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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (UMV), der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)
Alicante, 22/03/2017
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Rechtsanwälte Lang Colberg Wagner Brienner Straße 55/VI 80333 München Deutschland |
Anmeldenummer |
16017221 |
Ihr Zeichen |
04372-08
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Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelderin |
Wickenhäuser & Egger AG Schwanthalerstraße 36 80336 München Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 5. Dezember 2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile abgelaufen (5. Februar 2017), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 5. Dezember 2016 erwähnten Gründen für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
16
Druckereierzeugnisse; Visitenkarten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Speisekarten; Gedruckte Speisekarten; Gedruckte Werbematerialien.
30
Mehle; Getreidepräparate; Brot; Feine Backwaren; Hefe; Backpulver; Konditorwaren auf Mehlbasis.
43
Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants; Verpflegung von Gästen in Speiselokalen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Biergärten; Verpflegung von Gästen in Gasthäusern; Verpflegung von Gästen in Gaststätten; Verpflegung von Gästen mittels mobiler Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen in Cocktailbars; Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Hotelrestaurants; Verpflegung von Gästen durch einen mobilen LKW; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken zum Mitnehmen; Verpflegung von Gästen in Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf; Catering.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird lediglich auf das Beanstandungsschreiben vom 5. Dezember 2016 Bezug genommen.
Wenn keine Beschwerde eingeht, wird das Zeichen also mit folgendem Verzeichnis veröffentlicht:
16
Papier; Pappe.
30
Reis; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Salz; Senf; Gewürze; Kühleis; Kaffee; Tee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; Tapioca; Sago; Essig; Soßen [Würzmittel]; Würzmittel.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA