HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 15/02/2017



ARNOLD RUESS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Königsallee 59a

D-40215 Düsseldorf

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016088321

Ihr Zeichen:

202/16-2

Marke:

Knospen

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Angara GmbH

In der Steele 2

D-40599 Düsseldorf

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 08. Dezember 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Zumindest nach hilfsweiser Einschränkung des Verzeichnisses sei eine Schutzfähigkeit gegeben.

  2. Es sei ein Denkprozess erforderlich, um die Bedeutung der Marke zu verstehen.

  3. Die Marke beinhalte gerade keine pflanzlichen Heilmittel.

  4. Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.

  5. Das Zeichen enthalte kein konkretes Bild über Vorzüge und Qualität der Waren.

  6. Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.

  7. Die Bedeutung der Marke sei überraschend, unerwartet und einprägsam.

  8. Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.



Entscheidung


Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.



Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klasse 5


Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; natürliche Heilmittel; Aminosäurepräparate für medizinische Zwecke; Aminosäurepräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Tierdesinfektionspräparate; antibiotische Futterergänzungsstoffe für Tiere; Badezusätze für medizinische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Atemerfrischungsmittel für medizinische Zwecke; kardiovaskuläre Wirkstoffe für medizinische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Kollagen für medizinische Zwecke; Kristalle für therapeutische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; Hundelotionen; Hundewaschmittel; Augenbäder; medizinische Futterergänzungsmittel; Erste-Hilfe-Sets für die Verwendung im Haushalt; Verbandkästen [gefüllt]; Fette für medizinische Zwecke; Fette für tierärztliche Zwecke; Kräutersalbe gegen Juckreiz bei Haustieren; Kräutersalbe zur Behandlung von wunder Haut bei Haustieren; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Gleitmittel für medizinische Zwecke; Magnetarmbänder für medizinische Zwecke; medizinische Futter-Zusatzstoffe; medizinische Babyöle; medizinische Gesundheitspräparate; Moor für medizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Mentholerkältungssalben für Babys; Mineralwassersalze; Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; Mineralwässer für medizinische Zwecke; biologische Mischpräparate für medizinische Zwecke; Moor für Bäder; Nahrungsergänzungsmittel für veterinärmedizinische Zwecke; Ölpapier für medizinische Zwecke; Vaseline für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; pharmazeutische Präparate für Tiere; pharmazeutische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Pheromone; Reiseapotheken; Präparate zur Vernichtung von Läusen im Haar; medizinische Präparate zur Verwendung in der Naturheilkunde; Präparate von Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Salze für Mineralwasserbäder; Franzbranntwein; veterinärmedizinische Hygienepräparate; Peelings [Präparate] für medizinische Zwecke; Meerwasser für medizinische Bäder; Badezusätze, therapeutische; Thermalwasser [Heilwasser]; tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke; veterinärmedizinische Präparate und Substanzen; veterinärmedizinische Präparate; Hefeextrakte für medizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke; Hefe für medizinische, veterinärmedizinische oder pharmazeutische Zwecke.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil gesundheitserhaltende bzw. -wiederherstellende Produkte mit besonderer Sorgfalt ausgesucht werden.

Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Knospen“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, werden „Knospen“ mit der Bedeutung „der jugendliche Zustand eines Sprosses“ in der Medizin auch für heilende Zwecke eingesetzt, vgl. folgende Internet-Treffer mit Hilfe der Suchmaschine GOOGLE vom Stand der o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse:


Gemmotherapie: Heilen mit Knospen! Wundermittel gegen Erkältung ...

www.news.de › Ratgeber › Gesundheit

Bewertung: 4,3 - ‎4 Abstimmungsergebnisse

14.11.2015 - Bei der Gemmotherapie werden Krankheiten mit Knospen behandelt. ... Naturheilkunde ist trotz der modernen Medizin nicht wegzudenken.

Seit den 50er Jahren kennt man die Gemmotherapie bereits in Frankreich und Belgien. In Deutschland ist diese Therapieform relativ jung. Erst seit 2012 gibt es Gemmotherapeutika hier auf dem Markt. Anders als bei klassischer Phytotherapie werden keine getrockneten Rinden, Blüten, Blätter oder ganze Pflanzen zur Therapie verwendet, sondern nur Extrakte aus frischen Triebspitzen und Knospen. Die darin enthaltenen Pflanzenstoffe wirken sich regenerativ und ausgleichend auf den menschlichen Körper aus. Anwendung finden die Wunderknospen vor allem bei Beschwerden in den Wechseljahren, bei Stoffwechselstörungen, Allergien, Stress, Gelenkbeschwerden aber auch zur Unterstützung des Immunsystems und zur Entgiftung des Körpers.


Tannenspitzen - Genuss und Medizin | Gartenträume

www.garten-schlueter.de/ratgeber/forstgehoelze/tannenspitzen/

In der Medizin werden die Knospen von Nadelbäumen seit vielen Jahrhunderten genutzt. Trotz ihrer traditionellen Anwendung ersetzen die natürlichen ...


Gemmotherapie – Die Kraft der Knospen - Paracelsus Magazin ...

www.paracelsus-magazin.de › Alle Ausgaben › Heft 3/2014

Während des Zweiten Weltkrieges studierte er Medizin (in Gent und Brüssel) und ... Frischzellentherapie) wandte er sich der Potenz von Extrakten aus Knospen ...

Die Gemmotherapie ist ein relativ junger Ast der Phytotherapie. Sie ist eine hoch spezialisierte Phytotherapie, bei der ausschließlich Knospen (lateinisch = gemma), Triebspitzen und junge Schösslinge verwendet werden. Durch die Extraktion mit einer Glycerin-Alkohol- Lösung werden die Wachstumskräfte (vorwiegend verschiedene Aminosäuren) als Heil- und Regenerationskraft für den Menschen verfügbar.


Die Kraft der Knospen - Gesund24

www.gesund24.at/medizin/Die-Kraft-der-Knospen/196686833

17.07.2015 - Gesund24; › Medizin. Gemmotherapie Aus frischen Pflanzenteilen wie Knospen werden Essenzen gewonnen und für Heilzwecke eingesetzt.


Pflanzenheilmittel: Kleine Knospen – große Wirkung - Thieme Gruppe ...

https://www.thieme.de/de/presse/pflanzenknospen-71754.htm

Der Ratgeber zeigt, in welchem Stadium die Knospen am besten geerntet und wie sie ... Medizinstudenten · Naturheilverfahren und Chinesische Medizin ...

Ob Husten oder Schnupfen, schmerzende Gelenke oder Magenbeschwerden, aus Pflanzenknospen gewonnene Wirkstoffe lindern diese und andere Beschwerden schnell und sanft. Auf die Mundschleimhaut aufgesprüht sind die sogenannten Gemmomittel einfach anzuwenden und gut verträglich. In ihrem Ratgeber „Die Heilkraft der Pflanzenknospen“ (TRIAS Verlag, Stuttgart. 2015) stellt Cornelia Stern die wichtigsten Pflanzen mit ihren Wirkweisen und Anwendungsgebieten vor.


Knospen und die lebendigen Kräfte der Bäume (Gabriela Nedoma)

www.leser-welt.de/index.php?option=com_content...id...knospen...

12.02.2015 - Die Volksmedizin kennt die Heilkraft der Knospen und setzt sie als ... Knospen als sanfte Medizin zur Behandlung von Körper und Seele.


Gemmotherapie: Die neue Pflanzenmedizin

https://books.google.de/books?isbn=3833849428

Kathrin Koll, ‎Ulrike Keim, ‎Angelika Wagner-Bertram - 2015 - ‎Health & Fitness

ENTGIFTEN MIT KNOSPENTHERAPIE Ob zu Hause oder draußen – wir nehmen ständig Stoffe auf, die uns schaden. Wollen wir nicht krank werden, müssen ...


Knospentherapie - Remedia

www.remediaerbe.it/de/custom/gemmoterapia.php

natürliche Pflanzenkosmetik · Lebensmittel · Cosmoonda. USt-IdNr. *IT03365700404*. Home; Knospentherapie. Knospentherapie. Diese Seite ist noch im ...



Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche Waren diese heilende Wirkung mit Hilfe von Knospen haben, besitzen, ermöglichen, dazu bestimmt sind, dazu dienen bzw. dazu verwendet werden. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits. Zu den Ausführungen der Anmelderin ist zunächst einmal festzustellen, dass sie zu den mitgeteilten Internet-Treffern nicht Stellung genommen hat. Damit teilt sie offensichtlich die Auffassung des Amtes, dass Knospen eine heilende, stärkende und das Leben erhaltende bzw. verbessernde Wirkung haben. Aus welchen Gründen dann jedoch ein Denkprozess erforderlich sein soll, um die Bedeutung der Marke zu verstehen, erscheint wenig überzeugend. Dies gilt umso mehr, weil angesprochene Verkehrskreise auch versierte Fachkreise sind, wie etwa Pharmazeuten, Apotheker und Ärzte, die die Bedeutung aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse erst recht im vom Amt dargelegten Sinne auffassen werden. Soweit die Anmelderin auf Seite 2 der Stellungnahme ausführt, es seien gerade keine pflanzlichen Heilmittel betroffen, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus dem Warenverzeichnis nicht ergibt. Formulierungen wie etwa natürliche Heilmittel; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Mentholerkältungssalben für Babys; biologische Mischpräparate für medizinische Zwecke; medizinische Präparate zur Verwendung in der Naturheilkunde dokumentieren diesen pflanzlichen Bezug eindeutig. Im Übrigen ist es markenrechtlich zum Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlage nicht erforderlich, dass Vorzüge und Qualitäten konkret benannt werden. Es ist ausreichend, wenn die Waren darüber verfügen, was vorliegend unwidersprochen nachgewiesen wurde. Daher ist das lexikalisch nachweisbare Wort auch weder überraschend noch unerwartet oder einprägsam. Das Amt hat entgegen der Auffassung der Anmelderin auf Seite 4 unten der Stellungnahme seine Beanstandung auch nicht damit begründet, dass es Knospen in der Natur gibt, sondern dass diese nachweislich einen positiven (medizinischen) Effekt auf die Gesundheit haben, um sie zu erhalten und/oder zu verbessern.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Knospen“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „Knospen“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.





Hilfsweise Einschränkung des Warenverzeichnisses


Zu sog. hilfsweisen Anträgen - wie im vorliegenden Fall der Einschränkung des darin enthalten Warenverzeichnisses - ist zunächst einmal festzustellen, dass diese ausdrücklich und unbedingt zu erklären sind (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-396/02 vom 10. November 2004, „Dreidimensionale Marke – Form eines Bonbons“, Rdnr. 19 m.w.N.). Eine hilfsweise, d.h. unter der prozessualen Bedingung, dass dem vollumfänglichen Begehren nicht entsprochen wird, erklärte Zurücknahme oder Einschränkung der Anmeldung ist somit als solche nicht zulässig. Bereits insoweit ist dem Antrag der Anmelderin nicht stattzugeben.


Auch bei materieller Überprüfung der Einschränkung des Verzeichnisses durch die Anmelderin ergibt sich jedoch keine andere markenrechtliche Beurteilung, da durch den vorgesehenen Zusatz auf Seite 1 unten der Stellungnahme „alle vorgenannten Waren, soweit zutreffend, ausgenommen solcher auf der Basis von Pflanzen, Pflanzenbestandteilen und Pflanzenextrakten“ die bisher beschreibende zu einer täuschenden Angabe gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) UMV würde. Die angesprochenen Verkehrskreise ziehen unmittelbare Rückschlüsse auf die zuvor nachgewiesenen pflanzlichen heilenden Kräfte von Knospen in den Waren, obwohl sie diese nach der Einschränkung tatsächlich nicht haben. Damit wird der Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreise täuschend beeinflusst. Auch insoweit könnte daher keine Schutzfähigkeit werden.



Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965137759 • www.euipo.europa.eu


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