LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 14 808 C (NICHTIGKEIT)


Ludwig-Erhard-Stiftung e.V., Johanniterstraße 8, 53113 Bonn, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Nesselhauf Rechtsanwälte, Alsterchaussee 40, 20149 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Stiftung Ludwig-Erhard-Haus, Friedrichstraße 4, 90762 Fürth, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Königstraße 2, 90402 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 20.06.2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG



Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 15 683 204 „Ludwig Erhard Preis“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden. Dies sind folgende:


Klasse 14: Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren].


Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Prospekte, Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).


Klasse 21: Tafelgeschirr; Trinkgläser.


Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; feine Backwaren und Konditorwaren; Schokolade.


Klasse 41: Dienstleistungen der Herausgabe von Zeitschriften; Buchveröffentlichungen; Erziehung; Ausbildung; Weiterbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Workshops für Ausbildungs- und Unterhaltungszwecke; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Betrieb eines Museums; Durchführung von Interviews mit zeitgenössischen Persönlichkeiten zu Bildungszwecken; Organisation von Preisverleihungen; Produktion von Filmen zu Bildungs-, Ausbildungs-, Informations- und Lehrzwecken; Betrieb einer Bibliothek; Vermittlung von Kontakten im Bildungswesen; Betrieb eines Begegnungszentrums; Durchführung von Konferenzen und Kongressen zur Vermittlung von Kontakten im Bildungswesen; Organisation und Durchführung von Wettbewerben und Preisverleihungen.



Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV.


ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, die Unionsmarke sei für die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen ohne jede Unterscheidungskraft und könne als beschreibender Hinweis eingesetzt werden. Dies sei jeweils auch schon im Zeitpunkt der Eintragung der Fall gewesen.


Es genüge, dass die Eintragungshindernisse nur im deutschsprachigen Teil der Union bestünden.


Die Unionsmarke bestehe aus dem Namen “Ludwig Erhard” in Kombination mit dem Wort “Preis”. Als „Preis“ bezeichne man einen Gewinn, den man nach einer Wette oder aufgrund einer Auszeichnung erhalte (Anlage AST 1).


Der Name „Ludwig Erhard“ sei, jedenfalls für die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland, der Name einer berühmten Person der Zeitgeschichte. Es handele sich bei Ludwig Erhard um einen deutschen Politiker und Wirtschaftswissenschaftler. Er sei in der Zeit von 1949 bis 1963 Bundeswirtschaftsminister und von 1963 bis 1966 der zweite Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewesen (Anlage AST 2).


Die Inhaberin der Unionsmarke sei eine Stiftung mit Sitz in Fürth, Deutschland, die sich für die Erhaltung und öffentliche Zugänglichmachung des Geburtshauses von Ludwig Erhard einsetze (Anlage AST 3).


Die von der Unionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen richteten sich ausschließlich an die deutschen Verkehrskreise. Für die Beurteilung des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft sei damit auf die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland abzustellen. Die Bezeichnung „Ludwig Erhard Preis“ werde von diesen nicht in herkunftshinweisendem Sinne verstanden.


Nach ständiger Rechtsprechung des deutschen Bundespatentgerichts sei anerkannt, dass die Namen bekannter historischer Personen Teil des der Allgemeinheit zustehenden kulturellen Erbes seien und nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten oder Dienstleistungsangeboten zugeordnet werden könnten. Ihnen fehle daher in der Regel ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Dies ergebe sich aus folgenden Entscheidungen: BPatG, GRUR 2014, 79 ‑ Mark Twain; BPatG, MarkenR 2008, 140 ‑ Leonardo da Vinci; BPatG, GRUR 2006, 591 ‑ GEORG-SIMON-OHM. Auch das Amt selbst gehe von einer fehlenden Unterscheidungskraft solcher Marken aus, die ausschließlich aus dem Namen berühmter historische Personen bestünden. Dies zeige die Entscheidung vom 10/04/2008 im Beschwerdeverfahren R1227/2006-1 ‑ Hildegard von Bingen.


Ludwig Erhard sei den relevanten Verkehrskreisen als einer der bedeutendsten Politiker in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bekannt. Die Nutzung von Namen historischer Persönlichkeiten sei dem Verkehr zudem insbesondere im Zusammenhang mit der Benennung von öffentlichen Einrichtungen, Straßen und Plätzen sowie in Verbindung mit bestimmten Ereignissen wie Gedenkjahren, Jubiläumsfeiern oder der Verleihung von Auszeichnungen und Preisen vertraut. Der Verkehr ordne die mit dem Namen der bekannten Personen versehenen Waren und Dienstleistungen aber nicht einem bestimmten Anbieter zu, sondern verstehe den Namen allein als Hinweis auf bestimmte Eigenschaften und Merkmale der jeweiligen Waren und Dienstleistungen. Daher fehle es ihm jeweils an jeglicher Unterscheidungskraft.


Das Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV bestehe gerade für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Die erfassten Waren der Klasse 14, 21 und 30 seien solche Waren, die üblicherweise als Souvenirs bzw. Merchandising-Artikel in Souvenirshops, Museen, Gedenkstätten oder allgemein im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen in bezug auf den Namensträger angeboten und vertrieben würden. Hinsichtlich dieser Waren werde der Verbraucher daher von dem Zeichen nicht auf die betriebliche Herkunft der Waren schließen.


Im Hinblick auf die Waren der Klasse 16 weise die Unionsmarke die angesprochenen Verkehrskreise direkt auf den Inhalt der Waren hin. Gerade in bezug auf berühmte Persönlichkeiten der Zeitgeschichte seien sie es nämlich gewohnt, dass sich eine Vielzahl von Veröffentlichungen mit der Person des Namensträgers beschäftige oder gar von dem Namensträger selbst stamme. Dies zeige ein Auszug entsprechender Veröffentlichungen von und über Ludwig Erhard (Anlage AST 4).


Gleiches gelte für die erfassten Dienstleistungen der Klasse 41. Die angesprochenen Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass die unter dem Zeichen „Ludwig Erhard Preis“ angebotenen Dienstleistungen sich jeweils mit der Person Ludwig Erhard und dessen Wirken befassten bzw. dies jeweils Inhalt oder Thema der Veröffentlichungen, Ausstellungen, Konferenzen etc. sei. Ein solches Verständnis werde durch die bereits seit Jahren erfolgende Verleihung verschiedener Preise mit dem Namen Ludwig Erhard bestätigt (Anlagen AST 5 bis AST 7).


Das Zeichen „Ludwig Erhard Preis“ informiere die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar über eine wesentliche Eigenschaft der erfassten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass diese mit der Person Ludwig Erhard und seiner politischen und wirtschaftswissenschaftlichen Leistung verbunden seien oder diese zum Gegenstand hätten. Damit sei das Zeichen „Ludwig Erhard Preis“ nicht geeignet, für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die notwendige Unterscheidungskraft als Herkunftshinweis zu begründen.


Zudem habe die Inhaberin der Unionsmarke mehrere identische bzw. hochgradig ähnliche deutsche Marken angemeldet, diese anschließend aber wieder zurückgenommen. Es handele sich um die Marken „LUDWIG ERHARD“, „LUDWIG-ERHARD-ZENTRUM“ und „LUDWIG-ERHARD-KONFERENZ (Anlagen AST 8 bis AST 10). Dies sei offensichtlich allein vor dem Hintergrund einer drohenden Zurückweisung durch das deutsche Patent und Markenamt wegen fehlender Schutzfähigkeit mangels Unterscheidungskraft erfolgt. Die Inhaberin der Unionsmarke habe so eine Präzedenzwirkung für die anschließend erfolgte Anmeldung der Unionsmarke vermeiden wollen. Die deutschen Markenanmeldungen hätten sich überwiegend auch auf identische Waren und Dienstleistungen erstreckt.


Die Unionsmarke sei zum Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung glatt beschreibend und freihaltebedürftig gewesen. Dies sei sie auch heute und in der Zukunft. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen daher in dem Zeichen „Ludwig Erhard Preis“ eine rein beschreibende Angabe im Sinne einer Beschaffenheitsangabe dahingehend, dass es sich um Merchandising-Artikel und Druckereierzeugnisse bzw. Dienstleistungen handele, die einen unmittelbaren Bezug zu Ludwig Erhard hätten und sich entweder mit dessen Person selbst oder aber mit politischen und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten beschäftigten bzw. diese zum Gegenstand hätten. Einen Herkunftshinweis erkennten die angesprochenen Verkehrskreise darin daher nicht.


Es bestehe auch erkennbar ein allgemeines Freihaltebedürfnis zur Nutzung des Zeichens „Ludwig Erhard Preis“.


Durch seine beschreibende Bedeutung in bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine entsprechende Verwendung bereits erfolge, bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Dritte das Zeichen „Ludwig Erhard Preis“ zur Beschreibung eigener Waren und Dienstleistungen benötigten. Gerade im Bereich der erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe eine Kennzeichnungsgewohnheit dahingehend, den Namen bekannter Personen der Zeitgeschichte entsprechend werblich zu verwenden.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:


  • Anlage AST 1: Ausdruck des Eintrags „Preis (Gewinn)“ vom deutschsprachigen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“.

  • Anlage AST 2: Ausdruck des Eintrags vom deutschsprachigen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ über „Ludwig Erhard“.

  • Anlage AST 3: Auszug von der Webseite der Inhaberin mit Informationen über die Aufgaben, die Organisation und den Sitz der Stiftung „Ludwig-Erhard-Haus“.

  • Anlage AST 4: Ausdruck mehrerer Einträge von der Webseite www.buchhandel.de zu Büchern über oder von Ludwig Erhard.

  • Anlage AST 5: Ausdruck des Eintrags vom deutschsprachigen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ über die „Ludwig-Erhard-Stiftung“.

  • Anlage AST 6: Ausdruck des Eintrags vom deutschsprachigen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ über den „Ludwig-Erhard-Preis (ILEP)“.

  • Anlage AST 7: Ausdruck des Eintrags vom deutschsprachigen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ über den „Fürther Ludwig-Erhard-Preis“

  • Anlage AST 8 bis AST 10: Registerinformationen des deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) zu den deutschen Markenanmeldungen Nr. 30 2014 053 6986 „LUDWIG ERHARD“, Nr. 3020 14053 6978 „LUDWIG-ERHARD-ZENTRUM“ und Nr. 30 2014 05 37001 „LUDWIG-ERHARD-KONFERENZ“.


Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, die angesprochenen Verkehrskreise seien nicht nur jene in Deutschland, sondern jene in der gesamten Europäischen Union.


Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei Ludwig Erhard den relevanten Verkehrskreisen, einschließlich der deutschen, größtenteils unbekannt. Die Antragstellerin habe die behauptete Bekanntheit Ludwig Erhards jedenfalls nicht belegt. Auch andere Zeitgenossen Ludwig Erhards, wie etwa der Physiker Walter Schottky, wären heutzutage weitgehend unbekannt. Anstatt von einer großen Bekanntheit auszugehen, sei vielmehr anzunehmen, dass das Leben und Wirken Ludwig Erhards weitestgehend unbekannt seien, auch unter den deutschen Verkehrskreisen. Dies würde durch die Anlagen AG 1 bis AG 5 belegt.


Selbst wenn der Verkehr den Markenbestandteil „Ludwig Erhard“ mit dem ehemaligen Bundeskanzler Ludwig Erhard in Verbindung bringen sollte, würde dies nicht bedeuten, dass das Zeichen „Ludwig Erhard Preis“ nicht als Herkunftshinweis aufgefasst würde. Vielmehr würden Sie schon aufgrund des Markenbestandteils „Ludwig Erhard“ von einem Herkunftshinweis ausgehen. Namen berühmte Personen würden vielfach als Marken benutzt und registriert, wobei sich derartige Eintragungen auch im EU-Markenregister fänden (Anlagen AG 6 und AG 7).


Aber nicht nur Namen berühmter Persönlichkeiten, sondern auch andere Wörter mit einer bestimmten, primären Bedeutung würden regelmäßig als Marke registriert und verwendet. Diese Praxis erstrecke sich auf die Waren und Dienstleistungen, für welche die Unionsmarke eingetragen sei (Anlagen AG 9.1 bis AG 9.6).


Zudem vermittle die Unionsmarke keinen Hinweis auf die erfassten Waren und Dienstleistungen. Die Unionsmarke weise die Bestandteile „Ludwig Erhard“ und „Preis“ auf. Weder die einzelne Bestandteile noch deren Kombination hätten eine Bedeutung, welche auf Eigenschaften der erfassten Waren und Dienstleistungen hinweise. Der Markenbestandteil „Ludwig Erhard“ sei ein Eigenname. Eine Bedeutung, welche konkrete Eigenschaften der erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibe, könne diesem Eigennamen nicht entnommen werden. Etwas anderes könnte sich auch nicht ergeben, wenn ein Verbraucher den Namen des ehemaligen Bundeskanzlers Ludwig Erhard als Bestandteil des Markenwortes erkennen würde. Im übrigen komme ein direktes In-Verbindung-bringen eines Namens einer berühmten Person mit den erfassten Waren oder Dienstleistungen allenfalls dann in Betracht, wenn der Name dieser Person derart eng mit den Waren oder Dienstleistungen verknüpft wäre, dass er auch synonym mit diesen verwendet werde oder werden könnte. Dies wäre z.B. bei „Hildegard von Bingen“ der Fall, soweit es sich um bestimmte Waren der Klassen 3 und 5 handele, deren konkrete Eigenschaften durch den Hinweis auf eine bestimmte Art der medizinischen Therapie oder bestimmte Naturheilmittel beschrieben werden könnte. Es treffe aber nicht auf die gegenständliche Unionsmarke zu. Der Name Ludwig Erhard werde nicht als stehender Ausdruck für eine der von Ludwig Erhard vertretenen politischen oder wirtschaftlichen Positionen verwendet. Weder der Markenbestandteil „Ludwig Erhard“ noch die Person Ludwig Erhards wiesen eine Verbindung zu den erfassten Waren in den Klassen 14, 16, 21 und 30 auf. Zudem sei bereits die Behauptung der Antragstellerin falsch, die erfassten Waren der Klasse 30 würden üblicherweise als Souvenirs oder Merchandising-Artikel gehandelt. Auch der Markenbestandteil „Preis“ beschreibe keine konkreten Eigenschaften der Waren. Selbst in bezug auf Druckereierzeugnisse, Prospekte, Lehr- und Unterrichtsmaterial, welche die Unionsmarke in der Klasse 16 erfassten, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Buchtitel, einem Autor oder einer Inhaltsangabe nicht um eine markenmäßige Benutzung eines Markenwortes handele. Der Verkehr könne zwischen diesen Sachangaben und einer markenmäßigen Benutzung unterscheiden. So seien Verbraucher gerade bei Druckereierzeugnissen aller Art und auch bei Lehr- und Unterrichtsmaterial daran gewöhnt, dass Namen darauf so angebracht würden, dass sie als Hinweis auf den Verlag und damit als Herkunftshinweis dienten. Auch bei bekannten Persönlichkeiten werde der Verbraucher daher den entsprechend aufgedruckten Namen als markenmäßig benutzten Herkunftshinweis und nicht als Inhaltsangabe auffassen. Auch der Markenbestandteil „Preis“ beschreibe keine konkreten Eigenschaften der betreffenden Waren. Insbesondere diene das Wort „Preis“ nicht als Inhaltsangabe für Werke. Schließlich weise die Marke „Ludwig Erhard Preis“ zu den erfassten Dienstleistungen der Klasse 41 keine im Vordergrund stehende Bedeutung oder Bezugnahme auf. Dies gelte insbesondere für den Markenbestandteil „Ludwig Erhard“.


Die von der Antragstellerin genannten deutschen Entscheidungen seien aus verschiedenen Gründen irrelevant und widersprächen im übrigen der Entscheidungspraxis des Amtes. Die Antragstellerin zitiere ausschließlich ältere Entscheidungen und unterlasse es, darauf einzugehen, dass die ehemals restriktive deutsche Entscheidungspraxis durch jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Anlagen AG 14.1 und AG 14.2) und des Bundespatentgerichts (Anlage AG 14.3) aufgegeben und als falsch bewertet worden seien. So habe das Bundespatentgericht festgestellt, dass dem Namen bekannter oder berühmter Persönlichkeiten das erforderliche Mindestmaß Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Insbesondere sei nicht ausgeschlossen, diese Zeichen an Waren, wie Büchern, CDs und Ähnlichem, in einer Form anzubringen, bei der das Publikum in ihm einen Herkunftshinweis erkenne (Anlage AG 14.3). Ebenso sei die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts im Fall „Mark Twain“ auch unerheblich, da sie niemals Rechtskraft erlangt habe (Anlagen AG 15.1 bis 15.4.).


Zudem scheine auch die Antragstellerin selbst von der Schutzfähigkeit und der Unterscheidungskraft des Namens „Ludwig Erhard“ auszugehen. So begehre sie ihrerseits die Eintragung eines Logos mit dem Wortbestandteil „LES Ludwig-Erhard-Stiftung“ in Deutschland unter der Nr. 30 2017 010 400 und in der EU unter der Nr. 16 634 685 unter anderem für Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 41 (Anlage AG 16.1). Der Bestandteil „Stiftung“ sei dabei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, wie das deutsche Bundespatentgericht bereits in einem anderen Fall entschieden habe (Anlage AG 16.2).


Der Unionsmarke fehle daher nicht die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und sie habe auch keine beschreibende Bedeutung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Inhaberin der Unionsmarke folgende Unterlagen eingereicht:

  • Anlage AG 1.1: Ausdruck des Eintrags vom deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ über „Walter Schottky“.

  • Anlage AG 1.2: Ausdruck des Eintrags vom deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ über den „Walter-Schottky-Preis“.

  • Anlage AG 2.1: Ausdruck des Eintrags vom deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Begriff „Bundeskanzler (Deutschland)“.

  • Anlage AG 2.2: Ausdruck des Eintrags vom deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Begriff „Adenauer-Ära“.

  • Anlage AG 2.3: Zweiseitiger Artikel von der Webseite der Freien Universität Berlin über die Präsentation der Ergebnisse eines Forschungsprojektes zu zeitgeschichtlichen Kenntnissen und Urteilen. Der Artikel trägt das Datum 27/06/2012.

  • Anlage AG 2.4: Neunseitiger Zeitungsartikel von der Webseite www.welt.de mit dem Veröffentlichungsdatum 14/12/2015 und dem Titel „Der fatale Niedergang des Schulfachs Geschichte“.

  • Anlage AG 3.1: Ausdruck des Eintrags vom deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Begriff „europäischer Binnenmarkt“.

  • Anlage AG 3.2: Ausdruck des Eintrags vom deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Begriff „Agenda 2010“.

  • Anlage AG 4.1: Vierseitiger Auszug von der Webseite „Das Statistik-Portal“ mit Informationen zur Einwanderung nach Deutschland bis 2015.

  • Anlage AG 4.2: Vierseitiger Auszug von der Webseite „Das Statistik-Portal“ mit Informationen zu Anzahl der Zuwanderer nach Deutschland im Jahr 2015.

  • Anlage AG 5.1: Ausdruck des Eintrags vom deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Begriff „Ludwig“.

  • Anlage AG 5.2: Ausdruck des Eintrags vom deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Begriff „Erhard“.

  • Anlage AG 5.3: Ausdruck der Ergebnisliste einer Suche auf der Seite www.dastelefonbuch.de nach „Ludwig Erhard“, welche insgesamt 63 Treffer umfasst.

  • Anlagen AG 6.1 bis AG 6.13: Verschiedene Dokumente, welche nach dem Vortrag der Inhaberin anhand von Beispielen belegen sollen, dass Namen berühmter Personen als Marken eingetragen und genutzt werden. Es handelt sich bei den dreizehn ausgesuchten Beispielen unter anderem um „Albert Einstein“, „Otto von Bismarck“, „Johannes Gutenberg“, „Helmut Schmidt“ und „Michael Schumacher“.

  • Anlagen AG 7.1 bis AG 7.14: Ausdrucke aus einer internen Datenbank der Vertreter der Inhaberin mit Informationen über als Unionsmarken eingetragene Namen berühmter Personen, wie z.B. „Hemingway“, „Aristoteles“, und „MICHAEL JACKSON“

  • Anlagen AG 8.1 bis AG 8.10: Ausdrucke aus der internen Datenbank der Vertreter der Inhaberin mit Informationen über als Unionsmarken eingetragenen Namen von Politikern dieses und des letzten Jahrhunderts, wie z.B. „Obama“, „Eisenhower“ und „BERLUSCONI“.

  • Anlagen AG 9.1 bis AG 9.6: Zusammenstellungen von Internetauszügen und Ausdrucken aus der internen Datenbank der Vertreter der Inhaberin mit Informationen über Unionsmarken, deutsche Marken und IR-Marken. Diese sollen anhand von verschiedenen Beispielen belegen, dass aus generischen Wörtern bestehende Marken für Druckereierzeugnisse bzw. Dienstleistungen eines Verlags verwendet würden. Es handelt sich bei den gewählten Beispielen z.B. um „PENGUIN“, „Vogel“ und „Brunnen“.

  • Anlage AG 10.1: Ausdruck aus dem deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Eintrag „Hildegard von Bingen“.

  • Anlage AG 10.2: Ausdruck aus dem deutschen Portal der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Eintrag „Hildegard-Medizin“.

  • Anlagen AG 11 bis AG 13: Zusammenstellungen von Internetauszügen und Ausdrucken aus der internen Datenbank der Vertreter der Inhaberin mit Informationen über bestimmte Markeneintragungen, welche anhand von verschiedenen Beispielen insbesondere belegen sollen, dass Personennamen als Marken im Zusammenhang mit den von der Unionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen benutzt und in Deutschland und der EU als Marken eingetragen worden seien.

  • Anlagen AG 14.1: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24/04/2008, Aktenzeichen I. ZB 21/06, Marlene Dietrich Bildnis I.

  • Anlage AG 14.2: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31/03/2010, Aktenzeichen I. ZB 62/09, Marlene Dietrich Bildnis II.

  • Anlage AG 14.3: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27/03/2017, Aktenzeichen 27 W (pat) 83/11 hinsichtlich der Wortmarke „Robert Enke“.

  • Anlagen AG 15.1 bis AG 15.4 Verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit Streitigkeiten um die Eintragung der Wortmarke „Mark Twain”.

  • Anlage AG 16.1: Auszüge aus der internen Datenbank der Vertreter der Inhaberin zur Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteile „LES Ludwig-Erhard-Stiftung“ in Deutschland und der Europäischen Union.

  • Anlage AG 16.2: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 08/04/2014, Aktenzeichen 25 W (pat) 149/03, hinsichtlich der Zurückweisung der Anmeldung der Marke “Stiftung Kommunik@tion” wegen fehlender Unterscheidungskraft.


Die Antragstellerin erwidert darauf, der Einwand der Inhaberin, ihre Aktivitäten richteten sich nicht nur an Verkehrskreise in Deutschland und daher dürfe nicht lediglich auf diese abgestellt werden, sei ebenso falsch wie unerheblich. Auch das Bestreiten der Inhaberin, dass Ludwig Erhard in Deutschland eine außerordentlich bekannte Person sei, überrasche vor dem Hintergrund, dass die Inhaberin eine Stiftung sei, die den Namen „Ludwig Erhard“ trage. Auf der Webseite der Marken Inhaberin www.ludwig-erhard-zentrum.de hieße es im dieser Hinsicht zudem wie folgt: “Ludwig Erhard zählt zu den wichtigsten Persönlichkeiten der deutschen Nachkriegsgeschichte. I Bundeswirtschaftsminister und zweite Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland ist im kollektiven Gedächtnis als ‘Vater des deutschen Wirtschaftswunders’ tief verwurzelt. Sein Konzept der Sozialen Marktwirtschaft steht bis heute für den Erfolg und Wohlstand unserer Gesellschaft.” (Anlage AST 10) Der umfangreiche Vortrag der Inhaberin könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass Ludwig Erhard zumindest im deutschsprachigen Teil der Union, namentlich in Deutschland, eine außerordentlich bekannte bis berühmte Person sei (Anlagen AST 11 bis AST 24).


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:

  • Anlage AST 10a: Auszug von der Webseite der Inhaberin www.ludwig-erhard-zentrum.de mit Informationen über Ludwig Erhard.

  • Anlage AST 11: Auszug von der Internetseite www.bernhard-gaul.de mit dem Titel “Bundeskanzler und Kabinette von 1949 bis heute”.

  • Anlage AST12: Zehnseitiger Auszug einer Ergebnisliste der Recherche mit der Internet-Suchmaschine „Google“ nach „Ludwig Erhard”.

  • Anlage AST 13: Fünfundzwanzigseitiger Auszug einer Ergebnisliste der Recherche mit der Internet-Suchmaschine „Google“ nach dem Begriff „Vater des Wirtschaftswunders“. Zahlreiche der gefundenen Suchergebnisse weisen in der dargestellten Vorschau auch den Namen „Ludwig Erhard“ auf.

  • Anlage AST 14 und AST 15: Auflistungen von Straßen und Plätzen sowie Schulen in Deutschland mit dem Namen „Ludwig Erhard“.

  • Anlage AST 16 und AST 17: Von einem Unternehmen namens Genios erstellte Liste von Veröffentlichungen aus dem Jahr 2015, welche “Ludwig Erhard” erwähnen, sowie Informationen über Genios selbst.

  • Anlage AST 18: Auszug von der Webseite der Inhaberin www.ludwig-erhard-zentrum.de.

  • Anlagen AST 19 bis AST 21: Unterlagen zu Veranstaltungen, Initiativen und Preisen, welche in ihrem Namen auf Ludwig Erhard hinweisen.

  • Anlagen AST 22 und AST 23: Zwei Meinungsumfragen, welche den Bekanntheitsgrad von Ludwig Erhard zumindest in Deutschland belegen sollen.

  • Anlage AST 24: Informationen über das Institut für Demoskopie Allensbach (IfD Allensbach), welches die als Anlagen 22 und 23 eingereicht Meinungsumfragen durchgeführt habe.

  • Anlagen AST 25 bis AST 27: Beanstandungen des deutschen Patent- und Markenamtes im Hinblick auf die von der Inhaberin angemeldeten Wortmarken “Ludwig Erhard”, “Ludwig-Erhard-Zentrum” und “Ludwig Erhard Konferenz” wegen möglicher Schutzunfähigkeit.

  • Anlage AST 28: Beschluss des deutschen Patent und Markenamtes vom 07/04/2015, mit dem die Anmeldung der Wortmarke “Ludwig-Erhard-Zentrum” wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen wurde.


In ihrer Erwiderung wiederholt die Inhaberin im wesentlichen ihre bereits vorgetragenen Argumente. Sie weist besonders darauf hin, dass im Falle Ludwig Erhards von einer - gemessen an anderen Politikern, insbesondere Bundeskanzlern - geringen Bekanntheit auszugehen sei. Der Vortrag der Antragstellerin könne insofern keine erhöhte Bekanntheit Ludwig Erhards belegen. Dies gelte insbesondere für die als Anlagen AST 12 und AST 13 eingereichten Ergebnisse zweier „Google“-Recherchen, da aus der bloßen Anzahl von Treffern kein unmittelbarer Rückschluss auf die Bekanntheit des recherchierten Begriffs gezogen werden könne. Hohe Trefferzahlen wären außerdem bei Personennamen keine Seltenheit, wie Anlage AG 17.1 zeige. Erfolge zudem die Suche nach dem Begriff „Vater des Wirtschaftswunders” sachgemäß unter Verwendung von Anführungszeichen, ergebe sich eine deutlich geringere Trefferzahl als die, die von der die Antragstellerin erzielt worden sei (Anlage AG 17.2.).


Anders als von der Antragstellerin behauptet, sei die deutsche Nachkriegsgeschichte auch nicht fester Bestandteil der Lehrpläne aller Bundesländer. Zudem sei die Inhaberin eine Stiftung, deren Zweck es sei, die Erinnerung an Ludwig Erhard und sein Wirken zu bewahren. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin gingen eigentlich beide Parteien davon aus, dass die Bekanntheit Ludwig Erhards auch in deutschen Verkehrskreisen nicht ausreichend gegeben sei. Im übrigen seien aber auch die Namen bekannter Persönlichkeiten grundsätzlich markenfähig. Die älteren deutschen Markenanmeldungen, auf die die Antragstellerin hingewiesen habe, seien von der Inhaberin im Jahr 2015 aus stiftungspolitischen Gründen zurückgenommen worden (Anlagen AG 18.1 bis AG 18.3). Für die Eintragungsfähigkeit der gegenständlichen Marke auch nach der deutschen Praxis spreche schließlich die Eintragung der deutschen Marke Nr. 30 2017 020 023 u.a. für Dienstleistungen der Klasse 41 (Anlage AG 19). Diese Marke stehe auch in einer Verbindung mit der Antragstellerin (Anlagen AG 20.1. und AG 20.2).


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:

  • Anlage AG 17.1: Ausdruck eines Teils der mit der Internet-Suchmaschine “Google” erzielten Suchergebnisse nach dem Namen “Michael Schmidt”. Auf den Unterlagen befindet sich die Angabe, dass die Suchanfrage ungefähr 268 Millionen Treffer erzeugt habe.

  • Anlage AG 17.2: Ausdruck eines Teils der mit der Internet-Suchmaschine “Google” erzielten Suchergebnisse nach “Vater des Wirtschaftswunders”. Auf den Unterlagen befindet sich die Angabe, dass die Anfrage ungefähr 7150 Treffer erzeugt habe.

  • Anlagen AG 18.1 bis AG 18.3: Drei Auszüge aus dem Informationssystem des deutschen Patent- und Markenamts mit Informationen zu den oben genannten deutschen Markenanmeldungen der Inhaberin.

  • Anlage AG 19: Auszug aus dem Informationssystem des deutschen Patent- und Markenamts mit Informationen zu einer Bildmarke mit dem Wortelement „Ludwig-Erhard-Preis“.

  • Anlagen AG 20.1 und AG 20.2: Auszug von der Webseite www.ilep.de der „Initiative Ludwig-Erhard-Preis” mit Informationen über die Mitglieder sowie Ausdruck des Eintrags vom deutschsprachigen Portal der Online-Enzyklopädie Wikipedia zum “Ludwig-Erhard-Preis (ILEP)”. Diese Unterlagen sollen nach dem Vortrag der Inhaberin belegen, dass die Antragstellerin Mitglied der „Initiative Ludwig-Erhard-Preis” sei, bei welcher es sich zugleich um die Inhaberin der deutschen Bildmarke „Ludwig-Erhard-Preis“ handele (Anlage AG 19).



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV


Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.


Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.


Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.


Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).



Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Ein Zeichen ist beschreibend, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die eingetragenen Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren und Dienstleistungen muss ausreichend direkt und spezifisch (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245 § 30 und 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347 § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (26/10/2000, T-345/99, Trustedlink, EU:T:2000:246 § 35).


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in bezug auf die betroffenen Waren sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (17/10/2007, T- 105/06, WinDVD Creator, EU:T:2007:309 § 23).


Die Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke umfassen in den Klassen 14, 16, 21, 30 und 41 im wesentlichen Anstecknadeln, Schlüsselanhänger, Druckereierzeugnisse, Prospekte, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel, Tafelgeschirr, Trinkgläser, Kaffee, Tee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, feine Backwaren und Konditorwaren, Schokolade sowie Dienstleistungen, die auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten von Menschen gerichtet sind, die der Unterhaltung dienen oder die Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen sollen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen für ein grundsätzlich gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit dieser Verkehrskreise sprechen.


Die Unionsmarke ist eine Wortfolge, welche aus dem Namen “Ludwig Erhard” und dem deutschen Wort “Preis” besteht.


Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei „Ludwig Erhard“ um einen Personennamen handelt. Es gab in der Nachkriegszeit einen westdeutschen Politiker namens Ludwig Erhard, welcher von 1963 und bis 1966 der zweite Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland war. Die Löschungsabteilung hat keine Zweifel daran, dass zumindest ein erheblicher Teil des Publikums in Deutschland dem Namen Ludwig Erhard auch die Person dieses Politikers zuordnen kann. Dies belegen die umfassenden Nachweise der Antragstellerin, insbesondere die Anlagen AST 14- 17, 22 und 23.


Das Wort „Preis”, welches den zweiten Bestandteil der Marke darstellt, gehört zum deutschen Wortschatz und bedeutet unter anderem „Belohnung in Form eines Geldbetrags oder eines wertvollen Gegenstandes, die jemand für etwas, z. B. für einen Sieg bei einem Wettbewerb, erhält” (https://www.duden.de/rechtschreibung/Preis).


Vor diesem Hintergrund ist die Schutzfähigkeit im Hinblick auf die Verbraucher in Deutschland zu beurteilen.


Die Antragstellerin argumentiert, das Zeichen „Ludwig Erhard Preis“ informiere die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland unmittelbar über eine wesentliche Eigenschaft der erfassten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass diese mit der Person Ludwig Erhard und seiner politischen und wirtschaftswissenschaftlichen Leistung verbunden seien oder diese zum Gegenstand hätten. Das Zeichen beschreibe damit die Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass es sich um Merchandising-Artikel und Druckereierzeugnisse bzw. Dienstleistungen handele, die einen unmittelbaren Bezug zu Ludwig Erhard hätten und sich entweder mit dessen Person selbst oder seinem Werk beschäftigten.


Die Unionsmarke umfasst in den Klassen 14, 16, 21, und 30 Anstecknadeln, Schlüsselanhänger, Schreibwaren, Tafelgeschirr, Trinkgläser, Kaffee, Tee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, feine Backwaren und Konditorwaren, Schokolade. Es ist bei diesen Waren zumindest teilweise vorstellbar, dass sie, mit dem Zeichen “Ludwig Erhard Preis” versehen, z.B. dem Gewinner eines Wettbewerbs um den „Ludwig Erhard Preis“ übergeben werden könnten. Der Verkehr ist dabei aber grundsätzlich in der Lage, zwischen der Wortfolge „Ludwig Erhard Preis“ als Motiv auf diesen Waren und als Hinweis auf ihre Herkunft zu unterscheiden. Auch der Umstand, dass ein Personenname wie „Ludwig Erhard“ möglicherweise als Motiv auf einem derartigen Artikel erscheinen kann, führt nicht dazu, dass das Publikum in ihm generell eine hinreichend bestimmte Beschreibung eines Merkmals dieser Waren erkennt.


Entsprechendes gilt für die von der Unionsmarke erfassten Druckereierzeugnisse, Prospekte, Lehr- und Unterrichtsmittel in der Klasse 16. Auch hier kann der Verkehr bereits im Personennamen „Ludwig Erhard“ in Alleinstellung keine hinreichend bestimmte Beschreibung eines Merkmals dieser Waren erkennen, selbst wenn sich der Inhalt dieser Waren womöglich mit dem Leben und Werk Ludwig Erhards befasste. So besteht auch keiner der aufgeführten Titel bzw. Inhaltsangaben der von der Antragstellerin angeführten Artikel und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Ludwig Erhard (Anlage AST 16) ausschließlich aus dessen Namen, sondern zeigt diesen stets eingebettet in Formulierungen wie „Ludwig Erhard und die soziale Marktwirtschaft“, „Ludwig Erhards Berater wird 90“, „Erhards geheimes Erbe“ etc. Noch weniger wird schließlich der Verkehr das Gesamtzeichen „Ludwig Erhard Preis“ als Beschreibung eines Merkmals der erfassten Waren erkennen.


Aus den gleichen Erwägungen besteht auch im Hinblick auf die in der Klasse 41 erfassten Dienstleistungen kein beschreibender Bezug zwischen dem Zeichen “Ludwig Erhard Preis” und einem Merkmal dieser Dienstleistungen. Selbst die zahlreichen, von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen, welche sich auf stattgefundene Veranstaltungen und Initiativen beziehen (Anlagen AST 19 bis AST 21) zeigen nicht, dass Verbraucher in Angaben wie “Ludwig-Erhard-Symposium” oder “Ludwig-Erhard-Vorlesung” die Beschreibung einer Eigenschaft dieser Veranstaltung erkennen, sondern belegen vielmehr die Eignung des Zeichens, auf eine ganz bestimmte Veranstaltung hinzuweisen.


Das Publikum könnte bereits aus dem Personennamen „Ludwig Erhard“ allein nicht auf einen bestimmten Inhalt schließen. Wie die Inhaberin zutreffend anmerkt, entschied auch das Bundespatentgericht in Deutschland vor kurzem im Hinblick auf einen Personennamen in dieser Weise (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 27/03/2017, Aktenzeichen 27 W (pat) 83/11, Robert Enke). Etwas anderes mag dann gelten, wenn ein Personenname in der Wahrnehmung des Verkehrs unmittelbar mit einer konkreten Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen gleichgesetzt wird (vgl. R1227/2006-1, 10/04/2008, Hildegard von Bingen). Ein solcher Umstand wurde aber in diesem Fall weder vorgetragen noch nachgewiesen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass manche Verbraucher den Namen Ludwig Erhards direkt mit dessen Leistungen als „Vater des Wirtschaftswunders” in Verbindung brächten, ließe sich darin keine konkrete Eigenschaft der hier einschlägigen Waren und Dienstleistungen erkennen. Im übrigen kann eine solche Wahrnehmung des Namens „Ludwig Erhard“ auf der Grundlage der eingereichten Nachweise jedenfalls nicht für einen erheblichen Teil des Verkehrs in Deutschland angenommen werden. Der Vortrag der Antragstellerin kann daher nicht überzeugen. Es ist nicht erkennbar, dass der Bestandteil „Ludwig Erhard“ für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Bedeutung hat, welche sofort Informationen über die eingetragenen Waren und Dienstleistungen vermittelt.


Im Hinblick auf den Markenbestandteil „Preis“ lässt der Vortrag der Antragstellerin offen, inwiefern dieser Merkmale der erfassten Waren und Dienstleistungen beschreiben soll. In jedem Fall entfernt dieser Bestandteil in der Kombination mit dem Namen die Bedeutung des Gesamtzeichens weiter von der Person Ludwig Erhards. Mithin ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass das Gesamtzeichen „Ludwig Erhard Preis“ eine beschreibende Angabe über ein Merkmal der erfassten Waren und Dienstleistungen darstellt. Es fehlt dem Zeichen insofern bereits an einer eindeutigen Inhaltsangabe.


Die angegriffene Unionsmarke kann aus diesen Gründen nicht als in ihrer Gesamtheit beschreibend angesehen werden.


Der Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke geht daher fehl, soweit er auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV gestützt ist.



Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).


Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27/11/2003, T 348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (17/01/2013, T 582/11 & T 583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 15).


Soweit die Antragstellerin die fehlende Unterscheidungskraft mit dem beschreibenden Charakter der Unionsmarke begründet, genügt der Hinweis darauf, dass ein solcher gerade nicht festgestellt werden konnte. Soweit die Antragstellerin ihre Argumentation auf den Umstand stützt, dass Teile des Verkehrs in Deutschland dem Namen „Ludwig Erhard“ auch die Person des gleichnamigen Politikers der Nachkriegszeit zuordnen können, ist folgendes anzumerken: Zwar mag die Person Ludwig Erhard jedenfalls einem erheblichen Teil des Verkehrs in Deutschland geläufig sein und, wie die Antragstellerin vorträgt, ihr Name häufige Verwendung bei der Benennung von öffentlichen Straßen, Plätzen oder auch Schulen in Deutschland gefunden haben. Es sind allerdings keine Anhaltspunkte erkennbar, die einen Bezug zwischen dem Namen „Ludwig Erhard“ und einem ganz bestimmten Anbieter der erfassten Waren und Dienstleistungen der Klasse 14, 16, 21, 30 und 41 generell als fernliegend erscheinen ließen. Im Geschäftsverkehr ist es nämlich gerade üblich, auch Personennamen im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen einzusetzen, insbesondere im Rahmen von Werbekampagnen. Dies können Phantasienamen oder auch Namen berühmter Persönlichkeiten sein. Der Umstand, dass der Funktion dieser Namen als Werbeträger dabei eine besondere Bedeutung zukommt, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Eignung als Herkunftshinweis. Verbraucher sind es gewohnt, dass die Verwendung eines Namens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen nicht notwendigerweise auf ein Unternehmen gleichen Namens hinweisen muss. Wie die zahlreichen, von der Inhaberin angeführten Beispiele zudem zeigen (Anlagen AG 6 bis AG 9), ist der Verkehr daran gewöhnt, dass auch Namen berühmter Personen vielfach zur Kennzeichnung der Herkunft von Waren und Dienstleistungen verwendet und als Marken geschützt werden. Der Vortrag der Antragstellerin lässt keine besonderen Umstände erkennen, welche in diesem Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass die Unionsmarke neben dem Namen „Ludwig Erhard“ auch das Wort „Preis“ aufweist. Weder im Hinblick auf den Bestandteil „Ludwig Erhard“ noch hinsichtlich des Gesamtzeichens „Ludwig Erhard Preis“ sind aber hinreichende Anhaltspunkte erkennbar, die gegen ihre Eignung zur Kennzeichnung der Herkunft der erfassten Waren und Dienstleistungen sprechen würden.


Der Antrag bleibt daher ebenfalls erfolglos, soweit er auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV gestützt ist.



Schlussfolgerung


Aufgrund der obigen Erwägungen muss der Antrag vollständig zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Plamen IVANOV

Martin LENZ

Elena NICOLÁS GOMÉZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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