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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 29/03/2017
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Sebastian Wolff-Marting Torstraße 49 10119 Berlin DEUTSCHLAND |
Anmeldenummer: |
016044323 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
AROUNDTOWN COMMERCIAL PROPERTIES |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
CMLB Management GmbH Wittestraße 30, Haus F 13509 Berlin DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 05/12/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 02/02/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst argumentiert die Anmelderin im Hinblick auf die Verbraucher.
Ferner argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Beschreibung. Im Einzelnen weist sie darauf hin, dass die angemeldeten Dienstleistungen keinen unmittelbaren beschreibenden Charakter haben. Sie erklärt, dass der Begriff „AROUNDTOWN COMMERCIAL PROPERTIES“ nicht „um die Stadt herum“ bedeutet, sondern „rundum die Stadt“ im Sinne von „allerorten“.
Ferner ist die Anmelderin der Ansicht, dass die angemeldeten Dienstleistungen (beispielsweise Finanzdienstleistungen und Dienstleistungen eines Immobilienverwalters) an einem zentralen Punkt erbracht werden, aber nicht „allerorten“. Die Anmelderin erklärt weiterhin, dass die Prüfung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke auf jede der Dienstleistungen bezogen werden muss.
Des Weiteren, argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft. Im Einzelnen weist sie darauf hin, dass der Begriff „AROUNDTOWN COMMERCIAL PROPERTIES“ für die angemeldeten Dienstleistungen hinreichende Unterscheidungskraft besitzt.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter des Zeichens
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).
Wie bereits erklärt im Schreiben des Amtes vom 05/12/2017 die beanstandeten Dienstleistungen für die Durchschnittverbraucher als auch Gewerbetreibende bestimmt sind.
Die Anmeldung besteht aus den Wortelementen „AROUND“, „TOWN”, „COMMERCIAL“ und „PROPERTIES“. Der Begriff wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine beschreibende Angabe verstanden. Bei Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird der englisch-sprachige Verbraucher ohne Weiteres die Worte „AROUND“, „TOWN”, „COMMERCIAL“ und „PROPERTIES“ lesen und verstehen. Es ist davon auszugehen, dass die englisch-sprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Begriffes erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen werden. Diese Behauptung wurde im Schreiben des Amtes vom 05/12/2016 auch durch die Wörterbucheinträge belegt (Online Collins Wörterbuch).
Das Amt ist nicht einverstanden mit der Behauptung, dass alle beanstandeten Dienstleistungen keine direkte Verbindung mit der Marke „AROUNDTOWN“ haben. Der Begriff „AROUNDTOWN COMMERCIAL PROPERTIES“ wird als „Gewerbeimmobilien rund um die Stadt“ verstanden und daher die beanspruchte Wort-Bildmarke stellt insgesamt die Art und Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen heraus.
Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können (auch beispielsweise „Gewerbeimmobilien rundum die Stadt“ im Sinne von „allerorten“).
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Es ist anzumerken, dass die Prüferin die Übersetzung von „AROUNDTOWN COMMERCIAL PROPERTIES“ als „Gewerbeimmobilien rund um die Stadt“ erklärt hat. Es ist unmöglich, englische Ausdrücke wortwörtlich ins Deutsche zu übersetzen, ohne dass es für deutschsprachige Verbraucher einen Sinnverlust gibt.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
In
Hinsicht auf die grafische Darstellung des Zeichens, nämlich
übereinander
angeordneten Worte
,
werden diese vom Amt entgegen der Ansicht der Anmelderin als nicht
ausreichend betrachtet, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu
verleihen. Es handelt es sich bei den Buchstaben um
Standardbuchstaben, eine außergewöhnliche Schriftart liegt hierbei
nicht vor. Bei Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird
zumindest ein Teil der Verbraucher ohne Weiteres die Worte
„AROUNDTOWN COMMERCIAL PROPERTIES“ lesen und verstehen (Urteil
vom 28/06/2011, T-487/09, ReValue, ECLI: EU:T:2003:315, § 39).
Insofern sind weder die übereinander
angeordneten Worte bzw.
Anordnung des Zeichens oder die Schrift derartig auffällig, dass sie
vom reinen Sinn der Wortfolge ablenken und folglich als
Herkunftshinweis aufgefasst werden könnten.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 044 323 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA