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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 873 134


Francisco Manuel Moleon Sanchez, Montserrate Guilabert Valero, 54, 03205 Elche (Alicante), Spanien (Widersprechende), vertreten durch Ibidem Abogados Estrategas, S.L.P., Juan de la Cierva, 43, Elche Parque Empresarial, Planta 2, local 1.1, 03203 Elche (Alicante), Spanien (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Tyrone Derryl Clay, Am Steinberg 10, 97456 Dittelbrunn, Deutschland, Hajo Korsch, Stubbener Straße 20, 27721 Ritterhude, Deutschland und Carina Götzendörfer, Am Steinberg 10, 97456 Dittelbrunn, Deutschland (Anmelder)


Am 04/08/2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 873 134 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



VORBEMERKUNG


Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 145 021 für die Wortmarke „WU WEAR” ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 24, 25, 26 und 35. Der Widerspruch beruht auf der nationalen spanischen Markeneintragung Nr. 2 468 823 für die Wortmarke „WU WEAR“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Die Anmelderinnen haben von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, nämlich der spanischen Marke Nr. 2 468 823 für die Wortmarke „WU WEAR“, verlangt.


Der Antrag auf Nachweis der Benutzung wurde ursprünglich nach Ablauf der dafür vorgesehen Frist eingereicht. Nachdem einem Antrag auf Weiterbehandlung gemäß Artikel 105 UMV stattgegeben wurde, gilt der Antrag auf Nachweis der Benutzung als fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.


Am 29/01/2018 wurden der Widersprechenden zwei Monate eingeräumt, um den geforderten Benutzungsnachweis einzureichen.


Die Widersprechende hat bezüglich der Benutzung der älteren Marke, auf der der Widerspruch beruht, keinen Nachweis eingereicht. Sie hat außerdem keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorgelegt.


Gemäß Artikel 10 Absatz 2 DVUM weist die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück, wenn die Widersprechende diesen Benutzungsnachweis nicht fristgemäß vorlegt.


Entsprechend ist der Widerspruch gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV und Artikel 10 Absatz 2 DVUM zurückzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderinnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderinnen zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


Ungeachtet dessen, dass die obsiegende Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr durch einen zugelassenen Vertreter vertreten ist, war sie während des Widerspruchsverfahrens durch einen zugelassenen Vertreter gemäß Artikel 120 UMV vertreten. Daher entstanden der obsiegenden Partei Vertretungskosten, die ihr gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d UMDV, gültig bis 01/10/2017) zu erstatten sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

Sabine HACKSTOCK

Alina FRUNZA



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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