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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 842 501


Hommel Hercules Werkzeughandel GmbH & Co. KG, Heidelberger Straße 52, 68519 Viernheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lippert Stachow Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Krenkelstr. 3, 01309 Dresden, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


conbee GmbH, Am Kappengraben 18, 61273 Wehrheim, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Melchers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Solmsstraße 71, 60486 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 06/07/2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 842 501 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Messapparate für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Kontrollapparate [elektrisch]; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Sensoren, elektrisch; Elektronische Sensoren, Transponder für das Fracht- und Gütermonitoring; Elektronische Sensoren, Transponder für die Prozessoptimierung und Inventarisierung; Elektronische Sensoren, Transponder für das Energiemonitoring; Elektrische Sensoren, Transponder für das Flottenmanagement; Elektronische Sensoren, Transponder für das Behältermanagement; Elektronische Sensoren, Transponder für das Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement; Elektronische Sensoren, Transponder zur Überwachung und Analyse von Kühlketten; eingebettete Softwarepakete; elektronische Sensoren, Transponder und Software zur Messung, Analyse und Überwachung von Logistikketten und Lieferketten; Adaptive Software für Fracht- und Gütermonitoring, Steuerung industrieller Abläufe; Software zur Steuerung industrieller Abläufe; Software für das Fracht- und Gütermonitoring; Software für die Prozessoptimierung und Inventarisierung.

Klasse 42: Technischer Support im Softwarebereich; Entwurf und Entwicklung von Geräten und Software zur automatisierten Überwachung, Kontrolle und Messung von Inventarisierungsprozessen, Logistik- und Lieferketten; Forschung bezüglich der computergestützten Automatisierung von Überwachungs- Mess- und Analyseprozessen; Forschung bezüglich der computergestützten Automatisierung von Verwaltungsprozessen den Prüfgeräte; Forschung in Bezug auf die computergestützte Automatisierung von technischen Prozessen; Forschung in Bezug auf die computergestützte Automatisierung von industriellen Verfahren; Entwicklung von Software für Fracht- und Gütermonitoring, Steuerung industrieller Abläufe; Engineering von Software für Fracht- und Gütermonitoring, Steuerung industrieller Abläufe; Erstellung von Software für Fracht- und Gütermonitoring, Steuerung industrieller Abläufe; Design von Software für Fracht- und Gütermonitoring, Steuerung industrieller Abläufe; Beratung in Bezug auf Computer und Software für Fracht- und Gütermonitoring, Steuerung industrieller Abläufe; Entwurf, Entwicklung, Design, Pflege und Update von Datenverarbeitungsprogrammen und Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement, für Fracht- und Gütermonitoring, Steuerung industrieller Abläufe.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 139 016 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (Klassen 9, 35, 38, 39 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 139 016 der Wortmarke „conbee“ ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 331 997 der Bildmarke Shape1 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.




  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 7: Verkaufsautomaten; Handwerkzeuge [nicht handbetätigt]; Pistolen [Handwerkzeuge mit Sprengpatronen]; Werkzeuge [Maschinenteile]; Werkzeughalter [Maschinenteile]; Bürsten [Maschinenteile]; Druckluftmaschinen; Elektrohämmer; Hämmer [Maschinenteile]; Schweißapparate, gasbetrieben; Schweißgeräte [elektrisch]; Farbauftragmaschinen; Lötapparate [elektrisch]; Lötkolben, gasbetrieben; Scheren [elektrisch]; Messer [elektrisch]; Messer [Maschinenteile]; Messerhalter [Maschinenteile]; Pumpen [Maschinen]; Pumpen [Maschinen oder Motorenteile]; Pressen [Maschinen für gewerbliche Zwecke]; Reinigungsmaschinen und -geräte [elektrisch].


Klasse 8: Handwerkzeuge für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten; Hämmer; Fäustel; Vorschlaghämmer; Befestigungs- und Verbindungswerkzeuge; Handwerkzeuge zum Schneiden, Sägen, Bohren, Schleifen, Feilen, Schärfen sowie zur Oberflächenbehandlung; Stanzwerkzeuge [Handwerkzeuge]; Stanzstempel [Handwerkzeuge]; Werkzeuge für die Landwirtschaft sowie für den Garten- und Landschaftsbau.


Klasse 9: Batterien [elektrisch]; Messgerät, nämlich Mess- und Anreißwerkzeuge und Prüfgeräte; Messgeräte [elektrisch], nämlich Mess- und Anreißwerkzeuge und Prüfgeräte; Software zur Steuerung und Verwaltung von Ausgabesystemen von C-Teilen.


Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren; Vermietung von Verkaufsautomaten.


Klasse 42: Technische Beratung in Bezug auf Automaten, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, Prüf-, Reinigungs- und Schweißgeräte sowie Spantechnik; Dienstleistungen von Ingenieuren für Automaten, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, Prüf-, Reinigungs- und Schweißgeräte sowie Spantechnik.


Der Anmelder hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis während des Widerspruchsverfahrens eingeschränkt. Der Widersprechende wurde informiert und entschied sich den Widerspruch aufrechtzuerhalten. Daher richtet sich der Widerspruch noch gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Funkfrequenzerkennungsgeräte [Transponder]; Transmitter; Messapparate für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Kontrollapparate [elektrisch]; Adaptive Software für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Sensorik-Software; Software für die Elektrotechnik; Software zur Integration von Steuersegmenten; Software zur Steuerung industrieller Abläufe; Sicherungsetiketten, elektronische für Waren; USB-Dongles [kabellose Netzwerkadapter]; Adapter [elektrisch]; drahtlose Router; Multimedia-Terminals; Antennen für Apparate für die drahtlose Kommunikation; Telematikapparate; Telematikendgeräte; Sensoren, elektrisch; Smarttags; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Detektoren; Funkbaken; Funkbakenempfänger; Funkfeuergeräte und Funkfeuerapparate; Computerhardware, Software sowie Sender und Empfänger für globale Positionierungssysteme [GPS]; Echtzeitdatenverarbeitungsgeräte; eingebettete Softwarepakete; Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer]; IoT-Gateway [Netzwerkgeräte für die Verbindung von Geräten oder Systemen mit dem Internet der Dinge]; Ethernet-Adapter; WLAN-Geräte; Funknetzwerkadapter; Computerhardware und Software zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; elektronische Sensoren, Transponder und Software zur Messung, Analyse und Überwachung von Logistikketten und Lieferketten; elektronische Sensoren, Transponder und Software für das Fracht- und Gütermonitoring; elektronische Sensoren, Transponder und Software für die Prozessoptimierung und Inventarisierung; IoT-Sensoren; elektronische Sensoren, Transponder und Software für das Energiemonitoring; elektrische Sensoren, Transponder und Software für das Flottenmanagement; elektronische Sensoren, Transponder und Software für das Behältermanagement; elektronische Sensoren, Transponder und Software für das Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement; elektronische Sensoren, Transponder und Software zur Überwachung und Analyse von Kühlketten.


Klasse 35: Auskünfte und Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienste in Bezug auf die Unternehmensplanung; Entwicklung von Unternehmensstrategien; Lieferkettenmanagement; operative Geschäftsunterstützung für Unternehmen.


Klasse 38: Datenübertragungsdienstleistungen; Datenübertragung [elektronisch]; Datenübertragung durch Funkruf; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Kommunikationsdienstleistungen mittels Telematik; Kommunikation per Telematik; Datenübertragung über Telematiknetze; Beratung in Bezug auf Datenübertragung per Kurzstrecken-Funktechnik, WLAN, GSM oder UMTS; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet; Datenübertragungsdienste.


Klasse 39: Navigationsdienste [Ortung, Routen- und Kursplanung]; Standortermittlung von Personen- oder Frachtfahrzeugen mittels Computer oder GPS [Transportinfomationen].


Klasse 42: Entwicklung von Software für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Engineering von Software für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Erstellung von Software für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Design von Software für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Beratung in Bezug auf Computer und Software für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit; Entwurf und Entwicklung von Geräten, Instrumenten und Ausrüstung zur kabellosen Datenübertragung; Forschung bezüglich der computergestützten Automatisierung von Verwaltungsprozessen; Forschung in Bezug auf die computergestützte Automatisierung von technischen Prozessen; Forschung in Bezug auf die computergestützte Automatisierung von industriellen Verfahren; technischer Support im Softwarebereich; Entwurf und Entwicklung von Geräten und Software zur automatisierten Überwachung, Kontrolle und Messung von Inventarisierungsprozessen, Logistik- und Lieferketten; Forschung bezüglich der computergestützten Automatisierung von Überwachungs- Mess- und Analyseprozessen; FOTA-Leistungen [Firmware over the air]; Entwurf, Entwicklung, Design, Pflege und Update von Datenverarbeitungsprogrammen und Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement, für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Die angefochtenen Waren:


  • Messapparate für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit;

  • Kontrollapparate [elektrisch];

  • Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Fracht- und Gütermonitoring, Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Steuerung industrieller Abläufe, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit;

  • Sensoren, elektrisch;

  • Elektronische Sensoren, Transponder zur Messung, Analyse und Überwachung von Logistikketten und Lieferketten;

  • Elektronische Sensoren, Transponder für das Fracht- und Gütermonitoring;

  • Elektronische Sensoren, Transponder für die Prozessoptimierung und Inventarisierung;

  • Elektronische Sensoren, Transponder für das Energiemonitoring;

  • Elektrische Sensoren, Transponder für das Flottenmanagement;

  • Elektronische Sensoren, Transponder für das Behältermanagement; Elektronische Sensoren, Transponder für das Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement;

  • Elektronische Sensoren, Transponder zur Überwachung und Analyse von Kühlketten;


sind in der weiter gefassten Kategorie der Messwerkzeuge und Prüfgeräte der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. All diese Waren haben eine Untersuchungs- oder Messfunktion. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren:

  • eingebettete Softwarepakete;

  • Software zur Messung, Analyse und Überwachung von Logistikketten und Lieferketten;

  • Adaptive Software für Fracht- und Gütermonitoring, Steuerung industrieller Abläufe;

  • Software zur Steuerung industrieller Abläufe;

  • Software für das Fracht- und Gütermonitoring;

  • Software für die Prozessoptimierung und Inventarisierung;


enthalten als weiter gefasste Kategorien die Software zur Steuerung und Verwaltung von Ausgabesystemen von C-Teilen der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen, da diese die Verwaltung von C-Teilen beinhalten könnten. Die Widerspruchsabteilung kann die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern, deshalb gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Bei den angefochtenen Waren:

  • Adaptive Software für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Integration von Steuersegmenten, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit;

  • Sensorik-Software;

  • Software für die Elektrotechnik;

  • Software zur Integration von Steuersegmenten;

  • Computerhardware, Software sowie Sender und Empfänger für globale Positionierungssysteme [GPS];

  • Computerhardware und Software zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit;

  • Software für das Energiemonitoring;

  • Software für das Flottenmanagement;

  • Software für das Behältermanagement; elektronische Sensoren, Transponder und Software für das Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement;

  • Software zur Überwachung und Analyse von Kühlketten;


handelt es sich zum Großteil um spezifische Software. Es gibt viele Arten von Software, und obwohl Software von ihrer Art her (Befehle, mit deren Hilfe ein Computer in die Lage versetzt wird, eine Aufgabe auszuführen) gleich ist, bedeutet dies nicht, dass auch ihr konkreter Zweck gleich ist. Daraus folgt, dass eine sehr spezifische Software einer anderen Art von Software sogar unähnlich sein kann.


Die angefochtenen Waren (verschiedene Arten von Software) beziehen sich auf den Bereich der Elektrotechnik, des Gütertransports sowie GPS und verschiedene industrielle Abläufe. Die Software der Widersprechenden ist dem gegenüber speziell für die Verwaltung von Ausgabesysteme von C-Teilen bestimmt. Dies sind Artikel mit einem geringem Wert, aber hohen Kosten bei der Beschaffung, wie z.B. Schrauben, Reinigungsartikel, Büromaterial, Werkzeuge. Obwohl es sich vorliegend bei den zu vergleichenden Waren um Software handelt, ist jedoch deren konkreter Zweck, Hersteller, Vertriebswege, Verkaufsstätten und Nutzung eindeutig unterschiedlich. Es gibt vorliegend keine markenrelevante Berührungspunkte. Die in Frage stehende Waren konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie sich. Sie sind daher unähnlich.


Das ist auch auf die angefochtenen Computerhardware sowie Sender und Empfänger für globale Positionierungssysteme [GPS]; Computerhardware zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit anwendbar, die folglich auch unähnlich zu der spezifischen Software des Widersprechenden sind.


Das gleiche gilt aus denselben Erwägungen auch im Hinblick auf die Waren der Klasse 7 (Werkzeuge, Maschinen und Maschinenteile), Klasse 8 (Handwerkzeuge); Klasse 9 (Prüfgeräte), sowie die Dienstleistungen der Klasse 35 (Handelsdienstleistungen) und Klasse 42 (Technische Beratung und Ingenieure für Prüftechnik von Geräten).


Die restlichen angefochtenen Waren der Klasse 9:

  • Funkfrequenzerkennungsgeräte [Transponder];

  • Transmitter;

  • Sicherungsetiketten, elektronische für Waren;

  • USB-Dongles [kabellose Netzwerkadapter];

  • Adapter [elektrisch];

  • drahtlose Router;

  • Multimedia-Terminals;

  • Antennen für Apparate für die drahtlose Kommunikation;

  • Telematikapparate;

  • Telematikendgeräte;

  • Smarttags;

  • Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte;

  • Detektoren;

  • Funkbaken;

  • Funkbakenempfänger;

  • Funkfeuergeräte und Funkfeuerapparate;

  • Echtzeitdatenverarbeitungsgeräte;

  • Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer];

  • IoT-Gateway [Netzwerkgeräte für die Verbindung von Geräten oder Systemen mit dem Internet der Dinge];

  • Ethernet-Adapter; WLAN-Geräte;

  • Funknetzwerkadapter;

  • IoT-Sensoren;


sind laut der Widersprechen alle Elektrowaren und Elektronikwaren und daher ähnlich zu den Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren.


Aufgrund der Vagheit der Begriffe Elektrowaren und Elektronikwaren im Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke kann nicht angenommen werden, dass diese in Bezug zu den oben aufgeführten und angefochtene Waren stehen, da der Zweck, die Eigenschaften sowie die Anwendungsmethoden nicht ausdrücklich in dem Verzeichnis identifiziert wurden. In Ermangelung einer ausdrücklichen Einschränkung zur Klärung des Begriffes kann die natürliche Bedeutung von Elektrowaren und Elektronikwaren nicht ausreichend identifiziert werden und die Waren/Dienstleistungen sind daher als unähnlich zu betrachten.


Die angefochtenen Waren sind auch nicht zu den Batterien [elektrisch]; Messgeräte, nämlich Mess- und Anreißwerkzeuge und Prüfgeräte; Messgeräte [elektrisch], nämlich Mess- und Anreißwerkzeuge und Prüfgeräte; Software zur Steuerung und Verwaltung von Ausgabesystemen von C-Teilen der Klasse 9 der Widersprechenden ähnlich. Die angefochtenen Waren haben keine markenrechtliche Berührungspunkte mit Prüfgeräten oder Software von C-Teilen, diese haben nicht denselben Zweck, sowie die selben Hersteller, Vertriebswege, Verkaufsstätten und Nutzung; diese konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie, und sind daher unähnlich. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Waren der Klasse 7 (Werkzeuge, Maschinen und Maschinenteile), Klasse 8 (Handwerkzeuge), sowie die Dienstleistungen der Klasse 35 (Handelsdienstleistungen) und Klasse 42 (Technische Beratung und Ingenieure für Prüftechnik von Geräten).



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Die angefochtenen Dienstleistungen Auskünfte und Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienste in Bezug auf die Unternehmensplanung; Entwicklung von Unternehmensstrategien; Lieferkettenmanagement; operative Geschäftsunterstützung für Unternehmen dienen Unternehmen bei der Führung ihrer Geschäfte durch die Festlegung von Strategien und/oder Hilfe be deren Ausrichtung. Diese Tätigkeit ist unähnlich zu den Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen der Widersprechenden, deren Tätigkeit der Verkauf von Waren (in kleinen oder größeren Mengen) umfasst. Deren Zweck, Vertriebswege, Verkaufsstätten, Hersteller und Nutzung sind nicht ähnlich. Ferner konkurrieren diese Dienstleistungen nicht miteinander noch ergänzen sie sich.


Diese Dienstleistungen haben auch keine markenrechtliche Berührungspunkte zu den Waren der Klasse 7 (Werkzeuge, Maschinen und Maschinenteile), Klasse 8 (Handwerkzeuge), Klasse 9 (Software und Messapparate) und den Dienstleistungen der Klasse 42 (Technische Beratung und Ingenieure für Prüftechnik) der Widersprechenden und sind daher unähnlich.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38


Die angefochtenen Waren Datenübertragungsdienstleistungen; Datenübertragung [elektronisch]; Datenübertragung durch Funkruf; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Kommunikationsdienstleistungen mittels Telematik; Kommunikation per Telematik; Datenübertragung über Telematiknetze; Beratung in Bezug auf Datenübertragung per Kurzstrecken-Funktechnik, WLAN, GSM oder UMTS; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet; Datenübertragungsdienste sind, der Software zur Steuerung und Verwaltung von Ausgabesystemen von C-Teilen nicht ähnlich. Auch wenn grundsätzlich ein Ähnlichkeitsverhältnis zwischen Telekommunikationsdienstleistungen und Software besteht, so trifft dies hier vorliegend nicht zu, da es sich nicht um Software im Allgemeinen oder gar für Telekommunikationszwecke handelt, sondern um eine spezielle Software zur Verwaltung von C-Teilen.


Der Zweck der Software der Widersprechenden ist die Verwaltung und Steuerung von Ausgabesysteme von C-Teilen, und nicht die Datenübertragung über Kommunikationsnetze. Daher in Anbetracht dessen, haben diese keine markenrechtliche Berührungspunkte mit den angefochtenen Dienstleistungen und sind deswegen unähnlich.


Auch sind diese angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 38 (Datenübertragung und Kommunikationsdienstleistungen) nicht mit der Technischen Beratung und Ingenieurdienstleistungen in Bezug auf Automaten, Werkzeugen und Prüfmaschinen unter anderen der Klasse 42 der Widerspruchsmarke ähnlich. Diese Dienstleistungen haben keine Berührungspunkte zu den Datenübertragungsdienstleistungen der Anmelderin und sind daher ebenfalls unähnlich. Diese haben unterschiedliche Zwecke, Vertriebswege, Verkaufsstätten, Hersteller, Nutzung und weder konkurrieren noch ergänzen sich diese miteinander. Gleiches gilt in Bezug auf die Waren der Klasse 7 (Werkzeuge, Maschinen und Maschinenteile), Klasse 8 (Handwerkzeuge) sowie den restliche Waren der Klasse 9 (Mess-, Prüf-, und Anreißwerkzeuge/-geräte) und den Handelsdienstleistungen der Klasse 35.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39


Die angefochtenen Dienstleistungen Navigationsdienste [Ortung, Routen- und Kursplanung]; Standortermittlung von Personen- oder Frachtfahrzeugen mittels Computer oder GPS [Transportinfomationen] sind unähnlich zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden und zwar aus folgenden Gründen:


  • Sie sind unähnlich zu den Werkzeugen, Maschinen und Handwerkzeuge der Klassen 7 und 9, da keine markenrechtliche Berührungspunkte vorhanden sind.

  • Sie sind unähnlich zu den Waren der Klasse 9, weil Navigationssysteme und Standortermittlungen keine Berührungspunkte zu Prüfgeräten haben. Der Zweck, Art der Benutzung, und vor allem die Hersteller, Vertriebswege, Verkaufsstätten, sind unterschiedlich. Sie konkurrieren nicht miteinander noch ergänzen sie sich.

  • Sie sind unähnlich zu den Dienstleistungen der Klasse 35, weil Navigationssysteme und Standortermittlungen keine Berührungspunkte zu Handelsdienstleistungen haben. Der Zweck, die Art der Benutzung und vor allem die Hersteller, Vertriebswege, Verkaufsstätten sind unterschiedlich. Sie konkurrieren nicht miteinander noch ergänzen sie sich.

  • Die Dienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 42, im Wesentlichen technische Beratung- und Ingenieurdienstleistungen, sind auf Automaten, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, Prüf-, Reinigungs- und Schweißgeräte sowie Spantechnik beschränkt. Zu keiner dieser Dienstleistungen haben Navigationsdienste oder Standortermittlungen markenrechtliche Berührungspunkte und sind daher diesen unähnlich.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Die Programmierung von Computern umfasst unter anderem das Schreiben von Quellcode (29/03/2012, T-417/09, Mercator Studios, EU:T:2012:174, § 26), und ein Computerprogramm ist eine Reihe kodierter Anweisungen, mit deren Hilfe eine Maschine und insbesondere ein Computer in die Lage versetzt wird, eine gewünschte Abfolge von Rechenvorgängen durchzuführen. Als Computer bezeichnet man Geräte, insbesondere programmierbare elektronische Maschinen, die mit hoher Geschwindigkeit mathematische oder logische Operationen durchführen oder die Informationen sammeln, speichern, korrelieren oder anderweitig verarbeiten. Ohne Programme können Computer nicht arbeiten. Unter Computersoftware versteht man Programme, Routinen und Symbolsprachen, die die Funktionsweise der Hardware kontrollieren und sie steuern. Daher ist die Programmierung von Computern eng mit Computern und Computersoftware verknüpft. In der Computerbranche bieten nämlich Hersteller von Computern und/oder Computersoftware üblicherweise auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern und Computersoftware an (beispielsweise zur laufenden Aktualisierung des Systems). Daraus ergibt sich, dass trotz der Tatsache, dass die Waren und die Dienstleistungen nicht der gleichen Art sind, sowohl die Endnutzer als auch die Hersteller/Anbieter der Waren und Dienstleistungen übereinstimmen. Außerdem ergänzen sich Waren und Dienstleistungen. Daher werden diese Waren und Dienstleistungen als ähnlich betrachtet.


Daher sind die angefochtenen Dienstleistungen technischer Support im Softwarebereich; Entwurf und Entwicklung von Geräten und Software zur automatisierten Überwachung, Kontrolle und Messung von Inventarisierungsprozessen, Logistik- und Lieferketten; Forschung bezüglich der computergestützten Automatisierung von Überwachungs- Mess- und Analyseprozessen; Forschung bezüglich der computergestützten Automatisierung von Verwaltungsprozessen; Forschung in Bezug auf die computergestützte Automatisierung von technischen Prozessen; Forschung in Bezug auf die computergestützte Automatisierung von industriellen Verfahren den Prüfgeräte der Klasse 9 des Widersprechenden ähnlich, weil sie im Zweck, Hersteller und relevantes Publikum übereinstimmen.


Wie bereits oben dargelegt, betrifft die Software der Widersprechenden das C-Teile-Management und damit die Überwachung, Analyse und Steuerung von Abläufen, die Lager- und Nachschublogistik, die Liefer- und Transportlogistik, das Management von Behältern sowie die Prozessoptimierung. Daher gibt es markenrechtlich relevante Berührungspunkte in Bezug auf Teile der Dienstleistungen, die abhängig von der Spezialisierung sind, wie bereits unter Klasse 9 erläutert:



Ähnlichkeit

Unähnlichkeit


Die

  • Entwicklung von Software;

  • Engineering von Software;

  • Erstellung von Software;

  • Design von Software;

  • Beratung in Bezug auf Computer und Software;

  • Entwurf, Entwicklung, Design, Pflege und Update von Datenverarbeitungsprogrammen und Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement,


Für Fracht- und Gütermonitoring, Steuerung industrieller Abläufe,







Die

  • Entwicklung von Software;

  • Engineering von Software;

  • Erstellung von Software;

  • Design von Software;

  • Beratung in Bezug auf Computer und Software;

  • Entwurf, Entwicklung, Design, Pflege und Update von Datenverarbeitungsprogrammen und Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement,


Für Sensorik, Elektrotechnik, Globale Positionierungssysteme [GPS], Energiemonitoring, Behältermanagement, Trailermanagement und Güterverkehrsmanagement, sowie zur Intergration von Steuersegmenten, Überwachung und Analyse von Kühlketten, sowie zum Erfassen, Verarbeiten, Zusammenstellen und Übermitteln von Positionierungsdaten, insbesondere in Echtzeit;




Wie bereits in Bezug auf die angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 38 erläutert, ist der Zweck der Software der Widersprechenden die Steuerung und Verwaltung von Ausgabesysteme von C-Teilen in der Klasse 9 und nicht das Gütermanagement. Es bestehen daher keine markenrechtliche Berührungspunkte mit den angefochtenen Dienstleistungen und diese sind deswegen unähnlich. Dies ist auch für folgende, angefochtenen Dienstleistungen der Fall: Entwurf und Entwicklung von Geräten, Instrumenten und Ausrüstung zur kabellosen Datenübertragung; FOTA-Leistungen [Firmware over the air].



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und auch an die Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren und Dienstleistungen, der Häufigkeit des Kaufs, Einsatzzweck und Anschaffungspreis von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen


Shape2

conbee


Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das angefochtene Zeichen ist die Wortmarke „conbee“. Die ältere Marke ist eine Bildmarke mit den Wortelement „COMBEE“, dessen Buchstaben in Sechsecken erscheinen gefolgt von diversen geometrischen Formen.


Die angefochtene Wortmarke sowie das Wortelement der älteren Bildmarke haben als Ganzes keine Bedeutung im relevanten Gebiet und sind daher kennzeichnungskräftig Diesbezüglich nimmt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Dennoch wird er ein von ihm entgegentretendes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteil vom 13/02/2007, T- 256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57).


Das Element „bee“ in beiden Zeichen wird bei einem Teil des Publikums, zumindest dem englischsprachigen als „Biene“ verstanden. Die entsprechenden Waren und Dienstleistungen gehören zu den Bereichen der Prüfgeräte und technischem Support. Für diese Bereiche ist das Element „bee“ normal kennzeichnungskräftig, da es für diese nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht, und für den eine begriffliche Ähnlichkeit bestehen könnte, so zum Beispiel das Publikum in Irland und Malta.


Das ältere Zeichen enthält sechs Hexagone, mit jeweils weißen Buchstaben, die zusammen das Wort „COMBEE“ ergeben, welches in weißen Einzelbuchstaben in jeweils einem dunkelgrauen Hexagon geschrieben und deutlich erkennbar und lesbar sind. Am Ende der Buchstabenkette befinden sich noch andere drei- und viereckige geometrische Formen in den Farben schwarz und grün. Obwohl es sich um geometrische Grundformen handelt, die als solche grundsätzlich ohne Kennzeichnungskraft sind, ist hier aufgrund deren Zusammensetzung von einer kennzeichnungsschwäche auszugehen. Die restlichen geometrischen Formen am Ende des Wortelements sind nach Ansicht der Widerspruchsabteilung als Ganzes auch kennzeichnungsschwach.


Das ältere Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den Wortbestandteil „co*bee“ überein und unterscheiden sich lediglich im dritten Buchstaben „m“ der älteren Marke beziehungsweise „n“ des angefochtenen Zeichens. Darüber hinaus unterscheiden sie sich in der graphischen Ausgestaltung der älteren Marke, die jedoch kennzeichnungsschwach sind.


Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in der Buchstabenfolge „co*bee“ überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der unterschiedlichen Buchstaben an dritter Stelle, nämlich „m/n“, deren Klang jedoch sehr ähnlich ist, weil es sich bei beiden um stimmhafte Nasale handelt.


Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.


Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „bee“ - obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikums im relevanten Gebiet haben – mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht. Insoweit sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer kennzeichnungsschwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Die Zeichen sind bildlich überdurchschnittlich und klanglich und begrifflich stark ähnlich. Die ältere Marke hat eine normale Kennzeichnungskraft und das Publikum, sowohl das generelle als auch das berufliche, hat eine durchschnittliche bis hohe Aufmerksamkeit.


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Zwar kann bei einigen strittigen Waren und Dienstleistungen die Aufmerksamkeit der Verbraucher erhöht sein, aber „selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


In ihrem Gesamteindruck stimmen beide Zeichen in fünf von insgesamt sechs Buchstaben überein, die zudem allesamt in derselben Reihenfolge erscheinen. Der Unterschied in lediglich einem Buchstaben befindet sich in der Zeichenmitte und kann daher leicht übersehen bzw. überhört werden, zudem zwischen den unterschiedlichen Buchstaben „m“ und „n“ kein großer klanglicher Unterschied besteht.


Angesichts des Fehlens weiterer unterscheidender Wort oder Bildbestandteile und in Ermangelung eines eindeutigen und relevanten Bedeutungsgehalts der voll kennzeichnungskräftigen Elemente kann eine Verwechslungsgefahr nicht vollständig ausgeschlossen werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie denen der älteren Marke identisch oder ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



Shape3



Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Astrid Victoria WÄBER

Konstantinos MITROU






Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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