erscheinungsformen (Larven, Raupen, adulte Tiere) verwendet werde. Der Verkehr, sofern er diesen Begriff überhaupt verstehe, werde ihn keinesfalls in relevantem Umfang mit Lebensmitteln, Eiweiß oder Nahrungsergänzungsmitteln in Verbindung bringen und auch nicht mit Futtermitteln für Tiere. Vielmehr steche gerade für den Muttersprachler die deutlich negative Konnotation hervor.
Bezüglich des Bestandteils „International“ führt die Anmelderin aus, dass Insekten selbstverständlich weltweit aufträten, die Marke jedoch nicht „international insects“ sondern „Bugs international“ laute. Die Stellung des Adjektivs sei sprachunüblich, und es sei nicht ersichtlich, was „internationale Insekten“ sein könnten.
Jede wahrnehmbare Abweichung einer Wortkombination vom üblichen Sprachgebrauch und von einem unmittelbar beschreibenden Bezug zu den erfassten Waren führe zu einer Unterscheidungskraft. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere mit Hinblick auf die deutlich negative Konnotation des Markenbestandteils „BUGS“, welcher einen entsprechenden Denkprozess auslöse.
Die deutsch- und nicht-englischsprachigen Verkehrskreise würden das Zeichen aufgrund des Unverständnisses als Herkunftshinweis auffassen.
Zudem hätten die angesprochenen Verkehrskreise sich bereits an die Verwendung des Zeichens gewöhnt, da die Anmelderin bereits seit Ende der 1980er Jahre am Markt sei, mittlerweile Produktionsräume von mehr als 10 000 m2 habe und mehr als 130 Mitarbeiter beschäftige. Vergleichbar große Produzenten von lebenden Futterinsekten seien rar, es gebe nicht einmal ansatzweise Marktteilnehmer in der Größe der Anmelderin, die pro Tag eine ganz substantielle Anzahl von Insekten erzeuge, den Begriff „BUGS“ für lebende Futtermittelinsekten im europäischen Markt eingeführt und bekannt gemacht habe. Sie sei unter diesem sogar so bekannt, dass beispielsweise die Natur und Tier-Verlag GmbH, die Fachbücher und Zeitschriften vertreibe, eine Erlaubnis der Anmelderin erbeten habe, eine Zeitschrift über Wirbellose BUGS nennen zu dürfen. Die Anmelderin hat zum Nachweis der Bekanntheit der Anmeldemarke den folgenden Nachweis erbracht:
Auszug aus der Website der Anmelderin mit Informationen auf Deutsch über die Tätigkeiten des Unternehmens BUGS-International, nämlich das Züchten von Insekten als Futter- und Lebensmittel in Form von 6 500 000 Heimchen, 2 000 000 Grillen und 300 000 Heuschrecken pro Tag.
Die Anmeldemarke sei vorher europaweit von keinem Dritten zur Kennzeichnung von Futtermitteln verwendet worden.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV stünden der Eintragung der Anmeldemarke mithin nicht entgegen.
Die Anmelderin verweist auf Markeneintragungen in den USA und im Vereinigten Königreich, die Waren in Klasse 31 unter Zeichen oder mit dem Bestandteil „BUGS“ oder „BUG“ erfassen, sowie auf die vom Amt eingetragene Unionsmarke Nr. 15 136 971 „JUST BUGS“ für Lebensmittel aus Insekten.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
Klasse 5 Nährmittel auf Eiweißgrundlage; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel.
Klasse 29 Eiweiß für Speisezwecke.
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Die Beanstandung wird für die übrigen Waren aufrechterhalten.
Zunächst ist festzustellen, dass zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung nicht auf deutsch- oder nicht-englischsprachige Verbraucher abgestellt wurde oder wird, sondern auf die englischsprachigen Verkehrskreise. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Artikel 7 Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …
(12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Im gleichen Sinne ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (30/11/2004, T‑173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 21).
Die Wörter „BUGS International“ in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar, und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Insekten zum Verzehr in Klasse 29 sowie um Insekten in Klasse 31 (auch als Futtermittel und Tiernahrung) handelt, die international vertrieben werden.
Die angemeldete Wortkombination ist weder ungewöhnlich noch besonders fantasievoll, und kann keinen Eindruck erwecken, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Vertriebsgebiet der betreffenden Waren.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Der Zusammenhang zwischen den Wörtern „BUGS International“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
Die Anmelderin verkennt, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und/oder Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass die verfahrensgegenständlichen Waren in den Klassen 29 und 31, nämlich Insekten – lebend, als Futtermittel oder als verarbeitete Lebensmittel – unter der Bezeichnung „BUGS International“ angeboten werden, wird der Verkehr den Bestandteil „BUGS“ wohl kaum, wie die Anmelderin vorträgt, als Fehler eines Computerprogramms oder Krankheit wahrnehmen, oder mit Bugs Bunny oder dem US-amerikanischen Mobster „Bugsy“ Siegel in Verbindung bringen; dies ergäbe schlichtweg keinen Sinn. Vielmehr wird er darunter die vom Amt dargelegte Sammelbezeichnung für verschiedene Insekten verstehen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware oder Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen.
Zum Argument der Anmelderin, dass keine anderen Wettbewerber die gleichen Kombinationen verwenden, ist festzustellen, dass: „die Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Tatsache bestimmt wird, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann … Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird.“ (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 88).
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung:
ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine originäre Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Anmelderin zur Bekanntheit der Marke bleibt zu prüfen, ob die Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 [UMV] stehen die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Die Tatsache, dass das Zeichen, das die betreffende Marke bildet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Angabe der betrieblichen Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung wahrgenommen wird, ist im Fall des Artikels 7 Absatz 3 UMV das Ergebnis einer wirtschaftlichen Anstrengung der Anmelderin der Marke. Dieser Umstand erlaubt es, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d [UMV] zugrunde liegen und die verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden.
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung erstens, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung der Marke es erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Jedoch können die Umstände, unter denen die Voraussetzung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt anzusehen ist, nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden.
Zweitens muss für die Zulassung einer Marke zur Eintragung nach Artikel 7 Absatz 3 UMV die durch ihre Benutzung erlangte Unterscheidungskraft in dem wesentlichen Teil der Union nachgewiesen werden, in dem die Marke nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre.
Drittens sind für die Beurteilung, ob eine Marke im Einzelfall Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, Gesichtspunkte wie der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden zu berücksichtigen. Ist anhand dieser Gesichtspunkte festzustellen, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung, die Artikel 7 Absatz 3 UMV für die Eintragung der Marke aufstellt, erfüllt ist.
Viertens ist die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch ihre Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, sowie im Hinblick darauf zu beurteilen, wie ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt.
(10/11/2004, T‑396/02, Karamelbonbon, EU:T:2004:329, § 55-59; 04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 52; 22/06/2006, C‑25/05 P, Bonbonverpackung, EU:C:2006:422, § 75; und 18/06/2002, C‑299/99, Remington, EU:C:2002:377, § 63).
Die Prüfung des von der Anmelderin vorgelegten Materials ergibt nicht, dass die Marke einem wesentlichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist.
Bei dem von der Anmelderin vorgelegten Nachweis handelt es sich um ein von der Anmelderin stammendes Dokument, aus dem nicht hervorgeht, dass die darin genannten Waren tatsächlich unter der Anmeldemarke in Umlauf gebracht wurden. Das Dokument belegt weder die Benutzung der Marke, noch ihre Verkehrsdurchsetzung. Es enthält keine Belege dafür, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Dieser Nachweis hätte ferner für den wesentlichen Teil der Europäischen Union erbracht werden müssen, in dem die Marke nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV nicht unterscheidungskräftig ist, nämlich den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise. Die in der Stellungnahme gemachten Angaben zu Größe und Produktionsvolumen der Anmelderin sowie zur Bekanntheit der Anmeldemarke werden nicht weiter belegt, etwa durch Rechnungen oder Beweismittel von unabhängigen Quellen. Es fehlen Belege zur Höhe der Umsätze, zur Intensität, geografischen Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, sowie zu ihrem Marktanteil und zum Umfang, in dem die Marke beworben wurde.
Folglich kommt das Amt zu dem Schluss, dass der Nachweis unzulänglich ist, um eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der Marke zu belegen. Die Voraussetzungen des Artikel 7 Absatz 3 UMV sind somit nicht erfüllt.
Folglich können die absoluten Eintragungshindernisse des Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV nicht überwunden werden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 677 611 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 29 Verarbeitete Insekten für den menschlichen Verzehr, insbesondere in Dosen abgepackt, getrocknet und tiefgefroren; Snacks als Insekten.
Klasse 31 Lebewesen für die Zucht; Futtermittel und Tiernahrung; lebende Insekten; Heimchen; Heuschrecken; Grillen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Natascha GALPERIN