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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 837 899


Lanford B.V., Eurode-Park 1-77, 6461KB Kerkrade, Niederlande (Widersprechende), vertreten durch Nachtwey IP Rechtsanwälte, Buschhöhe 10, 28357 Bremen, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Angara GmbH, In der Steele 2, 40599 Düsseldorf, Deutschland (Anmelderin).


Am 17.01.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 837 899 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 3: alle Waren.


Klasse 5: Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; natürliche Heilmittel; Aminosäurepräparate für medizinische Zwecke; Tierdesinfektionspräparate; Badezusätze für medizinische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Atemerfrischungsmittel für medizinische Zwecke; kardiovaskuläre Wirkstoffe für medizinische Zwecke; Kollagen für medizinische Zwecke; Kristalle für therapeutische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; Augenbäder; Fette für medizinische Zwecke; Gleitmittel für medizinische Zwecke; medizinische Babyöle; medizinische Gesundheitspräparate, ausgenommen für den Dentalbereich; Moor für medizinische Zwecke; Mentholerkältungssalben für Babys; Mineralwassersalze; Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke, ausgenommen für den Dentalbereich; Mineralwässer für medizinische Zwecke; biologische Mischpräparate für medizinische Zwecke; Moor für Bäder; Ölpapier für medizinische Zwecke; Vaseline für medizinische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen für den Dentalbereich; Pheromone; Reiseapotheken; Präparate zur Vernichtung von Läusen im Haar; medizinische Präparate zur Verwendung in der Naturheilkunde; Präparate von Spurenelementen für Humankonsum; Salze für Mineralwasserbäder; Franzbranntwein; Peelings [Präparate] für medizinische Zwecke; Meerwasser für medizinische Bäder; Badezusätze, therapeutische; Thermalwasser [Heilwasser]; tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke; Hefeextrakte für medizinische und pharmazeutische Zwecke; Hefe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke.


Klasse 29: alle Waren.


Klasse 30: alle Waren.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 159 501 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 159 501 (Bildmarke Shape1 ) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 5 und alle Waren der Klassen 3, 29 und 30, sowie auch gegen alle Waren der ursprünglichen Klasse 32, die jedoch im Verlauf des Verfahrens von der Anmelderin gelöscht wurde. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 034 291 (Wortmarke „Vitabay“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert nach teilweiser Zurückweisung der älteren Marke unter anderem auf den folgenden Waren:


Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Nicht medizinische Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Nicht medizinische Mittel in Form von Cremes, Lotionen, Emulsionen, Salben, Seren, Fluids, Schutz- und Pflegekonzentraten für die Haut; Kosmetika; Dekorative Kosmetika; Kosmetische Haut- und Haarpflegeprodukte; Pflegende Kosmetika; Kosmetische Präparate; After-Sun-Cremes (für kosmetische Zwecke); Anti-Aging-Feuchtigkeitscremes; Anti-Schuppenshampoos; Anti-Transpirantien; Atemerfrischer; Augencremes; Babycremes (nicht für medizinische Zwecke); Babylotionen; Babyöle; Kosmetische Badezusätze; Kosmetische Duschzusätze; Bade- und Duschgele (nicht für medizinische Zwecke); Bräunungsmittel; Desinfizierende Seife; Gesichtswasser für kosmetische Zwecke; Kosmetische Feuchtigkeitsmittel; Kosmetiknecessaires (gefüllt); Nicht medizinische Reinigungspräparate für Haut und Haar; Sonnenschutzmittel; Feste Parfüms; Haarwasch- und Haarpflegeprodukte; Rasierwasser; Rasiercremes; Haarstylingprodukte; Peelings; Deodorantien und Antiperspirantien für den persönlichen Gebrauch; Nagelpflegeprodukte; Nagellacke; Lippenstifte und -lacke; Produkte für die Hand-, Nagel- und Fußpflege; Haarwachstumsmittel; Enthaarungsmittel; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Kosmetische Präparate zur Förderung des Wachstums von Wimpern und/oder Augenbrauen; Künstliche Wimpern; Kosmetische Schlankheitspräparate; Puder; Raumdüfte; Raumduftpräparate.


Klasse 5: Diätetische Erzeugnisse und Lebensmittel für medizinische Zwecke; Babynahrungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Pflaster; Material für Verbände [Verbandmaterial]; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, sekundären Pflanzenstoffen, entweder einzeln oder in Kombination; Überwiegend aus Vitaminen oder Mineralstoffen bestehende Nahrungsergänzungsstoffe; Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Eiweiß; Vitaminpräparate; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Multivitamine; Nahrungsergänzungsstoffe für Säuglinge; Nahrungsergänzungsgetränke; Ballaststoffe; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische oder ernährungsphysiologische Zwecke; Funktionelle Nahrungsmittel zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel; Mahlzeitenersatz in Pulverform; Appetitzügler; Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke; Nahrungsmittel für medizinisch restriktive Diäten; Nahrungsergänzungsstoffe für Personen, die eine spezielle Diät einhalten müssen; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Speziell für Diabetiker hergestellte Nahrungsmittel; Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Diätetische Erzeugnisse für Babys; Medizinische Nahrungsergänzungsstoffe; Kapseln für medizinische Zwecke; Abmagerungspräparate, medizinische; Medizinische Präparate zur Verwendung als Zusatzstoffe für die menschliche Ernährung; Diätsüßwaren für medizinische Zwecke; Nährmittel auf Eiweißgrundlage, für medizinische Zwecke; Schlankheitskapseln; Kräutertees für medizinische Zwecke; Medizinische Tees.


Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch, nämlich Milchprodukte auf der Basis von aus Milchpulver gewonnenen Proteins in Pulverform; Speiseöle und -fette; Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, sekundären Pflanzenstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; Essbare Samenkörner; Fruchtsnacks; Samenkörner [verarbeitet]; Trockenfrüchte; Alle vorbenannten Waren auch in diätetischer Form, ausgenommen für medizinische Zwecke.


Klasse 30: Kaffee, nämlich Kaffeeextrakt, Tee, nämlich Teeextrakt, und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, sekundären Pflanzenstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Müsliriegel; Getreideriegel; Energieriegel; Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel in Riegelform unter Zusatz von Zucker und/oder Honig und/oder Kakao und/oder Schokolade und/oder Nüssen und/oder getrockneten und/oder zubereiteten Früchten; Teeextrakte; Teemischungen; Alle vorbenannten Waren auch in diätetischer Form, ausgenommen für medizinische Zwecke.


Der Widerspruch richtet sich nach verschiedenen Einschränkungen des Verzeichnisses durch die Anmelderin gegen die folgenden Waren:


Klasse 3: Reinigungs- und Duftpräparate; ätherische Öle und aromatische Extrakte; Körperpflegemittel; Schönheitspflegemittel; Seifen.


Klasse 5: Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; natürliche Heilmittel; Aminosäurepräparate für medizinische Zwecke; Tierdesinfektionspräparate; Badezusätze für medizinische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Atemerfrischungsmittel für medizinische Zwecke; kardiovaskuläre Wirkstoffe für medizinische Zwecke; Kollagen für medizinische Zwecke; Kristalle für therapeutische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; Augenbäder; Fette für medizinische Zwecke; Gleitmittel für medizinische Zwecke; medizinische Babyöle; medizinische Gesundheitspräparate, ausgenommen für den Dentalbereich; Moor für medizinische Zwecke; Mentholerkältungssalben für Babys; Mineralwassersalze; Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke, ausgenommen für den Dentalbereich; Mineralwässer für medizinische Zwecke; biologische Mischpräparate für medizinische Zwecke; Moor für Bäder; Ölpapier für medizinische Zwecke; Vaseline für medizinische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen für den Dentalbereich; Pheromone; Reiseapotheken; Präparate zur Vernichtung von Läusen im Haar; medizinische Präparate zur Verwendung in der Naturheilkunde; Präparate von Spurenelementen für Humankonsum; Salze für Mineralwasserbäder; Franzbranntwein; Peelings [Präparate] für medizinische Zwecke; Meerwasser für medizinische Bäder; Badezusätze, therapeutische; Thermalwasser [Heilwasser]; tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke; Hefeextrakte für medizinische und pharmazeutische Zwecke; Hefe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke.


Klasse 29: Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Öle und Fette; verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; hauptsächlich aus Gemüse bestehende, tiefgekühlte Fertiggerichte; Fruchtdesserts; Fruchtsnacks; Nuss-Snacks; Nährriegel auf Nussbasis; Nüsse [verarbeitet]; Bio-Snackriegel auf Nuss- und Samenbasis; Kartoffelchips; Röstnüsse; gesalzene Nüsse; Snacks auf der Basis von Nüssen; Snacks auf der Basis von Gemüse; Nüsse [gewürzt]; Gemüse-Snacks.


Klasse 30: Back- und Konditorwaren, Schokolade und Süßspeisen; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes auch“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 3


Ätherische Öle; Körperpflegemittel; Schönheitspflegemittel; Seifen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Reinigungs- und Duftpräparate enthalten als weiter gefasste Kategorien die nicht medizinischen Reinigungspräparate für Haut und Haar sowie die Raumduftpräparate der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen aromatischen Extrakte überschneiden sich mit den ätherischen Ölen der Widersprechenden und sind daher identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 5


Diätetische Präparate sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Nahrungsergänzungsmittel enthalten als weiter gefasste Kategorie die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen pharmazeutischen Erzeugnisse, ausgenommen für den Dentalbereich enthalten als weiter gefasste Kategorie die Appetitzügler der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihnen. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die übrigen angefochtenen Waren Hygienepräparate und -artikel; natürliche Heilmittel; Aminosäurepräparate für medizinische Zwecke; Badezusätze für medizinische Zwecke; Badesalze für medizinische Zwecke; Atemerfrischungsmittel für medizinische Zwecke; kardiovaskuläre Wirkstoffe für medizinische Zwecke; Kollagen für medizinische Zwecke; Kristalle für therapeutische Zwecke; Detergentien für medizinische Zwecke; Augenbäder; Fette für medizinische Zwecke; Gleitmittel für medizinische Zwecke; medizinische Babyöle; medizinische Gesundheitspräparate, ausgenommen für den Dentalbereich; Moor für medizinische Zwecke; Mentholerkältungssalben für Babys; Mineralwassersalze; Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke, ausgenommen für den Dentalbereich; Mineralwässer für medizinische Zwecke; biologische Mischpräparate für medizinische Zwecke; Moor für Bäder; Ölpapier für medizinische Zwecke; Vaseline für medizinische Zwecke; Pheromone; Reiseapotheken; Präparate zur Vernichtung von Läusen im Haar; medizinische Präparate zur Verwendung in der Naturheilkunde; Präparate von Spurenelementen für Humankonsum; Salze für Mineralwasserbäder; Franzbranntwein; Peelings [Präparate] für medizinische Zwecke; Meerwasser für medizinische Bäder; Badezusätze, therapeutische; Thermalwasser [Heilwasser]; tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke; Hefeextrakte für medizinische und pharmazeutische Zwecke; Hefe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke sind Hygiene- bzw. medizinische Präparate und Artikel. Sie dienen denselben Gesundheitszwecken wie die Diätetische Erzeugnisse und Lebensmittel für medizinische Zwecke der Widersprechenden. Sie stimmen in Vertriebswegen und relevantem Publikum überein. Sie sind daher ähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 29


Öle und Fette; Fruchtsnacks sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Molkereiprodukte enthalten als weiter gefasste Kategorie die Milch, nämlich Milchprodukte auf der Basis von aus Milchpulver gewonnenen Proteins in Pulverform der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Waren verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze enthalten als weiter gefasste Kategorie das konservierte, tiefgekühlte, getrocknete und gekochte Obst und Gemüse der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen hauptsächlich aus Gemüse bestehenden, tiefgekühlten Fertiggerichte; Fruchtdesserts; Snacks auf der Basis von Gemüse; Gemüse-Snacks; Kartoffelchips sind in der weiter gefassten Kategorie konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Ersatzprodukte [Molkereiprodukte deren -] stehen in einem Konkurrenzverhältnis zu der Milch, nämlich Milchprodukte auf der Basis von aus Milchpulver gewonnenen Proteins in Pulverform der Widersprechenden. Darüber hinaus stimmen sie in Nutzungsart, Vertriebskanälen, relevantem Publikum und Hersteller überein. Sie sind daher hochgradig ähnlich.


Entsprechendes gilt für die übrigen angefochtenen Waren Nuss-Snacks; Nährriegel auf Nussbasis; Nüsse [verarbeitet]; Bio-Snackriegel auf Nuss- und Samenbasis; Röstnüsse; gesalzene Nüsse; Snacks auf der Basis von Nüssen; Nüsse [gewürzt]. Diese sind den Waren essbare Samenkörner; Fruchtsnacks; Samenkörner [verarbeitet]; Trockenfrüchte der Widersprechenden hochgradig ähnlich, da sie in Nutzungsart, Vertriebskanälen, relevantem Publikum und Hersteller übereinstimmen. Darüberhinaus besteht auch hier ein Konkurrenzverhältnis.


Angefochtene Waren in Klasse 30


Back- und Konditorwaren; Ersatzstoffe hierfür [Kaffee]; Eis, Eiscreme; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze; Zucker sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Waren natürliche Süßungsmittel, Bienenprodukte zu Speisezwecken enthalten als weiter gefasste Kategorie den Honig der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Der angefochtene Tee enthält als weiter gefasste Kategorie die Teemischungen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Sorbets sind in der weiter gefassten Kategorie des Speiseeis der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Der angefochtene gefrorene Joghurt und das Speiseeis der Widersprechenden dienen denselben Zwecken und stehen in Konkurrenz zueinander. Darüber hinaus stimmen sie in Vertriebskanälen, relevantem Publikum und Hersteller überein. Sie sind daher hochgradig ähnlich.


Die angefochtenen Ersatzstoffe hierfür [Tee]; stehen in einem Konkurrenzverhältnis zu den Teemischungen der Widersprechenden. Darüber hinaus stimmen sie in Nutzungsart, Vertriebskanälen, relevantem Publikum und Hersteller überein. Sie sind daher hochgradig ähnlich.


Die angefochtenen Waren Schokolade und Süßspeisen können in einem Konkurrenzverhältnis zu den feinen Backwaren der Widersprechenden stehen. Darüber hinaus stimmen sie in Vertriebskanälen, relevantem Publikum und Hersteller überein. Sie sind daher ähnlich.


Die angefochtenen Waren süße Glasuren und Füllungen können in einem Konkurrenzverhältnis zum Zucker der Widersprechenden stehen. Darüber hinaus stimmen sie in Vertriebskanälen, relevantem Publikum und Hersteller überein. Sie sind daher ähnlich.


Die angefochtenen Aromastoffe für Getränke und die Teeextrakte der Widersprechenden können denselben Zwecken dienen. Darüber hinaus stimmen sie in Vertriebskanälen, relevantem Publikum und Hersteller überein. Sie sind daher ähnlich.


Die angefochtenen Waren Kaffee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür stehen in einem Konkurrenzverhältnis zu den Teemischungen der Widersprechenden. Darüber hinaus stimmen sie in Nutzungsart, Vertriebskanälen und relevantem Publikum überein. Sie sind daher ähnlich.


  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (hochgradig) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren. So handelt es sich bei den Lebensmitteln in Klasse 29 und 30 zum Teil um günstige Massenprodukte für den täglichen Gebrauch/ Verzehr und daher wird die Aufmerksamkeit des Verkehrs bei deren Erwerb eher gering sein.


Was die Waren in Klasse 5 angeht ist der Aufmerksamkeitsgrad hingegen eher erhöht, denn aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, relativ hoch ist (15/12/2010, T331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36).


Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.



  1. Die Zeichen


Vitabay


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Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke „Vitabay“ ist eine Wortmarke. Der Schutz aus der Eintragung einer Wortmarke erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen graphischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (22/05/2008, T-254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 43). Es ist deshalb irrelevant, ob die Wortmarke in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt wird.


Ihr steht die angefochtene Bildmarke gegenüber, deren graphische Ausgestaltung sich in der Darstellung des Wortelements „VITA-Y“ in Großbuchstaben in schwarzer Standardschrift erschöpft. Darunter, allerdings wesentlich kleiner, sind zudem die Wortelemente „Harmonize your life“ abgebildet, ebenfalls in Standardschrift.


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die unterscheidenden Elemente „Harmonize your life“ im angefochtenen Zeichen haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird, nämlich „bring dein Leben in Einklang“. Dabei handelt es sich um eine motivierende und/oder inspirierende Werbeaussage, die als solche bestenfalls von geringer Unterscheidungskraft ist. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.


Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 25; 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23; 6/10/2005, C-120/04, Thomson Life, EU:C:2005:594, § 28). Daher wird das Publikum die ältere Marke nicht in einzelne Elemente künstlich aufspalten.


Die ältere Marke „Vitabay“ und das Element „Vita-y“ der älteren Marke haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.


Wie oben bereits erwähnt werden die Elemente „Harmonize your life“ im angefochtenen Zeichen lediglich als inspirierende Werbeaussage wahrgenommen und sind daher nicht kennzeichnungskräftig in Bezug auf sämtliche Waren. Zudem wird dieser Slogan vom kennzeichnungskräftigen Wortelement „VITA-Y“ visuell dominiert.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen darin überein, dass die angefochtene Marke die ältere Marke “Vitabay” unter Auslassung des Buchstabenpaars “ba” wiederholt. Der zusätzliche Slogan Harmonize your life“ des angefochtenen Zeichens ist, da nicht kennzeichnungskräftig und von geringer Größe, nachrangig. Dies gilt auch für den weiteren Unterschied in der bildlichen Ausgestaltung, d.h. der Struktur der angefochtenen Marke in der Abbildung der Wortelemente in zwei Zeilen, der unterschiedlichen Größe der Schrift etc.


Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „VITAY“ in den beiden Zeichen überein. Insbesondere werden beide in drei Silben ausgesprochen, da das Y im angefochtenen Zeichen aufgrund des vorangehenden Bindestrichs einzeln ausgesprochen wird. Die Zeichen erhalten daher mit großer Wahrscheinlichkeit die Aussprache [vaɪ tə beɪ] für „Vitabay“ bzw. [vaɪ tə waɪ] für „VITA Y“. Der zusätzliche Slogan „Harmonize your life“ im angefochtenen Zeichen wird aufgrund seiner geringen Größe und als nicht kennzeichnungskräftiger Werbeslogan vermutlich nicht ausgesprochen.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Begrifflich hat keines der Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Obwohl der unterscheidende Slogan im angefochtenen Zeichen wie oben erklärt mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht wird, reicht es nicht aus, eine begriffliche Unähnlichkeit festzustellen, da dieses Element nicht kennzeichnungskräftig ist und nicht auf die betriebliche Herkunft hinweisen kann. Die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums wird von den zusätzlichen fantasievollen Wortelementen angezogen, die keine Bedeutung haben. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht innerhalb der vorgesehenen Substantiierungsfrist ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Sie machte dies erstmalig in ihrer Eingabe vom 12/08/2018 geltend, d.h. weit nach Ablauf der hierfür maßgeblichen Frist.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Waren sind teils identisch, teils (hochgradig) ähnlich. Die Zeichen sind bildlich überdurchschnittlich und klanglich sogar stark ähnlich.


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Zwar kann bei einigen der strittigen Waren die Aufmerksamkeit der Verbraucher erhöht sein, aber „selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die angefochtene Marke wiederholt die ältere Marke „Vitabay“ bis auf das Buchstabenpaar („ba“), das durch einen Bindestrich ersetzt wird. Die weiteren Unterschiede bestehen im Zusatz „Harmonize your life“, der jedoch als Werbeslogan nicht kennzeichnungskräftig ist und zudem aufgrund seiner geringen Größe vom Anfangselement „VITA-Y“, in dem die Übereinstimmungen zur älteren Marke liegen, visuell eindeutig dominiert wird. Die Unterschiede zwischen den strittigen Zeichen reichen mithin nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen


Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die „VITA“ enthalten, ohne jedoch auf konkrete Eintragungen in Registern zu verweisen.


Nichtsdestotrotz weist die Widerspruchsabteilung jedoch der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von (eventuellen) Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. In Ermangelung von Nachweisen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „VITA“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben, muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 034 291 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT


Konstantinos MITROU

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)