Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 850 652


CBM Creative Brands Marken GmbH, Kalandergasse 4, 8045 Zürich, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Str. 6, 40213 Düsseldorf, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Closed Holding GmbH, Strassenbahnring 6, 20251 Hamburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Nesselhauf Rechtsanwälte, Alsterchaussee 40, 20149

Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 28.09.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 850 652 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 907 405 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.




BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 907 405 (Bildmarke ) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 635 481 (Wortmarke „EQUAL“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.


Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Sonnenbrillen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen und Kundenbindungsprogrammen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 18: Gepäck, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen, Pelze und Tierhäute sowie Waren daraus, nämlich Schlüsseletuis und Portemonnaies.


Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Gürtel (Bekleidung).


Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Import- und Exportdienste, Bestelldienste, Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Gepäck, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse, Leder und Lederimitationen, Pelze und Tierhäute sowie Waren daraus, nämlich Schlüsseletuis und Portemonnaies, Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Gürtel (Bekleidung).


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Taschen, Handtaschen, Brieftaschen; Leder und Lederimitationen, Tierhäute, Schlüsseletuis und Portemonnaies sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Waren Gepäck und andere Tragebehältnisse enthalten als weiter gefasste Kategorien die Reise- und Handkoffer; Rucksäcke der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Pelze sind in der weiter gefassten Kategorie der Häute der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 25


Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen.


Die angefochtenen Gürtel (Bekleidung) sind in der weiter gefassten Kategorie der Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Werbung; Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Leder und Lederimitationen, sowie Waren daraus, nämlich Schlüsseletuis und Portemonnaies, Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Dienstleistungen Marketing und Verkaufsförderung sind in der weiter gefassten Kategorie der Werbung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug Pelze und Tierhäute, Gürtel (Bekleidung) sind in der weiter gefassten Kategorie der Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Häute und Felle der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch


Die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Gepäck und andere Tragebehältnisse enthalten als weiter gefasste Kategorie die Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Reise- und Handkoffer, Rucksäcke, Beutel der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.


Die angefochtenen Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Gepäck, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse, Leder und Lederimitationen, Pelze und Tierhäute sowie Waren daraus, nämlich Schlüsseletuis und Portemonnaies, Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Gürtel (Bekleidung) und die Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel bestehen aus dem Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern. Einzelhandel wird zwar normalerweise definiert als Tätigkeit oder Geschäftszweig des Verkaufs von Waren oder Gütern in relativ kleinen Mengen zur Verwendung oder zum Verbrauch und weniger zum Weiterverkauf (im Gegensatz zum Großhandel, der den Verkauf von Gütern in größeren Mengen üblicherweise an den Einzelhandel bezeichnet). Dennoch sind beide Dienstleistungen, obwohl sie sich an verschiedene Abnehmer richten, von gleicher Art und dienen denselben Zwecken. Sie können darüber hinaus in ihren Anbietern übereinstimmen und sich ergänzen. Die Dienstleistungen sind daher ähnlich.


Die angefochtenen Bestelldienste und die Geschäftsführung der Widersprechenden dienen denselben Zwecken. Sie können darüber hinaus in ihren Anbietern übereinstimmen und sich an dieselben Verkehrskreise richten. Die Dienstleistungen sind daher ähnlich.


Entsprechendes gilt für die angefochtenen Import- und Exportdienste und die Geschäftsführung der Widersprechenden. Diese Dienstleistungen können in ihren Anbietern und Vertriebswegen übereinstimmen und sich an dieselben Verkehrskreise richten. Die Dienstleistungen sind daher ähnlich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich, etwa bei Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, bis hoch, etwa bei Großhandelsdienstleistungen, variieren.



c) Die Zeichen


EQUAL




Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der in allen Schreibweisen geschützten älteren Wortmarke „EQUAL“ steht die angefochtene Bildmarke gegenüber, die aus dem Wortbestandteil „EQL“ in vertikal abgebildeten Standardbuchstaben besteht sowie zwei darunter befindlichen Balken in Form des Gleichheitszeichens.


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die ältere Wortmarke hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, nämlich in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.


Das einzige Element der älteren Marke EQUAL wird vom relevanten Publikum als „gleich“ verstanden. Da es für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.


Entsprechendes gilt für das Gleichheitszeichen in der angefochten Marke, das als solches erkannt wird. Da es für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.


Das Wortelement EQL der angefochtenen Marke hat zwar grundsätzlich keine Bedeutung in der englischen Sprache und ist somit kennzeichnungskräftig. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil des relevanten Publikums darin eine Kurzform des Wortes EQUAL erkennt, insbesondere auch angesichts der Präsenz des darunter befindlichen Gleichheitszeichens. Die verkürzte Schreibweise von Wörtern unter Auslassung einzelner oder gar aller Vokale ist nämlich ein mittlerweile gängiges Phänomen in der englischen Schriftsprache, insbesondere bei der Jugend, das seinen Ursprung in der anfänglich begrenzten Zeichenzahl bei elektronischen Nachrichten hat. So sind heutzutage beispielweise die Formen „pls“ für „please“ (Bitte) oder „thx“ für „thanks“ (Danke) üblich (siehe Oxford Dictionary unter https://en.oxforddictionaries.com/definition/pls und https://en.oxforddictionaries.com/definition/thx). Auch in diesem Fall ist das Element kennzeichnungskräftig, da es für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „EQ**L“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die zusätzlichen Buchstaben „UA“ in der älteren Marke sowie das Gleichheitszeichen und der Darstellung in um 90° gedrehten Buchstaben in der angefochtenen Marke.


Die Zeichen sind daher bildlich unterdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den beiden Zeichen nahezu überein. Der Teil des relevanten Publikums, der im Wortelement EQL der angefochtenen Marke, nicht die oben dargelegte Bedeutung erkennt, wird es nämlich aller Voraussicht nach als Abkürzung in einzelnen Buchstaben aussprechen, nämlich E (/i/), Q (/kju/) und L(/ɛl/), was klanglich sehr ähnlich zur Aussprache der älteren Marke /ˈiːkw(ə)l/ ist. Für den Teil des Publikums, der in EQL eine Variante der älteren Marke erkennt, ist die Aussprache ohnehin identisch, denn das Gleichheitszeichen beeinflusst die Aussprache nicht.


Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich und für einen Teil des Publikums sogar identisch.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Insofern beide Zeichen vom Publikum als „gleich“ wahrgenommen werden, sind die Zeichen begrifflich identisch.


Was denjenigen Teil des Publikums, für den das Wortelement „EQL“ keine Bedeutung hat, angeht, wird zumindest das Gleichheitszeichen als solches erkannt und insofern sind für diesen Teil die Zeichen zumindest stark ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren und Dienstleistungen sind identisch und ähnlich. Die Zeichen sind zwar bildlich unterdurchschnittlich ähnlich, klanglich und begrifflich jedoch stark ähnlich und für einen Teil des Publikums sogar identisch.


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Zwar ist bei einigen Dienstleistungen von einem eher erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen, aber „selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Zugegebenermaßen können in Bekleidungsgeschäften die Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen oder werden dabei vom Verkaufspersonal unterstützt. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind nicht ausgeschlossen, die Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf. Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T‑117/03 - T‑119/03 & T‑171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Daher könnten die visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen und insbesondere die vertikale Darstellung des Wortelements im angefochtenen Zeichen, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die zwischen den Marken besteht, relevant sein.


Die Widerspruchsabteilung erinnert in diesem Zusammenhang jedoch daran, dass der Begriff der Verwechslungsgefahr denjenigen der Assoziationsgefahr beinhaltet, in dem Sinne, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenngleich sie die Zeichen nicht unmittelbar miteinander verwechseln mögen, davon ausgehen, dass die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angebotenen Waren von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Somit können die angesprochenen Verkehrskreise etwa denken, bei der angefochtenen Marke handele es sich um eine Abwandlung bzw. eine besondere Form der älteren Marke für eine bestimmte Produktlinie, etwa für jüngere Kunden. Insbesondere in der Modebranche zeigt das Marktgeschehen nämlich, dass es für Hersteller üblich ist, solche Abwandlungen zu benutzen, um verschiedene Produktlinien voneinander zu unterscheiden. Dies ist umso wahrscheinlicher bei demjenigen Teil des Publikums, der im Element EQL der angefochtenen Marke eine (neumodische) Variante des Wortes EQUAL erkennen wird, was durch das Gleichheitszeichen in diesem Fall auch noch verstärkt wird. Es ist mithin in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Anmelderin verweist zur Untermauerung auf frühere nationale Entscheidungen. Es muss jedoch festgestellt werden, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte und Behörden bezüglich Konflikten zwischen identischen oder ähnlichen Marken auf nationaler Ebene für das Amt nicht verbindlich sind, da die Regelung der Unionsmarke ein autonomes System darstellt, das ungeachtet der nationalen Systeme Anwendung findet (13/09/2010, T‑292/08, Often, EU:T:2010:399).


Obgleich frühere nationale Entscheidungen nicht verbindlich sind, sollte deren Begründung und Ergebnis gebührend berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Entscheidung von einem Mitgliedsstaat getroffen wurde, deren Feststellungen für das vorliegende Verfahren relevant sind.


Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Feststellungen, auf die die Anmelderin verwiesen hat und die eine Verwechslungsgefahr für das deutschsprachige Publikum verneinen, jedoch nicht relevant, denn sie beziehen sich nicht auf das hier relevante englischsprachige Publikum


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 635 481 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Tobias KLEE

Konstantinos MITROU

Lars HELBERT




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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