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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 05/05/2017
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Dr. Hans Baumann Königstr. 41 D-70173 Stuttgart ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016130213 |
Ihr Zeichen: |
543/16 |
Marke: |
Restaurant Linie Das Werkzeug der Profis |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Eike Koch Projektberatung Triberger Str. 6 D-70569 Stuttgart ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 10/01/2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 19/01/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Marke sei unterscheidungskräftig.
Bei komplexen Marken sei es unzulässig, auf die Unterscheidungskraft einzelner Elemente abzustellen. Vielmehr sei der Gesamteindruck ausschlaggebend, welcher vorliegend nicht durch die beschreibenden Angaben geprägt werde sondern durch die Kochmütze bzw. die Art und Weise ihrer Darstellung, nämlich nach Art des Eintragungshinweises ®. Dies sei eine ironische, phantasievolle Verfremdung, die dafür ausreiche, dass die Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstelle als die Summe ihrer Bestandteile.
Jedenfalls gehörten zumindest Trinkgläser, Sektflöten, Cognacschwenker nicht zum professionellen Arbeitsgerät der Küchenprofis, zumindest nicht im beschreibenden Sinn. Gläser seien keine Werkzeuge. Mithin seien es keine beschreibenden Angaben sondern ironische Andeutungen: Champagner und Cognac seien die Werkzeuge der professionellen Köche, mit welchen sie ihre Kreativität bearbeiteten.
Die Anmelderin verweist auf die Eintragung der identischen Unionsmarke Nr. 7 208 234 für Küchengerät in Klasse 21. Zwar sei die vorherige Entscheidungspraxis keine Grundlage für die Beurteilung absoluter Schutzhindernisse einer neuen Marke, da Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen seien. Jedoch gehöre zur Bindung auch die Selbstbindung, welche es dem Amt verbiete, gegenüber demselben Anmelder die Eintragung derselben Marke zu verweigern, die für diesen Anmelder identisch eingetragen wurde. Dies wäre ein Verstoß gegen das Willkürverbot.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).
Der betreffende Verbraucher wird die Wörter „Restaurant Linie“ als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich als Produktreihe für Restaurants. Die Wörter „Das Werkzeug der Profis“ werden von ihnen in dem Sinne verstanden, dass es sich bei den unter der Marke angebotenen Waren um professionelles Arbeitsgerät bzw. professionelle Ausrüstung handelt.
Hierbei spielt es keine Rolle, dass es sich bei den beanspruchten Waren nicht um Werkzeug im eigentlichen Sinn handelt. Verbraucher werden die Bedeutung ohne Weiteres im übertragenen Sinne als jedwede Ausstattung verstehen, mit welcher (hier im professionellen Bereich) gearbeitet wird.
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens, ohne klar beschreibend in Bezug auf die betreffenden Waren zu sein, von den maßgeblichen Verkehrskreisen bloß als Information in Bezug auf die Waren und nicht ihre betriebliche Herkunft angebend wahrgenommen würde (Urteil vom 12/07/2012, T-470/09, Medi, EU:T:2012:369, § 22) oder den Verbraucher auf ein Merkmal der Waren hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (Urteil vom 30/6/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31).
Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die in der Marke enthaltenen Wörter als die informative Aussage wahrnehmen, dass es sich bei den angebotenen Glaswaren um professionelle Ausstattung handelt, die speziell für den Gebrauch in Restaurants geeignet ist. Ein solcher Gebrauch beschränkt sich nicht auf die Küche, sondern erstreckt sich auf den Essbereich/Gastraum eines Restaurants, in welchem die beanspruchten Waren üblicherweise Verwendung finden. Gleichzeitig wird dem Verbraucher durch diese Aussage die verkaufsfördernde Botschaft vermittelt, dass es sich um hochwertige Waren handelt, da Profis/Restaurants für gewöhnlich einen höheren Standard an ihre Ausstattung legen als Durchschnittsverbraucher, welche die Waren lediglich für den Hausgebrauch erwerben. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden nicht dazu veranlasst werden, einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen wahrzunehmen, der über die vermittelte informative bzw. Werbeaussage hinausgeht (21/01/2010, C 398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 45; und 12/07/2012, C 311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 34).
Der Ausdruck „Restaurant Linie - Das Werkzeug der Profis“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende bzw. informative Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 28).
Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Sie bestehen im Wesentlichen aus der Wiedergabe der Wortelemente „Restaurant Linie“ in schwarzem Fettdruck und, darunter und in wesentlich kleinerer Schriftgröße, der Wortelemente „Das Werkzeug der Profis“ in roter Farbe. Am Ende der ersten Zeile oben rechts befindet sich ein kleines Bildelement in Form einer Kochmütze in einem Kreis, welches ob seiner Position an das ®-Symbol erinnert. Dem ®-Symbol an sich würde keinerlei Unterscheidungskraft zukommen, da es von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis darauf wahrgenommen würde, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Aber auch die Abwandlung dieses Symbols durch den Austausch des Buchstaben „R“ gegen eine Kochmütze kann dem Symbol innerhalb der Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft verleihen, da die Kochmütze vom Verbraucher lediglich mit der Bedeutung des Wortes „Restaurant“ und der damit im Zusammenhang stehenden „Profis“ verknüpft wird. Die Bildelemente weisen folglich in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren die Hauptfunktion zu erfüllen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 74).
Ferner reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.
(15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84).
Darüber hinaus reicht auch die falsche Schreibweise des Begriffs „Restaurant Linie“ in zwei Wörtern bzw. ohne Bindestrich nicht aus, um der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Verbraucher wird die Wörter dennoch mit der oben angegebenen Bedeutung verstehen (06/08/2012, R 716/2012-4, „ACTIVMOTION SENSOR“, § 11).
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine vergleichbare Eintragung vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 130 213 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Natascha GALPERIN