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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Entscheidung über die originäre Unterscheidungskraft der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7UMV)]
Alicante, 20.12.2017
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PATENTANWALTSKANZLEI DR. RIEBLING Postfach 31 60 D-88113 Lindau/B ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016188906 |
Ihr Zeichen: |
P1886-MK-EM-63-hua |
Marke: |
Heiße Marille |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Thomas Prinz Ziegelbachstr. 9 A-6912 Hörbranz AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 19.01.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft und die Täuschungsgefahr gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und g sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 14.03.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Heiße Marille hat nur für einen Teil der Verbraucher eine Bedeutung, nämlich im bairisch-österreichischen Sprachraum.
Zudem besteht keine Verbindung zwischen „Heißer Marille“ und heißem Marillenschnaps oder Marillengeist. Ebenso wie bei heißen Himbeeren wird der Verbraucher lediglich an heiße Himbeeren, nicht jedoch an ein Getränk denken. Demnach besteht auch keine Verbindung zu den angemeldeten Waren.
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV wird das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt: Auf die Waren der Klasse 32, Biere, wird verzichtet.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung wegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV fallen zu lassen und in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung
beschreibende Marken ausgeschlossen, d. h. Marken, die ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung
der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können,
für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel,
dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen
beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei
verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass
solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem
Unternehmen vorbehalten werden (siehe unter anderem Urteile vom 4.
Mai 1999, C 108/97 und
C
109/97, „Chiemsee“, ECLI:EU:C:1999:230, § 24).
Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr gemeinhin verwendet wird (Urteil vom 11. Dezember 2001, Rechtssache T-138/00, Erpo Möbelwerk GmbH / HABM (DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), Slg. II-3739, ECLI:EU:T:2001:286, § 46).
Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, Rechtssache C-191/01P, HABM / WM. Wrigley JR. Company (DOUBLEMINT), Slg. I-12447, ECLI:EU:C:2003:579, § 32).
Dem Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterliegen nicht nur solche Begriffe, die bereits gegenwärtig beschreibend verwendet werden, sondern, wie schon der Wortlaut der Bestimmung besagt, auch solche, die so verwendet werden können (Urteil vom 12. Februar 2004, C-363/99, Postkantoor, § 97). Im Rahmen einer Prognoseentscheidung ist zu prüfen, wie das Markenwort, wenn es dem angesprochenen Publikum entgegenträte, verstanden würde. Es ist dagegen nicht erforderlich nachzuweisen, dass der angemeldete Begriff bereits von Dritten beschreibend verwendet wird.
Das Argument, dass das angemeldete Zeichen für die beanstandeten Waren nicht beschreibend ist, ist abzulehnen. Soweit der Anmelder geltend macht, dass das Zeichen nur einem Teilgebiet verstanden wird, so ist darauf hinzuweisen, dass auch Österreich und Bayern ein bedeutender Teil der Europäischen Union ist und somit ein Eintragungshindernissen zumindest in diesen Teilen der Union vorliegt (siehe zum bayerischen und österreichischen Dialekt die Entscheidung vom 7. Mai 2014 – R 2/2014-4 – BIO, § 16). Im Übrigen verwendet der Anmelder auf seiner eigenen Webseite, die sich an Verbraucher in Deutschland und Österreich richtet, mehrmals den Begriff „Marille“:
(Webseite https://www.weisshaus-shop.de/search?sSearch=heisse+marille abegerufen am 20.12.2017)
Wie bereits im Beanstandungsschreiben vom 19.01.2017 dargelegt, hat der Begriff eine beschreibende Bedeutung, auch im Hinblick auf Waren der Klasse 16. Der Anmelder ist auch in nicht auf den Internetauszug der Webseite www.nannerl.at eingegangen. Wie bereits oben dargelegt, ist das Amt auch überhaupt nicht verpflichtet, einen Nachweis über die beschreibende Bedeutung des angemeldeten Begriffs vorzulegen. Heiße Marille hat sehr wohl auch die Bedeutung von Marillenschnaps oder Marillenlikör. Soweit der Anmelder darauf hinweist, dass die angemeldete Marke auch weitere Bedeutungen haben kann, so ist diese Argument abzulehnen. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn eine der möglichen Bedeutungen beschreibend ist.
Im Hinblick auf das Argument des Anmelders, dass es keine sehr warmen Mineralwässer oder kohlesäurehaltige Getränke gibt, ist anzumerken, dass es diese sehr wohl gibt. Beispielsweise gibt es Mineralwässer unterschiedlichen Geschmacks, also auch nach heißer Marille (Marillengeist). Das Wasser oder Getränk muss also nicht notwendigerweise sehr warm sein. Im Übrigen werden von manchen Verbrauchern, vorwiegend Senioren, durchaus auch sehr warme kohlesäurehaltige Getränke in Restaurants oder Bars bestellt.
Somit ist die Marke für die angemeldeten und beanstandeten Waren eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Als einer rein beschreibenden Angabe, deren Bedeutung sich den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließt, ohne jegliche Bildelemente, kommt dem Zeichen in seiner Gesamtheit für die in Rede stehenden Waren keine Unterscheidungskraft zu, so dass es auch gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV von der Eintragung ausgeschlossen ist (12.02.2004, C-265/00, „Biomild“, EU:C:2004:87, § 19). Im Übrigen wird auf das Schreiben des Amtes vom 19.01.2017 verwiesen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16188906 für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Martin EBERL