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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (UMV), der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)
Alicante, 26/01/2017
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Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 47 80538 München Deutschland |
Anmeldenummer |
15881022 |
Ihr Zeichen |
M/OCC-084-EM
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Marke |
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Anmelderin |
Occhio GmbH Wiener Platz 7 Rgb. 81667 München Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 25. Oktober 2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile abgelaufen (2. Januar 2017), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, einen Verzicht auf die Anmeldung oder ein Fristverlängerungsgesuch erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 25. Oktober 2016 erwähnten Gründen kraft Artikel 7(1)(b) UMV in Kombination mit Artikel 7(2) UMV für alle Waren zurückgewiesen:
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Leuchtdioden (LEDs), Laserdioden, Leuchtdioden-Lampenmodule.
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Beleuchtungsgeräte mit Leuchtdioden (LEDs); Lampen; Beleuchtungslampen; Bogenlampen; Deckenlampen; Stehlampen; Lampenschirme; Fassungen für elektrische Lampen; Lampenschirmhalter; Aufhängevorrichtungen für Lampen; Glühlampen, Halogenglühlampen, Glühbirnen; Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Leuchtstofflampen, Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Leuchtröhren mit elektrischer Entladung; Lampengläser; Lampenröhren, -zylinder; Lampenkugeln; Reflektoren für Lampen; Lichtverteiler; computergesteuerte Beleuchtungsgeräte und -apparate; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird lediglich auf das Beanstandungsschreiben vom 25. Oktober 2016 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA