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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (UMV), der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)
Alicante, 29/05/2017
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WürtenbergerKunze Maximiliansplatz 12b 80333 München Deutschland |
Anmeldenummer |
15822703 |
Ihr Zeichen |
GW-201523 |
Marke |
Country Garden |
Anmelderin |
Rosen Tantau KG Tornescher Weg 13 25436 Uetersen Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 3. November 2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm nach einer gewährten Fristverlängerung um zwei Monate mit Schreiben vom 8. März 2017 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen sei nicht direkt beschreibend, weil keiner von COUNTRY GARDEN sofort auf Rosenpflanzen schließen würde.
Das angesprochene Publikum habe höchstens Assoziationen und Phantasien, wenn es das Zeichen COUNTRY GARDEN in Verbindung mit Rosen wahrnehme.
Das Amt habe die beschreibende Benutzung des Zeichens nicht nachgewiesen.
Nach eingehender Prüfung aller Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:
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Rosen und Rosenpflanzen, Vermehrungsgut von Rosen.
Widerlegung der Gegenargumente
Das Zeichen sei nicht direkt beschreibend, weil keiner von COUNTRY GARDEN sofort auf Rosenpflanzen schließen würde.
Die Anmelderin schildert eine Situation, die es in der Praxis nicht geben wird. Der angesprochene Verbraucher von Rosenpflanzen und Vermehrungsgut von Rosen wird das Zeichen COUNTRY GARDEN niemals isoliert wahrnehmen, casu quo er sozusagen erraten sollte, welche Waren sich wohl hinter dieser Angabe verbergen könnten.
Er wird die Angabe im Gegenteil auf einer Verpackung mit Rosen oder Rosenvermehrungsgut sehen. Daß er dann nicht direkt auf Rosen in einem/für einen „country garden“ schließen würde, ist kaum vorstellbar. Vergleiche:
„Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, in der Rechtssache T-339/05 MacLean-Fogg/EUIPO [LOKTHREAD], Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).“
(Urteil des Gerichtes vom 17. September 2008 in der Rechtssache T-226/07 EUIPO ./. Pranahaus GmbH [PRANAHAUS], Rn. 23)
Das angesprochene Publikum habe höchstens Assoziationen und Phantasien, wenn es das Zeichen COUNTRY GARDEN in Verbindung mit Rosen wahrnimmt.
Der angesprochene Verbraucher werde das Zeichen also nicht als „direkt beschreibend“ auffassen und werde lediglich an Gärten auf dem Lande denken, wenn er die Rosenpflanzen sehe.
Beschreibend ist die Angabe trotzdem auf jeden Fall: Sie beschreibt nämlich eine empfehlenswerte Benutzung der Waren, indem sie dem Publikum aussagt, daß diese Rosensträucher sehr gut zu einem „country garden“ passen würden, weil sie z.B. zu einer altmodischen Rosengattung gehören mit einer besonderen Farbe, die gut zu dem ländlichen Stil des „country garden“ passen würde.
Ob diese Eigenschaft für Rosenpflanzen essentiell ist oder nicht, ist unerheblich, da beschreibende Zeichen auf der Grundlage von Artikel 7(1)(c) UMV zurückzuweisen sind, wenn sie irgendein Merkmal der Waren beschreiben. Der Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, daß die Eigenschaften oder Merkmale der Waren, die das Zeichen beschreibt, nicht wesentlich sein müssen:
“Es spielt auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.”
(Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in der Sache C-363/99, Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau ./. Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR], Rn. 102)
Wenn die Anmelderin also behauptet, daß es vollkommen ohne Belang sei, ob die Rosenpflanzen nun in einem Garten auf dem Lande oder in der Stadt gepflanzt werden und daß aus diesem Grund das Zeichen COUNTRY GARDEN nicht als beschreibend aufgefaßt werden dürfe, hat sie die Rechtsprechung falsch interpretiert.
Mit dem Vortrag, daß das Amt „botanischen und gärtnerischen Unsinn“ verkünde, verläßt die Anmelderin bedauerlicherweise ebenfalls den Boden einer sachlichen Argumentationsebene. Sie trägt damit auch keine Gründe vor, die zu einer Schutzfähigkeit der Marke führen bzw. dazu beitragen.
Abgesehen von einem „direkt oder indirekt“ beschreibenden Charakter, von „wesentlichen oder nebensächlichen“ Eigenschaften der Waren, ist ein Begriff wie COUNTRY GARDEN für alles, was mit Pflanzen, Saatgut, Vermehrungsgut u.Ä. zu tun hat, absolut nicht unterscheidungskräftig (Artikel 7(1)(b) UMV).
Derartige Ausdrücke werden nämlich in Verbindung mit den Waren oft von Dritten in beschreibendem oder anpreisendem Sinne in der Werbung benutzt, so daß die relevanten Verbraucher schon daran gewöhnt sind, diese Ausdrücke als Werbemittel oder anpreisende (beschreibende) Angaben und nicht als Herkunftshinweise auf bestimmte Anbieter aufzufassen.
Das Amt habe die beschreibende Benutzung des Zeichens nicht nachgewiesen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung unterliegt das Amt nicht der Verpflichtung, einen allfälligen beschreibenden Charakter einer Angabe mit Fundstellen im Internet zu belegen.
Es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen1 über die Frage, wie der angesprochene, englischsprachige Liebhaber von Rosen die Angabe „country garden“ in direktem Zusammenhang mit Rosen und Gärten auf dem Lande wahrnehmen würde.
Belege für eine bereits bestehende Benutzung des Zeichens durch Dritte müssen nicht geliefert werden.2
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
COUNTRY GARDEN zwei lexikalisch nachweisbare Wörter mit einer klaren Bedeutung sind, die zudem zusammen einen untrennbaren Begriff bilden, den jeder englischsprachige Verbraucher kennt.
COUNTRY GARDEN deshalb ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreise eine die Waren anpreisende Botschaft vermittelt, indem das Zeichen auf eine wünschenswerte und attraktive Benutzung derselben hinweist.
es unerheblich ist, ob Dritte diese Angabe auf dieselbe Art und Weise bereits beschreibend benutzen.
das Zeichen für alle Waren zurückzuweisen ist:
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
1Siehe Urteil des Gerichts vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-335/99, T-336/99 & T-337/99, Tabs, § 42, 44).
2 Siehe Artikel 7(1)(c) UMV (“….dienen können“)