|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 20/04/2017
|
COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstr. 14 D-40211 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015901812 |
Ihr Zeichen: |
UL/we161976EU |
Marke: |
Ideen verbinden |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstr. 14 D-40211 Düsseldorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 31/10/2016 die Anmeldung “Ideen verbinden” wegen der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 20/12/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Aussagegehalt bzw. der Sachhinweis des angemeldeten Zeichens sei nicht eindeutig.
Der Slogan sei vom Amt unzutreffend als nur eine anpreisende Angabe bewertet worden. Der möglicherweise anpreisende Charakter einer Marke schließe jedoch nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber dem Verbraucher die Herkunft der Waren und Dienstleistungen anzuzeigen.
Der Slogan habe mehrere Bedeutungen; es beschränke sich nicht auf die vom Amt geltend gemachte beschreibende Angabe, die eigentlich nicht unter den möglichen Bedeutungen des Slogans subsumierbar sei.
Hinzukomme, dass im Bereich der Rechtsberatung würden zwischen dem Dienstleistungserbringer den dem Mandanten keine kumulative Zusammenführung unterschiedlicher Ideen stattfinde.
Das Zeichen weise gewisse Originalität auf und löse bei dem relevanten Publikum ein Denkprozess aus.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich die Anmelderin äußern könnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die ursprüngliche Beanstandung vollständig zu aufrechterhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 65).
Das Amt ist weiterhin der Meinung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als Behauptung bzw. eine banale Werbebotschaft wahrnehmen werden in dem Sinne, dass der relevante Verbraucher, in dem Falle der Kunde eines Rechtsberaters, Lösungen und Vorschläge erhält, die aufgrund eines Ideenaustausch bzw. einer Kommunikation mit dem Berater seinen Interessen dienen. Die Botschaft ist eindeutig und die Tatsache, dass es möglicherweise andere Bedeutungen geben kann, ist nur eines der Kriterien, die bei der Beurteilung von Slogans betrachtet werden muss.
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (Urteil vom 05.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 20 und Urteil vom 03.07.2003, T‑122/01, „BEST BUY“, Randnummer 21). Diese grundlegende Funktion der Marke, nämlich, dass sie als Hinweis auf betriebliche Herkunft wahrgenommen werden muss, fehlt eindeutig im vorliegenden Fall.
Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt werden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht dazu veranlasst, einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen wahrzunehmen, der über die vermittelte Werbeaussage hinausgeht, die lediglich dazu dient, positive Aspekte, die mit dem Empfang der betreffenden Dienstleistungen verbunden sind, hervorzuheben. Dem Argument der Anmelderin, dass im Bereich der Rechtsberatung zwischen dem Dienstleistungserbringer den dem Mandanten keine kumulative Zusammenführung unterschiedlicher Ideen stattfinde, kann sich das Amt nicht anschließen. Es ist eigentlich durchaus üblich, dass Rechtsberater ihre Vorschläge/Lösungen auf der Basis einer engen Kommunikation und einem Ideenaustausch mit dem Mandanten vorstellen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke zurückgewiesen.
.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Robert MULAC