HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 16/11/2016



TBK

Postfach 20 19 18

D-80019 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015718703

Ihr Zeichen:

GM78411

Marke:

LigaTurf

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Sport Group Holding GmbH

Gewerbering 3

D-86666 Burgheim

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 08. September 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Es handele sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung sowie um eine Sprachkombination.

  2. Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.

  3. Die Marke in ihrer Gesamtheit sei nicht verständlich.

  4. Es gebe keinen Wettkampfklassenrasen.

  5. Der hohe Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise spreche für eine Wahrnehmung als betriebliche Kennzeichnungsfunktion.

  6. Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über die lediglich erforderliche „geringe Unterscheidungskraft“, die zur Schutzfähigkeit ausreiche.

  7. Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.



Entscheidung


Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.




Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.



Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 27 und 37


27 Kunstrasen; Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge.


37 Bauwesen; Verlegen von Kunstrasen als Sportbelag, als Sportflächenbelag und als synthetischer Bodenbelag; Instandhaltung, Reinigung, Reparatur und Installationsdienste von Kunstrasen als Sportbelag, als Sportflächenbelag und als synthetischer Bodenbelag.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher (z.B. Heimwerker), als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „LigaTurf“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „Liga“ und „Turf“. Der erste Bestandteil „Liga“ ist mit der Bedeutung „(Sport) Spiel-, Wettkampfklasse besonders im Mannschaftssport, in der Vereinsmannschaften eines Gebietes, die sich qualifiziert haben, zusammengefasst sind“ (www.duden.de ) nahezu international verständlich. Der zweite Bestandteil „Turf“ bedeutet insbesondere „grass“ (Oxford Dictionary), also in der Verfahrenssprache „Rasen“ (Langenscheidt Englisch/Spanisch-Deutsch). Die Gesamtbezeichnung verweist daher auf einen Rasen, der die unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen erfüllt, um an dem Spielbetrieb einer bestimmten Wettkampfklasse teilnehmen zu können. Soweit die Anmelderin ausführt, der Bestandteil „liga“ sei in der englischen Sprache nicht verständlich, ist darauf hinzuweisen, dass er – wie bereits dargelegt – aus Bezeichnungen wie „Bundesliga“ international verständlich ist, genau wie etwa das Wort „League“ zumindest von einem Teil der deutschsprachigen Verbraucher verstanden wird. Im Übrigen steht „Turf“ in der spanischen Sprache auch für „Pista de un hipódromo“, also in der Verfahrenssprache „Laufbahn einer Rennstrecke“.



Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren diesen Rasen zur Teilnahme eines Spielbetriebs an einer Wettkampfklasse darstellen bzw. solche Beläge, die Merkmale und/oder Eigenschaften von Rasen aufweisen. Die Dienstleistungen sorgen für die dazu erforderlichen Voraussetzungen, wie etwa Verlegen von Kunstrasen als Sportbelag, als Sportflächenbelag und als synthetischer Bodenbelag; Instandhaltung, Reinigung, Reparatur und Installationsdienste von Kunstrasen als Sportbelag, als Sportflächenbelag und als synthetischer Bodenbelag; sie haben das Zeichen daher zum Gegenstand. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Soweit die Anmelderin ausführt, es gebe keinen Wettkampfklassenrasen, ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend entsprechend den eigenen Ausführungen der Anmelderin im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis um Kunstrasen geht, für den es offensichtlich Regelungen gibt, um Spielbetrieb geeignet zu sein, vgl. etwa


Polytan Liga Turf: Naturnahes Spielerlebnis - Polytan

www.polytan.com › Startseite › Produkte › Kunstrasen

LigaTurf synthetic turf systems have been awarded the relevant certificates by international sports federations such as FIFA and the International Rugby Board ...

LigaTurf

Die Kunstrasensysteme der LigaTurf Produktfamilie zeichnen sich alle durch glatte Filamente aus und werden mit Sand und Granulat verfüllt. Sie sind angenehm weich und ermöglichen ein naturnahes Spielerlebnis mit optimalen Roll- und Rücksprungeigenschaften bei Fußball, Rugby und American Football – auch im professionellen Bereich. Die LigaTurf Kunstrasensysteme verfügen über die relevanten Zertifikate internationaler Sportverbände wie beispielsweise FIFA und International Rugby Board (IRB). Markierungen hinzugefügt.


https://de.wikipedia.org/wiki/Kunstrasen

Von den Fußball-Spitzenverbänden UEFA und FIFA wurden Kunstrasenplätze inzwischen auch für den Wettkampfbetrieb freigegeben, sofern die Kunstrasensysteme den Qualitätskriterien dieser Verbände entsprechen. Auf internationaler Ebene lässt die FIFA bei allen Spielen, außer denen einer WM-Endrunde der Männer, Kunstrasen zu. Bedingung: Das Produkt muss zertifiziert sein. Hier gibt es zwei Möglichkeiten, „FIFA Recommended 1 Star“ oder „FIFA Recommended 2 Star“. Seitens der UEFA ist die „2 Star“-Variante generell zugelassen, auch in der Champions League. Im deutschen Profi-Fußball gibt es zwischen DFB und DFL die Verabredung, dass von der 1. Bundesliga bis in die Regionalliga nur Naturrasen zugelassen ist. Im deutschen Amateur-Fußball von der Regionalliga bis hinab in die Landesliga sind die Belagstypen B, D, E und G laut DIN 18035-7 zugelassen, in tieferen Spielklassen auch der Belagstyp A.


Im Übrigen sorgt gerade ein hoher Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise dafür, dass die Marke im vom Amt dargelegten Sinne verstanden wird, weil insbesondere die versierten Fachkreise aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse die Marke im vom Amt dargelegten Sinne auffassen werden.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „LigaTurf“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „LigaTurf“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch eine „geringe Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „Wortneuschöpfung“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt. Die Verknüpfung insbesondere englischer und deutscher Begriffe kann ebenfalls keine Schutzfähigkeit begründen, denn der Sprachwechsel fällt angesichts der leichten Verständlichkeit kaum auf.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch und/oder Spanisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965137759 • www.euipo.europa.eu


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