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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 11/04/2017
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msg GmbH & Co. KG Natascha Grobe-Koch Brucker Strasse 10 D-82223 Eichenau ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016082621 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
POP |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
msg GmbH & Co. KG Brucker Straße 10 D-82223 Eichenau ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 13. Dezember 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für folgende angemeldete Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 zurückgewiesen:
Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs; Digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate].
Klasse 41 (vollständig): Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; Kulturelle und sportliche Aktivitäten.
Für folgende Waren der Klassen 9 und 16 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt:
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung; Geräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern; Geräte zur Wiedergabe von Bildern.
Klasse 16: Künstlerbedarfsartikel.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter QUAY