HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 31/05/2017



BREUER LEHMANN RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB

Steinsdorfstr. 19

D-80538 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016193005

Ihr Zeichen:

1498/16_DB

Marke:

3D SQUAD

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Software Consulting Markus Bernhardt GmbH

Waldparkstr. 47a

D-85521 Riemerling

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 20. Januar 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde wie folgt begründet:


Die Prüfung Ihrer Anmeldung hat ergeben, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehen.


Die angemeldete Marke besteht aus dem Zeichen 3D SQUAD und wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 35 und 42 angemeldet:



7 3D-Drucker; Verbrauchsmaterialien für 3D-Drucker, nämlich Kunststoffdrähte, Kunststoffpulver, Metallpulver, Keramikpulver, Gipspulver, Sandpulver, Bindemittel; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren.


9 Software; Computer; Computerhardware; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar].


35 Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels auch über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, Software und Hardware, 3D-Drucker und deren Verbrauchsmaterialien.


42 Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software, 3D-Drucker.


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27/11/2003, T-348/02, 'Quick', Randnummer 29).


Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil vom 22/06/1999, C-342/97, 'Lloyd Schuhfabrik Meyer', Randnummer 26).


Zudem ist die angemeldete Marke, da es sich im vorliegenden Fall um eine zusammengesetzte Marke handelt, für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 09/07/2003, T-234/01, 'Stihl', Randnummer 32).


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um Waren und Dienstleistungen für die breite Masse bzw. um besondere Waren und Dienstleistungen und sie sind sowohl für Fachverbraucher als auch für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit entweder hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da sich der Begriff 3D SQUAD zudem aus im Englischen verständlichen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union ('Lloyd Schuhfabrik Meyer', a.a.O., Randnummer 26; und 'Quick', a.a.O., Randnummer 30).


Der angemeldete Ausdruck 3D SQUAD besteht aus den Begriffen „3D“ und „squad“ mit folgender Bedeutung:


3D = 3D (Informationen aus dem Pons Online Wörterbuch, abgerufen am 20. Januar 2017 unter

http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=3d&l=deen&in=&lf=de )


squad = Einheit, Gruppe, Team (Informationen aus dem Pons Online Wörterbuch) abgerufen am 20. Januar 2017 unter

http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=squad&l=deen&in=&lf=de )


Die Zusammensetzung dieses Ausdrucks entspricht den englischen Grammatikregeln. Deshalb wird der betreffende Verbraucher ihn nicht als ungewöhnlich, sondern als einen Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung wahrnehmen, nämlich als 3D-Team.


1) Beschreibender Charakter


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20/07/2004, T-311/02, 'LIMO', Randnummer 30).


Der Gesamtbegriff 3D SQUAD macht den Verbrauchern deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die mit 3D-Technologie direkt im Zusammenhang stehen (3D-Drucker, Software, Entwurf und Vertrieb von 3D-Druckern), und die von einem Team entworfen werden oder für ein solches bestimmt sind. Der Bestandteil „3D“ beschreibt, dass die Waren und Dienstleistungen mit der 3D-Technologie im Zusammenhang stehen und der Bestandteil „Squad“ wird allein als ein Team von Spezialisten im Hinblick auf 3D-Technologie verstanden werden und ist somit auch direkt beschreibend.


Demzufolge enthält dieser Ausdruck offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Beschaffenheit der betreffenden Waren und Dienstleistungen.


Der Zusammenhang zwischen dem Ausdruck 3D SQUAD und den in der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.


2) Fehlende Unterscheidungskraft


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19/09/2002, C-104/00 P, 'Deutsche Krankenversicherung', Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke 3D SQUAD in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft, um die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.


Sie können innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem diese Mitteilung ausgestellt wurde. Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.



Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 20. März 2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Es handele sich um „ein künstlich geschaffenes Wort“.

  2. Die Bezeichnung habe keinen „beschreibenden, im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt“.

  3. Das Amt bewerte das Wort „squad“ falsch. Dies stünde für eine militärische Teileinheit und sei mitnichten beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen.

  4. Das Bundespatentgericht hat der Beschwerde stattgegeben bez. der Markenanmeldung „Boxing Squad“.

  5. Mehrere Voreintragungen seien zu berücksichtigen.


Entscheidung


Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „3D SQUAD“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den im Englischen verständlichen Begriffen „3D“ und „SQUAD“. 3D bedeutet auch im Englischen 3D (dreidimensional). Squad bedeutet Einheit, Gruppe, Team (Pons Online Wörterbuch). Auch das Oxford English Dictionary hat ähnliche Bedeutungen parat: A small number, group, or party of persons/ A particular set or circle of people. Hieraus wird ersichtlich, dass die Bedeutung des Begriffs “squad” nicht allein auf den militärischen Bereich beschränkt ist.


Die Zusammensetzung dieses Ausdrucks entspricht den englischen Grammatikregeln. Deshalb wird der betreffende Verbraucher ihn nicht als ungewöhnlich, sondern als einen Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung wahrnehmen, nämlich als 3D-Team.


Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um Waren und Dienstleistungen für die breite Masse bzw. um besondere Waren und Dienstleistungen und sie sind sowohl für Fachverbraucher als auch für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit entweder hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.


Bezeichnung der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die mit 3D-Technologie direkt im Zusammenhang stehen (3D-Drucker, Software, Entwurf und Vertrieb von 3D-Druckern), und die von einem Team entworfen werden oder für ein solches bestimmt sind. Der Bestandteil „3D“ beschreibt, dass die Waren und Dienstleistungen mit der 3D-Technologie im Zusammenhang stehen und der Bestandteil „Squad“ wird allein als ein Team von Spezialisten im Hinblick auf 3D-Technologie verstanden werden und ist somit auch direkt beschreibend. Das Wort „squad“, welches aus dem militärischen Bereich stammen mag, hat wie Pons und Oxford English Dictionary klar belegen, mittlerweile auch einfach die Bedeutung eines Teams; so wird auch ein Sportteam als ein Squad bezeichnet. Somit bedeutet das Zeichen als Ganzes nur 3D-Team und ist klar beschreibend für Waren und Dienstleistungen, die mit der 3D-Technologie im Zusammenhang stehen.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“ ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Daher besteht der Ausdruck „3D SQUAD“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Voreintragungen des DPMA


Bestehende Eintragungen möglicherweise vergleichbarer Marken (durch das DPMA) sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung berücksichtigt werden kann. Die Anmeldemarke muss jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um ein autonomes rechtliches System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 45). Folglich ist das HABM weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungslands gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil diese nationale Behörde das Zeichen als lediglich anspielend und nicht als unmittelbar beschreibend angesehen hat (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 72 und 73). Im Übrigen ist die beigelegte Entscheidung des Bundespatentgericht nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das Amt den beschreibenden Charakter des Zeichens auf das englischsprachige Publikum abgestellt hat. Inwieweit das Sprachverständnis des deutschsprachigen Publikums im Hinblick auf das englische Wort „squad“ ist, ist nicht entscheidungsrelevant.



Voreintragungen des Amts mit dem Bestandteil „squad“


Was das Argument betrifft, das Harmonisierungsamt hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Lars HELBERT

Hauptabteilung Kerngeschäft

Telefonnummer: +34 965 13 - 9475


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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