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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 14/02/2017
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HORAK RECHTSANWÄLTE Georgstr. 48 D-30159 Hannover ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015807721 |
Ihr Zeichen: |
1172/16UM/Es |
Marke: |
FOODOPTIMIZER |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
AlgoBalance UG (haftungsbeschränkt) c/o Department Mathematik, FAU Erlangen-Nu?rnberg, Cauerstraße 11 D-91058 Erlangen ALEMANIA |
I. Das Amt beanstandete am 21/10/2016 die Anmeldung für das Zeichen
unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Folgende Dienstleistungen sind von der Beanstandung betroffen:
Klasse
41 Bildung, Erziehung; Ernährungsschulung; Ernährungserziehung; Zurverfügungstellen von Lehrkursen zu Ernährung; Durchführung von Ernährungsschulungen; Ausbildung in Ernährungskunde; Bildung, Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Coaching [Ausbildung]; Coaching; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung].
44 Gesundheitspflege für den Menschen; Gesundheitspflege für Tiere; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit; Medizinische Dienstleistungen; Pharmazeutische Dienstleistungen; Ernährungsberatung; Ernährungs- und Diätberatung; Dienstleistungen eines Ernährungsberaters; Abgabe von Empfehlungen bezüglich Ernährung und Diäten; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Diät- und Ernährungsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf diätetische - und Nahrungsergänzungsmittel; Diätetische Beratungsdienste; Diätplanung und - überwachung; Ernährungsberatungsdienste; Medizinische Diagnostikdienstleistungen [Durchführung von Tests und Analysen]; Medizinische Labordienstleistungen für die Analyse von Proben von Patienten; Medizinische Analysen für die Diagnose und Behandlung von Menschen; Medizinische Analysedienstleistungen in Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten; Medizinische Pflege- und Analysedienstleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten; Durchführen von medizinischen Analysen durch ein medizinisches Labor bezüglich der Behandlung von Personen; Erteilen von Ernährungsinformationen über Lebensmittel zur Gewichtsabnahme für medizinische Zwecke; Erteilen von Ernährungsinformationen über Getränke zur Gewichtsabnahme für medizinische Zwecke; Ernährungsberatungsdienstleistungen.
II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21/12/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zwar könne das Zeichen auch wie vom Amt verstanden werden. Es rufe jedoch zahlreiche Assoziationen hervor und habe vielfältige Bedeutungsmöglichkeiten. Mit den angemeldeten Dienstleitungen habe es rein gar nichts zu tun; es sei nicht beschreibend für diese. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen.
III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Das
Amt hat die vorliegende Anmeldung nach den dargelegten Grundsätzen
geprüft. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zeichen
als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
anzusehen ist, da es vom relevanten Verkehr, ungeachtet seiner
grafischen Gestaltung, im Sinne einer Person oder Sache, die die
Nahrung/Ernährung (eines Lebewesens) optimiert verstanden wird, und
ihm daher unmittelbar verdeutlicht, dass die fraglichen
Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 dazu dienen die
Nahrung/Ernährung des Verbrauchers zu optimieren, indem sie ihn
diesbezüglich bilden, beraten, informieren, testen, analysieren,
etc.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Ob das Zeichen neben der vom Amt festgestellten Bedeutung auch anders verstanden werden kann ist dementsprechend in Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV nicht relevant. Denn das Zeichen kann jedenfalls auch in der vom Amt ermittelten Bedeutung verstanden werden.
Diese Bedeutung ist, entgegen der Auffassung der Anmelderin, auch unmittelbar beschreibend für die fraglichen Dienstleistungen.
Bildung, Erziehung; Ernährungsschulung; Ernährungserziehung; Zurverfügungstellen von Lehrkursen zu Ernährung; Durchführung von Ernährungsschulungen; Ausbildung in Ernährungskunde; Bildung, Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Coaching [Ausbildung]; Coaching; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung] sind bildende Dienstleistungen, die allesamt dazu dienen können die Nahrung/Ernährung des Verbrauchers zu optimieren, etwa indem sie ihm entsprechende Inhalte bezüglich optimaler Nahrung/Ernährung vermitteln.
Gleiches gilt dem Grunde nach für Gesundheitspflege für den Menschen; Gesundheitspflege für Tiere; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit; Medizinische Dienstleistungen; Pharmazeutische Dienstleistungen; Ernährungsberatung; Ernährungs- und Diätberatung; Dienstleistungen eines Ernährungsberaters; Abgabe von Empfehlungen bezüglich Ernährung und Diäten; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Diät- und Ernährungsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf diätetische - und Nahrungsergänzungsmittel; Diätetische Beratungsdienste; Diätplanung und - überwachung; Ernährungsberatungsdienste; Medizinische Diagnostikdienstleistungen [Durchführung von Tests und Analysen]; Medizinische Labordienstleistungen für die Analyse von Proben von Patienten; Medizinische Analysen für die Diagnose und Behandlung von Menschen; Medizinische Analysedienstleistungen in Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten; Medizinische Pflege- und Analysedienstleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten; Durchführen von medizinischen Analysen durch ein medizinisches Labor bezüglich der Behandlung von Personen; Erteilen von Ernährungsinformationen über Lebensmittel zur Gewichtsabnahme für medizinische Zwecke; Erteilen von Ernährungsinformationen über Getränke zur Gewichtsabnahme für medizinische Zwecke; Ernährungsberatungsdienstleistungen. Diese können entsprechend bezüglich Nahrungs-/Ernährungsoptimierung beraten, informieren, etc., oder hierauf bezogene Diagnosen, Analysen, Gesundheitsbehandlungen, etc. beinhalten.
Das Zeichen vermittelt dem Verkehr daher unmittelbare Informationen bezüglich des thematischen Inhalts und angestrebten Zwecks der Dienstleistungen (nämlich Nahrungs-/Ernährungsoptimierung).
Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (Vgl. Urteil vom 12.02.2004, C 363/99, „Koninklijke KPN Nederland“, Randnummer 102.)
Zum Argument der Anmelderin, dass kein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht. (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39).
Die
grafische Gestaltjung des Zeichens
ändert
an der Beurteilung des Falls nichts. Diese ist banal und nicht in der
Lage die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden
Bedeutung des Wortelements abzulenken oder einen bleibenden Eindruck
der Marke zu hinterlassen.
Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Marke, die – wie hier - Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe c GMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe b GMV (siehe Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, „TWIST & POUR“, Randnr. 39).
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 807 721 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse
41 Bildung, Erziehung; Ernährungsschulung; Ernährungserziehung; Zurverfügungstellen von Lehrkursen zu Ernährung; Durchführung von Ernährungsschulungen; Ausbildung in Ernährungskunde; Bildung, Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Coaching [Ausbildung]; Coaching; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung].
44 Gesundheitspflege für den Menschen; Gesundheitspflege für Tiere; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit; Medizinische Dienstleistungen; Pharmazeutische Dienstleistungen; Ernährungsberatung; Ernährungs- und Diätberatung; Dienstleistungen eines Ernährungsberaters; Abgabe von Empfehlungen bezüglich Ernährung und Diäten; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Diät- und Ernährungsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf diätetische - und Nahrungsergänzungsmittel; Diätetische Beratungsdienste; Diätplanung und - überwachung; Ernährungsberatungsdienste; Medizinische Diagnostikdienstleistungen [Durchführung von Tests und Analysen]; Medizinische Labordienstleistungen für die Analyse von Proben von Patienten; Medizinische Analysen für die Diagnose und Behandlung von Menschen; Medizinische Analysedienstleistungen in Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten; Medizinische Pflege- und Analysedienstleistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten; Durchführen von medizinischen Analysen durch ein medizinisches Labor bezüglich der Behandlung von Personen; Erteilen von Ernährungsinformationen über Lebensmittel zur Gewichtsabnahme für medizinische Zwecke; Erteilen von Ernährungsinformationen über Getränke zur Gewichtsabnahme für medizinische Zwecke; Ernährungsberatungsdienstleistungen.
Für die übrigen Dienstleistungen kann die Anmeldung fortfahren.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE