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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 20/03/2017
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LSH RECHTSANWÄLTE Schlossberg 20 D-75175 Pforzheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015707102 |
Ihr Zeichen: |
1928/16/AL |
Marke: |
Хлебный спас |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH Erlenstr. 23 D-77815 Bühl ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 02.09.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22.11.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Es handle sich um keine gewöhnliche Zusammensetzung, da eine zergliedernde Prüfung vorgenommen worden sei und sich nur ein entsprechendes Resultat für die einzelnen Begriffe ergebe, jedoch nicht bei beiden zusammen.
Es sei unrichtig, was auch das von der Anmelderin eingereichte Gutachten belege, dass irgendeine Bezugnahme auf den russischen Feiertag erfolge. Tatsächlich liege nur die Bedeutung „Brot-Erlöser“ vor.
Das Zeichen sei nicht beschreibend, da nur die Begriffsbedeutung „Brot-Erlöser“ vorliege, die keine bestimmten Lebensmittel beschreibe und lediglich mit frischem Brot, gesunder Ernährung etc. assoziiert werden könne.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
Klasse 31 Lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht; Futtermittel und Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren aufrechterhalten und auf die Argumente der Anmelderin wird im Folgenden eingegangen.
Zu 1.: Auf das Argument der Anmelderin, es handle sich um keine gewöhnliche Zusammensetzung, da eine zergliedernde Prüfung vorgenommen worden sei und sich nur ein entsprechendes Resultat für die einzelnen Begriffe ergebe, jedoch nicht bei beiden zusammen, erwidert das Amt Folgendes. Wie schon im beiliegenden Schreiben dargelegt, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09/07/2003, T‑234/01, Orange und Grau, EU:T:2003:202, § 32). Dementsprechend war das Amt berechtigt, die beiden Wortelemente aus denen das Zeichen besteht einzeln zu definieren. Jedoch hat das Amt daraufhin das Zeichen als Ganzes definiert und an Hand des Wissens der Prüferin (in Russland geboren und daher vertraut mit der russischen Sprache, russischen Festen, Bräuchen, etc.) und an Hand von Internetfundstellen die Bedeutung der beiden Wortelemente zusammen belegt, nämlich als Name/Hinweis eines großen orthodoxen Festes. Dies hat ferner das von der Anmelderin selbst eingereichte Gutachten belegt. Demzufolge handelt es sich sehr wohl um eine gewöhnliche Zusammensetzung des allgemeinen Sprachgebrauchs. Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis zu begründen versuchen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern grundsätzlich nicht erforderlich ist (Urteil des Gerichts in der Rechtsache T-464/07 vom 17. Juni 2009, „PharmaResearch“, Rdnr. 40). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Dementsprechend ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Zu 2.: Auch das Argument der Anmelderin, es sei unrichtig, was auch das von der Anmelderin eingereichte Gutachten belege, dass irgendeine Bezugnahme auf den russischen Feiertag erfolge (tatsächlich liege nur die Bedeutung „Brot-Erlöser“ vor), ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen. Die Anmelderin scheint das von ihr eingereichte Gutachten missverstanden oder nicht richtig gelesen zu haben, denn es sagt, dass „Хлебный спас“ wörtlich „Brot-Erlöser“ bedeute und der Name des vom Amt genannten russisch-orthodoxen Feiertags („eine Art Erntefeier“) sei. Folglich irrt die Anmelderin in der Annahme, dass beim Anmeldezeichen kein Bezug auf den russischen Feiertag erfolge, und dieses Argument ist zurückzuweisen.
Zu 3.: Schließlich argumentiert die Anmelderin, das Zeichen sei nicht beschreibend, da nur die Begriffsbedeutung „Brot-Erlöser“ vorliege, die keine bestimmten Lebensmittel beschreibe und lediglich mit frischem Brot, gesunder Ernährung etc. assoziiert werden könne. Wie vorstehend (und im beiliegenden Schreiben) dargelegt benennt die angemeldete Wortkombination nicht nur einen „Brot-Erlöser“ sondern eben auch einen bekannten russischen Feiertag, bei dem sich alles ums Essen dreht. „Gemäß der Tradition haben die Hausfrauen zum Ореховый (Хлебный) Спас [hier in Rede stehenden Fest] neues Brot mit Pilzen, (Wal)Nüssen gebacken und verschiedene Speisen aus Fleisch und Fisch zubereitet“, wurde schon im beiliegenden Schreiben dargelegt. Folglich beschreibt das begehrte Zeichen selbstverständlich nicht die Art der Waren, sondern weist auf deren Bestimmung, nämlich für diese russisch-orthodoxe Erntefeier, und die Beschaffenheit einiger Waren, nämlich derer die aus Getreide bestehen, hin. Darüber hinaus werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „Хлебный спас“ als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrnehmen, deren Funktion darin besteht, ein Merkmal der Waren zu beschreiben und eine Kundendienstaussage anzugeben. Obwohl eine Marke sowohl als Werbeslogan als auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden kann, werden im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die maßgeblichen Verkehrskreise nicht dazu veranlasst werden einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen wahrzunehmen, der über die vermittelte Werbeaussage hinausgeht, die lediglich dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass sie für das große orthodoxe Fest, das mit der Ernte des Getreides in Zusammenhang steht, bestimmt sind (21/01/2010, C‑398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 45; und 12/07/2012, C‑311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 34).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 707 102 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 29 Fleisch; Fleischextrakte; Fleischaufstriche; Wurstwaren; Fisch, Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte) sowie verarbeitete Pilze; vorwiegend aus verarbeitetem Obst und/oder Gemüse bestehende Zubereitungen; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Gemüsesalate; Fruchtsalate; Suppen und Brühen; vorwiegend aus Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel, Wild, Meeresfrüchten, Fleischextrakten, Schalentieren, Krustentieren und/oder Weichtieren bestehende Zubereitungen; abgepackte Gerichte, überwiegend aus Meeresfrüchten; Apfelkompott; Aufläufe [herzhafte Speisen]; Bananenchips; Chili con Carne [Fleisch-Chili-Gericht]; Chips; Chopsueys [Gemüsegerichte mit und ohne Fleisch]; Desserts auf der Basis von künstlicher Milch; Desserts auf Milchbasis; Desserts aus Milchprodukten; Dips auf Milchbasis; eingedickte Tomaten; Eintöpfe; Extrakte mit Rinderbratengeschmack; Faggots [Fleischgerichte]; Fertiggerichte aus Geflügel [hauptsächlich bestehend aus Geflügel]; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Hühnchen; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Eiern; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Speck; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Meeresfrüchten; Fertiggerichte vorwiegend bestehend aus Wild; Fisch in Olivenöl; Fisch-Kräcker [Knabberei]; Fisch mit Pommes Frites; Fischbrühe; Fischfrikadellen; Fleischfertiggerichte; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Geflügelsalate; gefüllte Kartoffeln; gekochte Fleischgerichte; gekühlte Fischgerichte; Gemüse im Ausbackteig; Gemüsebrühen; geschnitzelte Kartoffeln; Grünkohlchips; Gumbo [Eintopfgericht]; Hähnchensalate; hartgekochte Eier in Wurstbrät, paniert und ausgebacken [Scotch Eggs]; Haschees aus Corned Beef; Imbissgerichte auf Sojabasis; indisches Linsengericht [Bombay-Mix]; Joghurt mit Vanillegeschmack; Joghurtdesserts; Kartoffelflocken; Kartoffelimbissgerichte; Kartoffelklöße; Kartoffelpuffer; Kartoffelpürees; Kartoffelsalate; Kohlrouladen; Kraftbrühe; Suppen; Kroketten; Mandelsulz; Milchcremes [Joghurts]; Mischungen für die Zubereitung von Suppen; Pommes Frites; Ragouts [Würzfleisch]; Rhabarber in Sirup; Rösti; Röstmaronen; Snacks auf der Basis von Kartoffeln; Soja [verarbeitet]; Sojachips; Speckchips; Suppenpräparate; vegetarische Bratlinge; vegetarische Wurstwaren; verarbeiteter Fond; vorwiegend aus Fisch bestehende, gekühlte Lebensmittel; vorwiegend aus Fisch bestehende, gekochte Gerichte; Würstchen im Ausbackteig; zubereitete Salate; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon; Omelett; Zwiebelringe.
Klasse 30 Aromatisiertes Popcorn; aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; aus Getreide hergestellte Snacks; aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; aus Mais zubereitete Snacks; aus Müsli hergestellte Snacks; aus Cerealien hergestellte Imbissgerichte; belegte Brote; Blätterteig mit Schinken; Brezeln; Brötchen aus Bohnenmus; Brötchen mit Hacksteakfüllung; Brötchen mit heißer Wurst; Buchweizengelee [Memilmuk]; Burritos; Cheeseburger [Sandwichs]; chinesische gedämpfte Teigtaschen [Shumai, gekocht]; Chips auf Getreidebasis; Cracker mit Fleischgeschmack; Cracker mit Käsegeschmack; Cracker mit würzigem Geschmack; Eierpasteten; Enchiladas; Tamale [mexikanisches Gericht]; essfertige Nahrungsmittelriegel auf Schokoladenbasis; Fajitas; feine Backwaren mit Gemüse- und Fischfüllungen; Fertiggerichte aus Teigwaren; Fertiggerichte, die Teigwaren enthalten; Fertigpizzaböden; fleischhaltige Pasteten; Frühlingsrollen; Garnelencracker; gebratener Mais; gefüllte Baguettes; gefüllte Brötchen; Gemüsepasteten; gepresste Reiskräcker [Arare]; Gerichte auf Reisbasis; Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; geröstetes Maiskorn; getoastete Sandwiches; Getreideflocken; Getreidesnacks; getrocknete Seetangrollen [gimbag]; Hackfleischpasteten; Hamburger im Brötchen; Hamburgerbrötchen; Hot-Dog-Sandwiches; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Imbisserzeugnisse aus Reismehl; Imbisserzeugnisse aus Reis; Imbisserzeugnisse aus Sojamehl; Imbisserzeugnisse aus Cerealien; Imbissgerichte auf Getreidebasis; Imbissgerichte aus Puffmais; Käsebällchen [Knabberartikel]; Käseflips; Klößchen mit Shrimps; Knusperreis; Lasagne; Nudelfertiggerichte; Nudelgerichte; Nudelsalate; Pastagerichte; Pasteten [süß oder herzhaft]; pikante Fertignahrungsmittel aus Kartoffelmehl; pikantes Gebäck; Pizza; Pizzaböden; Pizzafertiggerichte; Quesadillas; Quiches; Ravioli; Reissnacks; Risotto; Sandwiches mit Fisch; Sandwiches mit Hähnchen; Sandwiches mit Rinderhackfleisch; Sandwiches mit Salat; Sesam-Snacks; Snacks auf Getreidebasis; Snacks auf Reisbasis; Snacks aus Kartoffelmehl; Snacks aus Maismehl; Snacks aus Semmelmehl; Spaghetti mit Fleischbällchen; Spaghetti mit Tomatensoße in Dosen; Streusel; Sushi; Tacos; Teigwaren mit Füllungen; Teigwarenfertiggerichte; Tortillachips; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren; trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; überwiegend aus Brot bestehende Snacks; Wantans; Wraps [Sandwichs]; zubereitete Lebensmittel in Form von Soßen; Speisesalz; Würzmittel; Gewürze; Aromastoffe für Getränke; pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Back- und Konditoreiwaren; Schokolade; Süßspeisen; Brot; Gebäck; Kuchen; Torten; Kekse; Süßwaren [Bonbons]; Schokoriegel; Kaugummi; Süßwaren [nicht medizinisch]; Schokoladensüßwaren; Müsliriegel; Energieriegel; Zucker; Zuckerwaren; natürliche Süßungsmittel; süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Sirup; Melasse; süße Glasuren und Füllungen; Eis; Eiscreme; gefrorener Joghurt; Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus; Backzubereitungen; Hefe; getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Reis; Tapioka und Sago; Mehl; Frühstückscerealien; Haferbrei; Grütze; Hefe; Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür.
Klasse 31 Land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; frisches Obst und Gemüse; Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen.
Klasse 32 Bier und Brauereiprodukte; nichtalkoholische Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Klasse 33 Alkoholische Getränke.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren der Klasse 31 fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN