HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 03/04/2017



GROSSE SCHUMACHER KNAUER VON HIRSCHHAUSEN

Nymphenburger Str. 14

D-80335 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016114019

Ihr Zeichen:

208588MEM

Marke:

proto

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

lento objekt GmbH

Oskar-Sembach-Ring 11

D-91207 Lauf an der Pegnitz

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 08/12/2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 02/02/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die griechische Übersetzung des Wortes „proto“ durch das Amt sei fehlerhaft, „proto“ entspräche der deutschen Vorsilbe „ur-„

  2. Der griechische Durchschnittsverbraucher würde nur einen unscharfen altgriechischen Begriff wahrnehmen, dem Wort jedoch keine konkrete Bedeutung zuordnen können

  3. Die vom Amt genannte Bedeutung des Zeichens hätte keinen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

  4. Das Anmeldezeichen sei aus den vorgenannten Gründen eintragungsfähig


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die in der amtlichen Mitteilung gemachten Argumente verwiesen.


Das griechische Wort „πρώτος“, in der lateinischen Schrift „proto“, bedeutet im Griechischen: „ 1. αυτός που έχει σε αριθμητική σειρά τον αριθμό 1

2. αυτός που προηγείται σε αξία’ (information extracted from the Greek Dictionary Τεγόπουλος- Φυτράκης. Εέκδοση, page 655).


Sicher verweist „proto“ hierbei auch auf den Ursprung, auf das Erste, aber auch das Erste hat immer eine positive Aussage, da es vor allen anderen kommt. In dem Online-Wörterbuch „bab.la“ findet sich folgende Übersetzung: „adj. L principal, premier, prime; num. First“, siehe Informationen abgerufen am 30/03/2017 unter http://en.bab.la/dictionary/greek-english/%CF%80%CF%81%CF%8E%CF%84%CE%BF%CF%82 .


Die gleiche Übersetzung bietet auch das Online-Wörterbuch Almaany, abgerufen am 30/03/2017 unter http://www.almaany.com/en/dict/en-el/%CF%80%CF%81%CF%8E%CF%84%CE%BF%CF%82/ .


Proto“ bedeutet somit „der Erste, Haupt-, Eins, Original, Ur-„. Entgegen der Ansicht des Anmelders handelt es sich nicht um einen „unscharfen altgriechischen Begriff“, sondern um ein auch im neusprachlichen Griechisch verwandtes und bekanntes Wort mit den vorgenannten Bedeutungen, die alle auf das Erste, das Hauptsächliche, die Nummer Eins, hinweisen.


Solch allgemeinen, belobigenden Angaben fehlt in der Regel die Unterscheidungskraft für alle Waren und Dienstleistungen, denn jede Art von Waren und Dienstleistungen kann sich als die Erste, Eigentliche, Wirkliche oder Ursprüngliche zu bezeichnen wünschen. Auch für die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich Möbel und deren Teile, Kabelkanäle, Kissen für Stühle, Stoffe zur Verwendung bei der Herstellung von Außenbezügen für Sitzmöbel und Rückenlehnen von Sitzmöbeln sowie die Instandhaltung und Reparatur von Sitzmöbeln; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder; Instandhaltung und Reparatur von Polsterungen von Sitzmöbeln, ist der Ausdruck „proto“ sicherlich eine positive und werbende Bezeichnung, im Sinne, dass diese Waren und Dienstleistungen die Nummer Eins sind und vor den anderen Waren und Dienstleistungen ähnlicher Anbieter kommen, d. h. im Grunde besser als die Waren und Dienstleistungen der Konkurrenz sind.


Diese Bedeutung drängt sich geradezu auf und wird auch von den betroffenen, allgemeinen griechisch-sprachigen Verbrauchern in diesem Sinne wahrgenommen und verstanden werden. Es handelt sich um einen belobigenden, produktanpreisenden Ausdruck, dem es an jeglicher Unterscheidungsfunktion auf dem Markt fehlt.


Der Ausdruck „proto“ enthält demnach keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 28).


Zusammenfassend muss demnach festgehalten werden, dass der Begriff „proto“ aufgrund seines ausschließlich belobigenden, werbenden und anpreisenden Charakters jegliche Markenfähigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV abzusprechen ist.


Hiermit wird die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016114019 proto für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.




Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.







Patricia MOTZER

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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