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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 16/03/2017
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BEST RECHTSANWÄLTE PartmbB Hostatostr. 26 65929 Frankfurt am Main DEUTSCHLAND |
Anmeldenummer: |
016118903 |
Ihr Zeichen: |
bit.B_CS_Bu |
Marke: |
bit.B |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
innogy SE Opernplatz1 45128 Essen DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 13/12/2016 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 118 903 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 9 Computer-Software [gespeichert]; Unterstützende Software; Adaptive Software; Datenverarbeitungs-Software; Herunterladbare Software; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer.
Klasse 42 Design, Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Wartung und Reparatur von Software für Computer; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Beratung auf dem Gebiet von Computerhardware und -software; Softwareentwicklung; Softwareentwicklungsleistungen; Kundenspezifische Softwareanpassung; Cloud Computing Dienstleistungen; Erstellung und Entwicklung von Energie-Management-Software; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten der Energiebeschaffung, Energieversorgung, Energielieferung und des Energietransportes.
Die Anmeldung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen zugelassen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA