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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 05/04/2017
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Greenberg Traurig Germany, LLP Potsdamer Platz 1 D-10785 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016164915 |
Ihr Zeichen: |
170414.010100 |
Marke: |
ESN European Startup Network |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Lisa Steigertahl Winterfeldtstraße 16 D-10781 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 17.01.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 27.02.2017 (das jedoch erst am 13.03.2017 per Fax beim EUIPO eingegangen ist) hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Marke „ESN European Startup Network“ ist unterscheidungskräftig gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c, denn es besteht kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den beanstandeten Waren und Dienstleistungen Klasse 16 (gedruckte Veröffentlichungen), Klasse 41 (Durchführung von Seminaren) und 42 (wissenschaftliche Forschungsdienste.
Die Bezeichnung „ESN European Startup Network“ ist als individueller Herkunftshinweis geeignet und vermag sich als schlagwortartiger Hinweis auf den europäischen Dachverband durchzusetzen.
Die Anmelderin bezieht sich auf Voreintragungen ähnlicher nationaler und Unions-Marken.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.
Zu den Argumenten der Anmelderin wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.
Zum Argument der Anmelderin, dass kein offensichtlicher Zusammenhang zwischen dem Ausdruck „ESN European Startup Network“ und den gedruckten Veröffentlichungen in Klasse 16, Durchführungen von Seminaren in Klasse 41 sowie den wissenschaftlichen Forschungsdiensten in Klasse 42 besteht, gilt folgendes festzustellen: Eine der Hauptaufgaben eines Netzwerks ist doch gerade der Austausch unter den teilnehmenden Mitgliedern, z. B. zu Informationen hinsichtlich strategischer und organisatorischer Fragen der Start-up Unternehmen, Markt- und Produktanalysen, Investorensuche oder Optimierung der Produktion etc. In diesen Bereichen sind für die nationalen Startup-Verbände gedruckte Veröffentlichungen, wie z. B. Jahres- oder Erfahrungsberichte, die Durchführung von Seminaren oder wissenschaftliche Forschungsdienste in Form von Studien im Rahmen des „Networking“ von großem Nutzen und Interesse.
Zu 2.
Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).
Das heißt, eine Marke muss es den von den fraglichen Waren/Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, das betreffende Produkt auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinwies auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als Marke zu erkennen. Ein Zeichen muss somit Bestandteile haben, die es über die offenkundig werbende Bedeutung hinaus den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Merkmal für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen.
Die Bezeichnung „ESN European Startup Network“ ist als individueller Herkunftshinweis nicht geeignet, denn jedes europäische Netzwerk für Startups könnte sich als ein European Startup Network bezeichnen. Die Bezeichnung „ESN European Startup Network“ wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende und werbende Bezeichnung für ein Network in Europa für Startups verstanden, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als eine Marke.
Zu 3.
Voreintragungen beim EUIPO
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen (European Film Commission Network - EUTM 003922135 und Immobilienberater Verband Deutschland IVD – EUTM 004974325) vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die o. g. Voreintragungen mehr als zehn Jahre zurückliegen und die Prüfungspraxis des Amtes entsprechend der technischen und sprachlichen Entwicklungen sowie auf Basis der Rechtsprechung ständig angepasst und aktualisiert wird.
In Bezug auf die Unionsmarkeneintragung „European Leadership Network“ – EUTM 015273303 ist festzustellen, dass Prüfungsverfahren nicht dermaßen perfekt gestaltet werden können, dass nicht gelegentlich auch fragwürdige Marken in eine Registrierung münden (R2424/2013-1 vom 02/07/2014 „Engineered for your Success, § 37 “).
Voreintragungen beim DPMA
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen in Deutschland
EDN European Dialogue Network – DE 302008010156;
Verband Deutscher Immobilienkaufleute VDIK – DE 30660008 und
EVBB – Europäischer Verband Beruflicher Bildungsträger – DE 30331358
ist festzustellen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 164 915 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Catrin POHL