HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 27/02/2017



STENGER WATZKE RING INTELLECTUAL PROPERTY

Am Seestern 8

D-40547 Düsseldorf

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016160418

Ihr Zeichen:

16-0643

Marke:

tools for life

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

GEDORE Holding GmbH

Remscheider Str. 149

D-42899 Remscheid

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 23. Dezember 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 22. Februar 2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Das mitgeteilte Urteil des Gerichts „EQUIPMENT FOR LIFE“ sei vorliegend nicht anwendbar.

  2. Das Amt habe die Wortfolge „for life“ unzutreffend übersetzt.

  3. Die nicht-englischsprachigen Verbraucher würden das Zeichen nicht verstehen.

  4. Die Marke sei sprachunüblich gebildet.

  5. Der Bestandteil „tool“ sei mehrdeutig.

  6. Bereits die geringste Unterscheidungskraft sei ausreichend, um die Schutzhindernisse zu überwinden.



Entscheidung


Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.





Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klasse 8


Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher (z.B. Heimwerker), als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren sorgfältig ausgesucht werden.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „tools for life“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der o. g. Wortfolge. Der erste Bestandteil „tools“ bedeutet „a device or implement, especially one held in the hand, used to carry out a particular function” (Oxford Dictionary), also in der Verfahrenssprache „Eine Vorrichtung oder ein Gerät, insbesondere in der Hand gehalten, das verwendet wird, um eine bestimmte Funktion auszuführen; Werkzeug (Langenscheidt Englisch-Deutsch). Die weiteren Wörter „for life“ gehören mit der Bedeutung „für ein (ganzes) Leben“ zumindest zum erweiterten Grundwortschatz der englischen Sprache und bedürfen daher keiner eingehenden Erörterung. Die Gesamtbezeichnung bedeutet somit „Werkzeuge für ein (ganzes) Leben, ein Leben lang“.



Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten die Lebensdauer des Käufers dauern. Die Waren sind somit sehr robust, langlebig und halten damit lange Zeit. Damit handelt es sich um eine markenrechtlich nicht zulässige anpreisende Angabe, die nicht monopolisiert werden darf (vgl. auch Urteil des Gerichts in dem sehr vergleichbaren Fall T-0642/14 vom
07. Oktober 2015, „EQUIPMENT FOR LIFE“). Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits. Zunächst überraschen die Ausführungen der Anmelderin im Hinblick auf die vermeintliche Schutzfähigkeit von Dienstleistungen (Seiten 2 und 4 der Stellungnahme). Dienstleistungen wurden überhaupt keine angemeldet und sind damit auch nicht verfahrensgegenständlich. Im Übrigen hat das Amt in seiner o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse auf die englischsprachigen (Mutter-)Sprachler abgestellt. Sämtliche Ausführungen in Bezug auf die Verkehrskreise, die Englisch nicht verstehen, gehen damit ins Leere. Soweit im Weiteren die Indizwirkung des o. g. Urteils „EQUIPMENT FOR LIFE“ für den zu beurteilenden Fall bestritten wird, ist erstens festzustellen, dass beide Zeichen die identische Länge von drei Wörtern haben, von denen zwei, nämlich „for life“, vollständig übereinstimmen. Daher kann zweitens die Abweichung im dem jeweils ersten Wort „EQUIPMENT“ und „tools“ keine abweichende Beurteilung begründen. Es geht dabei lediglich um die Art der Waren, die diese bereits genannten positiven besonders langlebigen usw. Eigenschaften aufweisen. Soweit drittens der dargelegte Bedeutungsgehalt von „for life“ bestritten wird, wird auf die Rdnrn. 35-37 des o. g. Urteils verwiesen; dort heißt es:


35 As regards the expression ‘for life’ as a whole, it must be held that, as paragraph 21 of the contested decision states, in essence, the combination of the preposition ‘for’ with the noun ‘life’ would immediately be understood as indicating an activity that is long-lasting or that lasts for a lifetime (judgment in INSULATE FOR LIFE, cited in paragraph 28 above, EU:T:2011:33, paragraph 51).


36 In the present case, the Court finds that the word ‘life’, as OHIM stated, may be defined as ‘the period between birth and death, or the experience or state of being alive’ and that the word ‘for’ is a preposition meaning ‘intended to reach’.


37 As regards the perception of the expression ‘equipment for life’, the Court finds that, contrary to what is claimed by the applicant, it will be understood, in relation to the relevant goods, as meaning that those goods will last for the lifetime of the purchaser. Thus, that expression suggests, when applied to the goods concerned, that these are very robust, long-lasting, and that they can be made to last a long time. Moreover, the applicant’s argument that that reasoning does not make sense because the goods concerned are regularly replaced by newer, more fashionable items cannot be accepted. The fact that consumers may replace their clothing in order to follow fashion trends does not affect the message about the durability of the goods concerned clearly conveyed by the sign in question.


Daraus geht eindeutig hervor, dass die Waren sehr robust sowie langlebig sind und lange Zeit halten. Die Auffassung der Anmelderin, dieser Bedeutungsgehalt sei nicht gegeben, widerspricht damit dem Wortlaut des Gerichts und damit der geltenden Rechtsprechung. Damit sind auch die weiteren Gründe, etwa einer sprachunüblichen Wortzusammensetzung oder zum Verständnis des Zeichens seien mehrere Gedankenschritte erforderlich, nicht einschlägig.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Ferner verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass auf den verfahrensgegenständlichen Waren Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau-, Reparatur und Instandhaltungsarbeiten die Bezeichnung „tools for life“ steht, wird der Verkehr - wie die Anmelderin vorträgt - wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um „television as an important tool for the modern teacher“. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16).


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „tools for life“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „tools for life“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Hinsichtlich der übrigen allgemeinen Ausführungen zur Unterscheidungskraft wird auf die o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse verwiesen; im Übrigen gilt Folgendes:


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch eine „geringste Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Peter QUAY

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Tel. +34 965137759 • www.euipo.europa.eu


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