|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 25/01/2017
|
HMS.Barthelmeß Görzel Hohenstaufenring 57a D-50674 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015996416 |
Ihr Zeichen: |
11331/16 |
Marke: |
SatinNaturel |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelder: |
Deniz Genc Ochtruper Straße 107 D-48599 Gronau ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 17. November 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Der Anmelder nahm dazu mit Schreiben vom 17. Januar 2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.
Satin sei ein glänzender Textilstoff, der vorliegend jedoch nicht verfahrensgegenständlich sei. Assoziationen, etwa an glänzende Haut, seien nicht ausreichend, um die Eintragungshindernisse zu erfüllen.
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klassen 3 und 5
3 Parfümerieöle; Ätherische Öle; Feuchtigkeitscremes; Feuchtigkeitsbalsam; Feuchtigkeitslotionen; Kosmetische Feuchtigkeitsmittel; Kosmetika; Haaröle; Schönheitspflegemittel; Massageöle für die Schönheitspflege; Gesichtsreinigungsmilch für die Schönheitspflege; Lotionen für die Schönheitspflege; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Nagellackentferner [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Rosenöl für die Körper- und Schönheitspflege; Shampoos [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Bodylotions [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Seifen [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Duschgele [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Mineralische Öle [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für das Sonnenbad; Feuchtreinigungstücher für hygienische Zwecke sowie für die Körper- und Schönheitspflege.
5 Feuchtigkeitscremes [pharmazeutische].
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil es sich teilweise um gesundheiterhaltende bzw. –fördernde Produkte handelt, die mit besonderer Sorgfalt ausgesucht werden.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „SatinNaturel“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „Satin“ und „Naturel“. Der erste Bestandteil „SATIN" wird in vielen Zusammenhängen in Bezug auf die Textur oder die Oberfläche benutzt (vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer R0296/09-1 vom 20. Mai 2009, „SATIN LIPS“, Rdnr. 15 m.w.N.). Der zweite aus dem Französischen stammende Bestandteil „Naturel“ ist mit der Bedeutung „natürlich“ nahezu international verständlich und bedarf daher keiner eingehenden Erläuterung. Die Gesamtbezeichnung verweist daher darauf, dass die Oberfläche von etwas (möglichst) natürlich, glanzvoll, seidig, wie Satin, satinfarben, seidenartig aussieht. Es ist außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorruft, der von dem sich dem bloßen Nebeneinanderstellen der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweicht, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern (Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 39 sowie T-822/14 vom 23. Oktober 2015, „Cottonfeel“, Rdnr. 35).
Bezeichnung der Bestimmung
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche Waren der Klassen 3 und 5 dazu dienen bzw. dazu bestimmt sind, dieses gewünschte Erscheinungsbild der Oberfläche (des Körpers) zu erzeugen, dazu beitragen bzw. es zu erhalten. Dies gilt für die Waren der Klasse 3 wie etwa Feuchtigkeitscremes; Feuchtigkeitsbalsam; Feuchtigkeitslotionen; Kosmetische Feuchtigkeitsmittel; Kosmetika genauso wie für die der Klasse 5 Feuchtigkeitscremes [pharmazeutische]. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits. Soweit der Anmelder ausführt, Satin sei ein glänzender Textilstoff, der vorliegend jedoch nicht verfahrensgegenständlich sei und dass Assoziationen, etwa an glänzende Haut, nicht ausreichend seien, um die Eintragungshindernisse zu erfüllen, ist erstens festzustellen, dass dies sehr wohl der Fall ist. Zweitens ist es vorliegend nicht nur eine Assoziation, sondern eine klar beschreibende Angabe in Bezug auf die beabsichtigte Wirkung, Bestimmung und das äußere Erscheinungsbild der Waren, das eben nicht nur rein assoziativ ist. Vielmehr handelt es sich drittens um das gewünschte Ergebnis bei Anwendung der Waren am Körper. Dazu sind diese auch viertens geeignet, wie bereits zuvor an einigen Beispielen dargelegt wurde.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Anmelder hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „SatinNaturel“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „SatinNaturel“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch und/oder Französisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter QUAY