HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 03/07/2017



Patentanwälte EDER SCHIESCHKE & PARTNER mbB

Elisabethstr. 34/II

D-80796 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016189607

Ihr Zeichen:

26.741TE

Marke:

ecocare

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Messe Frankfurt Exhibition GmbH

Ludwig-Erhard-Anlage 1

D-60327 Frankfurt am Main

ALEMANIA





Das Amt beanstandete am 12/01/2017 die Anmeldung “ecocare” wegen der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV.


Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08/03/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das Zeichen trete den angesprochenen Verkehrskreisen in einer ungewöhnlichen Zusammenschreibung entgegen. Bei üblichen Schreibeweisen von englischsprachigen Begriffen, die den Bestandteil „eco“ enthalten, werde dieses Präfix entweder durch einen Bindestrich mit dem darauffolgenden Begriff verbunden oder stehe als separater Bestandteil vor diesem. Bespiele: „eco farming“ „eco balance“.

  • Obwohl den einzelnen Elementen des Zeichens individuelle Bedeutungen zukommen mögen, lasse dies jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, das Zeichen würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe verstanden und deshalb jeglicher Unterscheidungskraft entbehren. Es handle sich um eine nicht lexikalisch feststellbare Wortkombination, di auch im Internet nicht zu finden sei.

  • Selbst wenn das Zeichen im Sinne von „Öko-Sorge, Öko – Sorgfalt“ interpretiert würde, bleibe vollkommen vage, welche tatsächlichen Eigenschaften der jeweiligen Waren und Dienstleistungen mit dieser Interpretation beschrieben werden sollten. Es werde nicht im Einzelnen, d.h. unter Bezugnahme auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen, ausgeführt, wie diese die umweltfreundliche Pflege anbieten bzw. bereitstellen sollen (beispielhaft Waren in Klasse 9 und Dienstleistungen in Klasse 35).



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich die Anmelderin äußern könnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die ursprüngliche Beanstandung vollständig, also für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen, zu aufrechterhalten:


DE-9 Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; elektronisch herunterladbare Publikationen, Bücher, Broschüren, Texte, Bilder, Programme, Spiele, Musikstücke, Filme; Software.

DE-16 Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Karten, Kataloge, Broschüren, Handbücher, Prospekte, Plakate und Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).

DE-35 Werbung; Marketing (Absatzforschung); Telemarketing; Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalvermittlung; Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen und Sonderschauen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Sonderschauen und Verkaufsveranstaltungen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen, auch im Internet, für Geschäftszwecke; Verkaufsförderung (sales promotion) für Dritte; Merchandising (Verkaufsförderung); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch im Internet; Vermieten von Werbeflächen und Werbematerial; Vermieten von Ausstellungs- und Messeständen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Sonderschauen und Verkaufsveranstaltungen; Zusammenstellung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Recherchen in Computerdatenbanken und im Internet über betriebswirtschaftliche Themen; betriebswirtschaftliche Auskünfte, auch im Internet; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten.

DE-38 Telekommunikation, Telekommunikation mittels Plattformen im Internet, insbesondere für die Durchführung von virtuellen Messen; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Kommunikationsnetze, insbesondere auf das Internet und Intranets; Email-Dienste; elektronische Nachrichten- und Bildübermittlung; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken, insbesondere interaktive Datenbanken mit Informationen über Konsumgüter und Industrieerzeugnisse; Bereitstellen des Zugriffs auf Wirtschaftsinformationen im Internet; Dienstleistungen einer Presseagentur; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten im Internet, Bereitstellen des Zugriffs auf Weblogs; Vermieten von Zugriffszeit auf eine Website zum Betrachten von Veranstaltungen (Telekommunikationsdienstleistung).

DE-41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fortbildungsberatung; Berufsberatung; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Sonderschauen für kulturelle, Bildungs- oder Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen, Kongressen, Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Produktion von Shows; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Organisation und Durchführung von Bällen; Organisation und Durchführung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester); Party-Planung (Unterhaltung); online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Platzreservierung und Eintrittskartenvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen, auch über das Internet.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T 79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Bezüglich der Argumente der Anmelderin ist im Einzelnen folgendes festzustellen:


Eine Kombination aus Wörtern kann als Angabe, die eine klare Bedeutung hat, befunden werden, selbst wenn sie von den üblichen grammatikalischen Regeln abweicht. Fehlerhafte grammatische Elemente müssen nicht unbedingt ausreichen, um ein Zeichen unterscheidungskräftig zu machen. Werbeslogans werden häufig in vereinfachter Form geschrieben werden, um sie knapper und eingängiger zu machen (unter anderem Urteil vom 24/01/2008, T-88/06, Safety 1st, EU:T:2008:15, § 40). Im vorliegenden Fall ändert die Tatsache, dass die Elemente des Zeichens „eco“ und „care“ zusammengeschrieben sind, nichts an der klaren Bedeutung des Ausdrucks für die relevanten Verbraucher. Es besteht kein merklicher Unterschied zwischen der Wortkombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile: Die Wortkombination „ecocare“ ist nicht ungewöhnlich und erweckt keinen Eindruck, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der Bestandteilen entsteht.


Wie schon in dem Beanstandungsschreiben geltend gemacht wurde, werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen „ecocare“ in Bezug auf die beanstandeten Waren und Dienstleistungen als Hinweis darauf verstehen, dass diese ökologisch (umweltfreundlich) sind, was sich durchaus auf alle Waren in den Klassen 9 und 16 anwenden lässt, oder ökologisch ausgeführt/ angeboten werden, was im Prinzip für alle Dienstleistungen einschließlich jener der Klassen 35, 38 und 41 gelten kann, bzw. zu umweltfreundlichen Ergebnissen führen, Z.b. im Sinne von besseren Kenntnissen in Bezug auf Ökopflege (Erziehung; Ausbildung Aus- und Fortbildungsberatung in der Klasse 41).


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Begriffe, auch wenn sie möglicherweise nicht klar beschreibend sind, trotzdem aus dem
Grund zu beanstanden, dass er von den maßgeblichen Verkehrskreisen bloß als
Informationen über die Art der Waren bzw. Dienstleistungen vermittelnd und nicht ihre Herkunft angebend wahrgenommen würde. Im vorliegenden Fall vermittelt das Zeichen die Information, dass die Waren und Dienstleistungen entweder das Ergebnis einer umweltfreundlichen Pflege sind bzw. auf ökofreundlicher Basis angeboten werden.



Zum Argument der Anmelderin, dass die Marke nicht in Gebrauch ist oder nicht in Wörterbüchern enthalten ist, genügt der Hinweis darauf, dass


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).



Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt werden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht dazu veranlasst, einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen wahrzunehmen.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.








Robert MULAC





Robert MULAC

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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