HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 29/03/2017



Karl Storz GmbH & Co. KG

Jasmin Dinse

Mittelstraße 8

D-78532 Tuttlingen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016020711

Ihr Zeichen:

M16052EU

Marke:

SinusTracker

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Karl Storz GmbH & Co. KG

Mittelstr. 8

D-78532 Tuttlingen

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 02.12.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30.01.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Marke ist nicht beschreibend und es mangelt ihr auch nicht an Unterscheidungskraft.

  2. Das Amt stützt sich auf die lexikalische Bedeutung des Zeichens SinusTracker und die einzelnen möglichen Bedeutungen der Bestandteile und geht davon aus, dass das Zeichen mit der Bedeutung „jeglicher Hohlraum oder Einbuchtung im Kanal bzw. im Körper“ verstanden wird.

  3. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass die Verkehrskreise das Zeichen als Kombination englischer Begriffe verstehen.

  4. Es ist davon auszugehen, dass die englischen Verkehrskreise den Begriff als mathematischen Begriff verstehen werden.

  5. Tracker“ wird mit anderen Übersetzungen in Wikipedia und anderen Wörterbüchern wiedergegeben.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)


Das Amt hat bereits die Bedeutung der einzelnen Bestandteile lexikalisch nachgewiesen. Die Anmelderin führt aus, dass die einzelnen Bestandteile mit anderen Bedeutungen wahrgenommen werden.


In Bezug auf den Einwand der Anmelderin, es sei nicht davon auszugehen, dass der Begriff als Kombination englischsprachiger Wörter verstanden werde, so wurde bereits im Beanstandungsbescheid gezeigt, dass beide Bestandteile englischsprachige Wörter sind, die aus diesem Grund auch vom englischsprachigen Publikum verstanden werden. Es ist für das Amt nicht ersichtlich, warum das englischsprachige Publikum die englischsprachigen Begriffe nicht als solche erkennen und verstehen sollte.



Es ist durchaus möglich, dass ein Teil des Publikums den Begriff mit der gleichnamigen Kurve assoziieren wird.


Allerdings ist davon auszugehen, dass gerade im medizinischen Bereich die bereits angeführten Bedeutungen wahrgenommen werden, da die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen sind (Urteil vom 27.11.2003, T-348/02, „Quick“, Randnummer 29).


Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass der Begriff „Tracker“ in Wikipedia und dict.cc mit anderen Bedeutungen aufgeführt wird, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Wikipedia kein unabhängiges Wörterbuch ist, sondern der Inhalt von den Eingaben der jeweiligen Nutzer und Mitbearbeiter abhängt.


Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, es ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Die im Beanstandungsbescheid angegebenen Bedeutungen stammen aus offiziellen Wörterbüchern. Das Amt hat lediglich die entsprechenden Bedeutungen mit den jeweiligen Übersetzungen angegeben, jedoch keine Bedeutung herausgepickt.


Insofern handelt es sich bei der angegebenen Bedeutung des Gesamtbegriffes lediglich um die Summe der Einzelbegriffes und geht nicht über diese hinaus.


Da beide Begriffe lexikalisch nachgewiesen wurden, kann auch der Einwand der Anmelderin, es handele sich bei dem angemeldeten Begriff um einen Fantasiebegriff nicht berücksichtigt werden.



Mangelnde Unterscheidungskraft



Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.



Soweit der Anmelder die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies widerlegt. Das Zeichen weist nichts auf, dass der Verbraucher mehr in dem Wortbestandteil sieht, als diese Bedeutung.


Soweit die Anmelderin davon ausgeht, das Amt lehne die Unterscheidungskraft ab, da der Begriff Oberbegriffe bezeichne, so kann dem nicht gefolgt werden.


Richtig ist, das dadurch, dass es sich um einen beschreibenden Begriff in Bezug zu den angemeldeten Waren handelt und der relevante Verkehr daher lediglich den beschreibenden Charakter wahrnimmt, jedoch den Begriff nicht mehr als Angabe der Herkunft versteht.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch und Deutsch gesprochen und verstanden wird.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 020 711 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen


Klasse 9 wissenschaftliche, Schifffahrts, Vermessungs, fotografische, Film, optische, Wäge, Mess, Signal, Kontroll, Rettungs und Unterrichtsapparate und instrumente; Mess, Erkennungs und Überwachungsinstrumente, vorrichtungen sowie regler; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrekturen; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Behandlung mit Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe Daten, Ton und Bild; Navigations, Orientierungs, Standortverfolgungs, Zielverfolgungs und Kartierungsgeräte; Magnetaufzeichnungsträger; CD's, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Magnete, Magnetisierungs und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Computersoftware; Computer; Computerhardware; Laptops; Laptops [Computer]; Laptoptaschen; Hardware für die Datenverarbeitung; Endoskope und endoskopische Geräte, ausgenommen für medizinische Zwecke; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Interfaces [Schnittstellengeräte oder programme für Computer], Planungsmodul.


Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztlich Instrumente und Apparate; Endoskope und endoskopische Geräte für medizinische und chirurgische Zwecke; künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; chirurgisches Nahtmaterial; Medizinische Möbel und Bettwaren, Ausrüstung zum Umlagern von Patienten; orthopädische Artikel; orthopädische Hilfen; Mobilitätshilfen; Prothesen und künstliche Implantate; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Endoskopkameras für medizinische Zwecke.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.






Claudia MARTINI

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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