HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 03.09.2018



Tobias Preis

Hoevelstr. 19

D-56073 Koblenz

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015993611

Ihr Zeichen:

244/16

Marke:

DECO GLAS


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

DECO GLAS GmbH

Am Alten Galgen 4 - 6

D-56410 Montabaur

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 21.12.2016, 03.01.2017 und vom 23.01.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV sowie aufgrund des täuschenden Charakters gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird mit den beiliegenden Schreiben begründet, die integraler Bestandteil der Zurückweisung sind.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28.03.2017, 17.10.2017 und 09.05.2018 hierzu Stellung. Auf die vorherigen Stellungnahmen wurde bereits mit den Schreiben vom 03.01.2017 und vom 23.01.2018 eingegangen. Die letzte Stellungnahme vom 09.05.2018 bezieht sich lediglich auf die erlangte Unterscheidungskraft. Die Stellungnahmen vom 28.03.2017 und vom 17.10.2017 können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Bei dem angemeldeten Zeichen handelt sich um eine ungebräuchliche Wortverbindung, die eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweist.


  • Das Wort „Deco“ hat mehrere Bedeutungen und weist unter anderem auf einen bekannten Fußballspieler hin. Auch das Wort „Glas“ hat mehrere Bedeutungen.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d. h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (siehe unter anderem Urteile vom 4.05.1999, C 108/97 und
C 109/97, „Chiemsee“, ECLI:EU:C:1999:230, § 24).


Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr gemeinhin verwendet wird (Urteil vom 11.12.2001, T-138/00, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, ECLI:EU:T:2001:286, § 46).


Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C-191/01P, „DOUBLEMINT“, ECLI:EU:C:2003:579, § 32).


Das Argument, dass das angemeldete Zeichen für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist, ist abzulehnen. Der Präfix „Deco“ und das Wort „Glas“ kann von den relevanten Verkehrskreisen sehr wohl im Sinne von „Dekoration“ bzw. „Glas“ verstanden werden. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen stehen im Zusammenhang mit Glaswaren und deren Bearbeitung. Für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass das Anmeldezeichen bereits von Dritten beschreibend verwendet wird, sondern es genügt, dass es so verwendet werden kann (Urteil vom 12.2.2004, C-363/99, „Postkantoor“, EU:C:2004:86, § 97). Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (12.2.2004, C-265/00, „Biomild“, EU:C:2004:87, § 37 bis 39, 43). Das Zeichen besteht aus zwei Begriffen der deutschen und englischen Sprache, die auch sofort und ohne weitere Überlegungen erkannt werden. Das Zeichen ist gemäß den Regeln der deutschen bzw. englischen Sprache gebildet. Die Auslassung eines Verbindungwortes oder –zeichens zwischen den beiden Wortbestandteilen ist ein werbeübliches Stilmittel, das von den betroffenen Verkehrskreisen durchaus erkannt wird (Entscheidung vom 2.04.2014, R 2163/2013-4, PUNCH TAP, § 17).


Somit ist die Marke für die angemeldeten und beanstandeten Waren und Dienstleistungen eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV.




Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Berücksichtigt man das öffentliche Interesse, das durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV speziell geschützt werden soll, nämlich die Gewährleistung der Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren, so kann das Zeichen „DECO GLAS“ seine Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllen. Das Argument der Anmelderin, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine originelle Verbindung handelt, überzeugt nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unterscheidungskraft einer Marke danach beurteilt, ob sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann. Die Kernaussage des Zeichens besteht darin, dass dem Kunden Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die im direkten Zusammenhang mit Dekoration und Glas stehen. Im vorliegenden Fall entfernt sich die Bedeutung des Zeichens nicht derart vom allgemeinen Sprachgebrauch, dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin mehr erblickten als die Summe der Wortbestandteile, aus denen es sich zusammensetzt (siehe auch Urteil vom 14.07.2016, T-491/15, „ConnectedWork“, ECLI:EU:T:2016:407, § 30). Die angemeldete Marke ist daher nicht unterscheidungskräftig.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV


Zum Argument der Täuschungsgefahr hat die Anmelderin nicht Stellung genommen. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Amtes vom 21.12.2016 verwiesen.


Neben den oben genannten Argumenten hat die Anmelderin in der Erwiderung auf die Beanstandungen des Amtes vom 21.12.2016, 03.01.2017 und vom 23.01.2018 geltend gemacht, dass das angemeldete Zeichen infolge der Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 UMV erlangt hat. Die Anmelderin hat angegeben, dass die angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen erlangt hat.


Neben den bereits in dem Beanstandungsschreiben vom 23.01.2018 erwähnten Benutzungsnachweisen (Handelsregisterauszug sowie einen Auszug des Internetauftritts der Anmelderin), hat die Anmelderin mit Schreiben vom 9.05.2018 die folgenden Unterlagen eingereicht:


  • Eidesstattliche Versicherung von Herrn Böttger

  • Umsatzlisten der Anmelderin in zahlreichen Ländern der Europäischen Union.


Die Anmelderin hat keinerlei Meinungsumfragen zum Bekanntheitsgrad der Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen des betreffenden Marktes vorgelegt. Die Beweismittel weisen die Benutzung der Marke nach, enthalten jedoch keine Angaben zur Wiedererkennung durch das maßgebliche Publikum.


Die eingereicht eidesstattliche Versicherung stammt von der Anmelderin. Es mangelt an hinreichenden Unterlagen/Informationen Dritter, aus denen die Stellung der Anmelderin auf dem Markt klar und objektiv hervorgehen würde.


Aus den oben genannten Gründen wird Ihr Anspruch auf durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 UMV zurückgewiesen.


Aus den vorstehend in dieser Entscheidung genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV sowie Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird die Anmeldung der UM Nr. 015993611 hiermit für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.





Martin EBERL

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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