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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 17/02/2017
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Thomas Klein Thomas-Dehler-Str.7 D-10787 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015752207 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Vegan Welcome |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Thomas Klein Thomas-Dehler-Str.7 D-10787 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 30.08.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11.10.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen sei zwar beschreibend für die Dienstleistungen der Klasse 43, jedoch nicht für die Dienstleistungen der Klasse 35. Es werde kein Merkmal von Werbedienstleistungen beschrieben und es mache auch keinen Sinn, dass sich diese Dienstleistungen nur an Veganer richten würden bzw. gar selbst vegan seien.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.
Die Beanstandung wird für die übrigen Dienstleistungen aufrechterhalten. Hierbei erübrigt sich jede weitere Erklärung (hierzu sei erneut auf das beiliegende Schreiben verwiesen), da selbst die Anmelderin einräumt, dass das Zeichen für Dienstleistungen bzgl. der vorübergehenden Beherbergung von Gästen beschreibend sei.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 752 207 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 43 Vorübergehende Beherbergung von Gästen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN