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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 28/06/2018
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IRLE MOSER Rechtsanwälte PartG Unter den Linden 32-34 D-10117 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015682404 |
Ihr Zeichen: |
368-16 |
Marke: |
home24
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Home24 AG Greifswalder Str. 212 -213 D-10405 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 17/04/2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die Marke wurde für nicht eintragungsfähig erachtet weil sie bestimmte Eigenschaften der Dienstleistungen für die Schutz beantragt wird beschreibt und zudem keine Unterscheidungskraft hat.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 682 404 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 35 Dienstleistungen des Einzelhandels, auch im Rahmen eines Versandhandels (auch online), in Bezug auf Möbel, Möbelzubehör, Spiegel, Bettzeug, Heimtextilien, Textilien, Handtücher, Gardinen, Möbelbezüge, Möbelüberzüge, Teppiche, Teppichstangen, Teppichzubehör, Dosen, Kisten, Kästen, Matratzen, Kissen, Bilderrahmen, Lattenroste für Betten, Schirmständer, Vorhänge, Vorhangringe, Vorhangstangen, Vorhangschienen, Jalousien, Halterungen für Jalousien, Gartenmöbel und Gartenzubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lampen, Leuchten und Leuchtmittel.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE