HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 25/05/2017



SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER

Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB

Haumannplatz 28

D-45130 Essen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016136004

Ihr Zeichen:

LH/RY00849/16

Marke:

Morgenpower

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Aldi GmbH & Co. KG

Burgstr. 37

D-45476 Mülheim/Ruhr

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 22.12.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.



Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 06.02.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der englische Begriff „Power“ sei mehrdeutig, so dass der angemeldete Begriff nicht unmissverständlich mit der Bedeutung „Kraft/Stärke für den Morgen“ gleichgesetzt werden könne.

  2. Ein beschreibender Charakter könne vorliegend lediglich aufgrund gedanklicher Schlussfolgerung und einer analysierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, denn Koffein mache zwar wach, besondere Kraft oder Stärke verleihe Kaffee aber nicht.

  3. Es handle sich vorliegend um eine ungewöhnliche und phantasievolle Wortschöpfung eines englischen und eines deutschen Begriffes.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Zu 1.: Auf das Argument der Anmelderin, der englische Begriff „Power“ sei mehrdeutig, so dass der angemeldete Begriff nicht unmissverständlich mit der Bedeutung „Kraft/Stärke für den Morgen“ gleichgesetzt werden könne, erwidert das Amt Folgendes. Erstens ist „Power“ auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen, was im beiliegenden Schreiben durch die Definition aus dem Duden nachgewiesen worden ist. Zweitens, für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, „ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet“ (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt). Demzufolge ist es irrelevant, ob „Power“ noch weitere Bedeutungen hat, entscheidend ist, wie im vorliegenden Fall im amtsseitigen Schreiben vom 22.12.2016 dargelegt, dass „Power“ in einer seiner Bedeutungen ein Merkmal der begehrten Waren beschreibt. Folglich ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.



Zu 2.: Die Anmelderin führt ferner an, ein beschreibender Charakter könne vorliegend lediglich aufgrund gedanklicher Schlussfolgerung und einer analysierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, denn Koffein mache zwar wach, besondere Kraft oder Stärke verleihe Kaffee aber nicht. Es ist für das Amt nicht nachvollziehbar, inwiefern beim angemeldeten Zeichen gedankliche Schlussfolgerungen von Nöten seien, um den Sinn bzw. die Bedeutung der Wortmarke zu erkennen; auch hat die Anmelderin es versäumt, dies näher zu erläutern. Das Amt hält deshalb an seiner Ansicht fest, dass die Wörter „Morgenpower“ in ihrer Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich machen, dass die angemeldeten Kaffeeprodukte den Konsumenten schon am Morgen die nötige Power verleihen. Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zu Art und Bestimmung der Waren. Auch der Erklärungsversuch der Anmelderin, da Koffein zwar wach mache, besondere Kraft oder Stärke jedoch nicht verleihe, sei „Power“ auch nicht beschreibend in Zusammenhang mit Kaffee. Siehe hierzu folgende Internetfundstellen, die belegen, dass im gängigen Sprachgebrauch in Zusammenhang mit Kaffee sehr wohl von einem Mehr an „Power“ gesprochen wird:


i)

(Internetrecherche vom 23.05.2017 unter http://www.focus.de/gesundheit/videos/bulletproof-coffee-kaffee-mit-butter-und-oel-us-trend-verspricht-uebermenschliche-power-am-morgen_id_4072364.html .)



ii)

(Internetrecherche vom 23.05.2017 unter http://www.paleohackz.com/rezept-power-kaffee/ .)


iii)

(Internetrecherche vom 23.05.2017 unter http://www.fitforfun.de/abnehmen/gesund-essen/fitmacher-butterkaffee-neuer-kaffeetrend-kugelsicher-167004.html .)


iv)

(Internetrecherche vom 23.05.2017 unter http://www.infranken.de/ueberregional/bayern/Kaffee-eine-Bohne-mit-Power;art179,35984#no_accepted .)


v)

[…]

[…]

(Internetrecherche vom 23.05.2017 unter https://www.welt.de/welt_print/article3539935/Power-Kaffee-Turbo-Tee.html .)



Zu 3.: Auch das Argument der Anmelderin, es handle sich vorliegend um eine ungewöhnliche und phantasievolle Wortschöpfung eines englischen und eines deutschen Begriffes, muss zurückgewiesen werden. Wie vorstehend und im beiliegenden Schreiben dargelegt, handelt es sich vorliegend um eine Kombination zweier in der deutschen Sprache existierender Begriffe. Zwar ist „Morgenpower“ (noch) nicht lexikalisch vermerkt, hieraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass die Zusammensetzung unüblich oder gar besonders phantasievoll ist (vgl. Urteile vom 12. Februar 2004, C-363/99, „Postkantoor“, Randnr. 97; und vom 12. Januar 2000, T-19/99, „Companyline“, Randnr. 26). Verkehrskreise werden ständig mit neuen Wortkombinationen konfrontiert. Außerdem werden Lexika dem aktuellen Wortgebrauch laufend angepasst. Es sind nicht alle üblichen Wortzusammensetzungen im Wörterbuch genannt. Dies wäre aufgrund der Menge der vorstellbaren Zusammensetzung nicht sachgerecht. Aus der bloßen Tatsache, dass „Morgenpower“ nicht im Wörterbuch steht, kann also nicht gefolgt werden, dass der Begriff nicht beschreibend für die beanspruchten Waren ist. Selbst falls es sich bei „Morgenpower“ um eine neue Wortfolge handelt, weicht diese nicht so wesentlich vom üblichen Sprachgebrauch ab, dass der Verbraucher hierin mehr als die bloße Zusammensetzung der Elemente „Morgen“ und „Power“ erkennen würde. Folglich ist auch dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 136 004 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.




Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Swetlana BRAUN

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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