HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 07/02/2017



Michael Novak

Hohestadter Strasse 38

D-97199 Ochsenfurt

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015999113

Ihr Zeichen:

000866897

Marke:

8

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Michael Novak

Hohestadter Strasse 38

D-97199 Ochsenfurt

ALEMANIA


Mit Schreiben vom 15. November 2016 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 (1)(b), (c) und 7(2) UMV teilweise nicht erfolgen kann.


Die Beanstandung wurde wie folgt begründet:


Die Prüfung Ihrer Anmeldung hat ergeben, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV der Eintragung der angemeldeten Marke teilweise entgegenstehen.


Die angemeldete Marke beinhaltet die Zahl „8“ und wurde u.a. für folgende Waren angemeldet:



25 Bekleidungsstücke.



Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27. November 2003, Rechtssache T-348/02, Quick restaurants SA / HABM, (Quick), Slg. II-5071, Randnummer 29).


Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil vom 22. Juni 1999, Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. I-3819, Randnummer 26).


Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T‑234/01, „Stihl“, Randnummer 32).


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche für die breite Masse. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.


Die Beschwerdekammer bestätigte die Ablehnung der in Bezug auf „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 angemeldeten Marke „15“, weil die Zahl „15“ eine direkte und spezifische Verbindung zu diesen Waren hat, da sie offensichtliche und direkte Informationen über die Größe enthält (Entscheidung vom 12/05/2009, R 0072/2009-2, „15“, § 15-22).


Es ist klar, dass die Prüfung von Marken, die aus einer einzelnen Zahl bestehen, gründlich und stringent sein sollte und dass jeder Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung bedarf (siehe. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil B, Prüfung Absolute Schutzeintragungshindernisse, Seite 75 - 2.3.2.8 Einzelne Buchstaben und Ziffern)


Die Zahl „8“ wird von den Verbrauchern zumindest in Großbritannien mit einer Kleidergröße in Verbindung gesetzt, siehe hierzu die folgenden Treffer vom heutigen Tage, die dies bestätigen:


DAMENGRÖSSEN

Damenoberbekleidung

Deutsche Maße

34

36

38

40

42

44

46

Amerikanische Maße

4

6

8

10

12

14

16

Britische Maße

8

10

12

14

16

18

20

Italienische Maße

38

40

42

44

46

48

50

Französiche Maße

36

38

40

42

44

46

48


http://www.hug-technik.com/inhalt/ta/bekleidung_groessen.html


DAMENGRÖSSEN

Damenoberbekleidung

Deutsche Maße

34

36

38

40

42

44

46

Amerikanische Maße

4

6

8

10

12

14

16

Britische Maße

8

10

12

14

16

18

20

Italienische Maße

38

40

42

44

46

48

50

Französiche Maße

36

38

40

42

44

46

48


http://www.tabelle.info/bekleidung_groessen.html


Die betreffenden Verbraucher, die sich mindestens aus den englischsprachigen Verbrauchern der EU zusammensetzen, werden die Zahl „8“ im Hinblick auf die angemeldeten Waren der Klasse 25 als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: Größe 8.


1) Beschreibender Charakter


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze / HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Der Einzelbuchstabe in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren der Klasse 25 um solche handelt, die der deutschen Damengröße 38 entsprechen. Der Verbraucher wird allein davon ausgehen, dass ihm Damenkleidung in (deutscher) Größe 38 angeboten wird.


Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der ungeachtet bestimmter grafischer Elemente, offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zur Größe der betreffenden Waren.


Der Zusammenhang zwischen dem in der Marke und den in der Anmeldung angegebenen und hier beanstandeten Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.


2) Fehlende Unterscheidungskraft



Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00P, DKV Deutsche Krankenversicherung AG / HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Sie weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil vom 15.9.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 74). Die einzige graphische Gestaltung besteht in einem schwarzen Kreis, in dem die Zahl „8“ in banaler Weise abgebildet ist. Eine solche banale Logogestaltung kann dem angesprochenen Verbraucher keinen betrieblichen Herkunftshinweis vermitteln.


Wenn beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Wortelemente mit einfachen geometrischen Formen wie Punkten, Linien, Liniensegmenten, Kreisen, Dreiecken, Quadraten, Rechtecken, Parallelogrammen, Fünfecken, Sechsecken, Trapezen oder Ellipsen kombiniert werden, werden diese grundsätzlich nicht akzeptiert, insbesondere wenn die vorstehend genannten Formen als Rahmen oder Umrandung verwendet werden (siehe die Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil B, Prüfung Absolute Schutzeintragungshindernisse - 2.3.4.2 Beurteilung der Bildschwelle – Seite 87).


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft, um die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.


Sie können innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem diese Mitteilung ausgestellt wurde. Andernfalls wird die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, und zwar für die oben genannten Waren.


Für die verbleibenden Waren der Klassen 9, 18 und 28 besteht nach derzeitiger Auffassung des Amts kein Eintragungshindernis.


Die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der obigen Mitteilung wurde nicht wahrgenommen.


Die Beanstandungen werden aufrechterhalten. Die Anmeldung wird folglich teilweise zurückgewiesen, und zwar für folgende Waren:


25 Bekleidungsstücke.


Die Anmeldung kann für verbleibenden Waren der Klassen 9, 18 und 28 fortfahren.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Lars HELBERT

Hauptabteilung Kerngeschäft

Telefonnummer: +34 965 13 - 9475



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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