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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 01/03/2017
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Brandauer Rechtsanwälte Faistauergasse 5 A-5020 Salzburg AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
016160509 |
Ihr Zeichen: |
SPICEWORLD/EUIPO-Wort |
Marke: |
SPICEWORLD |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Spiceworld GmbH Hannakstraße 1 A-5023 Salzburg AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 22/12/2016 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 (b) und (c) sowie Artikel 7 Absatz 2 der UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 (b) und (c) sowie Artikel 7 Absatz 2 der UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 160 509 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Kristin KROLZIK