WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 890 682
Tomasz Antosik, Am Redder 9, 24980 Schafflund, Deutschland (Widersprechender, ab hier die widersprechende Partei), Breuer Lehmann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Steinsdorfstr. 19, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Antosik,
Raiffeisenstraße 19, 24983 Handewitt, Deutschland (Anmelder, ab hier
die anmeldende Partei).
Am
30.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 2 890 682 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 295 313 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen. |
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am
05.05.2017 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle
Dienstleistungen (der Klasse 37) der Unionsmarkenanmeldung
Nr. 16 295 313 (Bildmarke
) ein. Der
Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung
Nr. 302 016 109 398 (Wortmarke Antosik). Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 37: Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Wärmedämmung von Fenstern; Wärmedämmung von Gebäuden; Malerarbeiten; Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Isolierung von Gebäuden
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 37: Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Dämmung von Dächern; Dämmung von Rohren; Malerarbeiten; Dekorative Malerarbeiten; Aufbringen von Anstrichen [Malerarbeiten]; Wärmedämmung von Fenstern; Gebäudereparaturen; Reparatur von Gebäuden; Reparaturarbeiten an Gebäuden; Restaurierung von Gebäuden; Renovierung von Gebäuden; Instandhaltung von Gebäuden; Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Malen und Tapezieren von Gebäuden; Reparatur und Instandhaltung von Gebäuden; Versiegelung und Abdichtung von Gebäuden; Reparaturarbeiten an Gebäuden und Bauten.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Wärmedämmung von Fenstern; Malerarbeiten; Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Reparatur und Instandhaltung von Gebäuden; Reparatur von Gebäuden; Gebäudereparaturen; Reparaturarbeiten an Gebäuden; Instandhaltung von Gebäuden; Reparaturarbeiten an Gebäuden und Bauten sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme).
Die angefochtenen Dienstleistungen Restaurierung von Gebäuden; Renovierung von Gebäuden überlappen sich mit den Dienstleistungen
Die angefochtenen Dienstleistungen Dekorative Malerarbeiten; Aufbringen von Anstrichen [Malerarbeiten]; Malen von Gebäuden fallen unter die breit gefasste Kategorie der Dienstleistungen Malerarbeiten der Widersprechenden und gelten somit als identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Dämmung von Dächern; Dämmung von Rohren fallen unter die breiter gefasste Kategorie der Dienstleistungen Dämmungsarbeiten an Gebäuden der Widersprechenden und sind deshalb identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Versiegelung und Abdichtung von Gebäuden überschneiden sich mit den Dienstleistungen Dämmungsarbeiten an Gebäuden der Widersprechenden und sind deshalb identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Tapezieren von Gebäuden gelten als mindestens ähnlich zu den Dienstleistungen Malerarbeiten der Widersprechenden, da sie in Anbieter, Endkunden und Vertriebskanälen übereinstimmen.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke wie auch das Element „Antosik“ in der angefochtenen Marke haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Die Worte „Malerei“ und „Ihr Partner für Wärmedämmung“ in der angefochtenen Marke sind ohne Kennzeichnungskraft, da sie allein das Angebot (Malerarbeiten bzw. Dämmungsdienstleistungen) beschreiben bzw. einen banalen Slogan darstellen (Ihr Partner für). Auch nicht kennzeichnungskräftig sind die verwendete Schriftart und die banale Darstellung eines Hauses in der angefochtenen Marke, welche dem Verkehr lediglich vermittelt, dass die Dienstleistungen an, in und um ein Haus herum erbracht werden. … .
Das Element “Antosik“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Antosik“ überein, welches die ältere Marke darstellt und in der angefochtenen Marke das einzig kennzeichnungskräftige Element ist und zudem als dominant gilt. Sie unterscheiden sich allein in nicht kennzeichnungskräftigen Elementen des angefochtenen Zeichens, inklusive des Bildelements.
Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmen die Zeichen in den Silben An-to-sik in beiden Zeichen, welches die ältere Marke darstellt und in der angefochtenen Marke das einzig kennzeichnungskräftige Element ist. Sie unterscheiden sich allein in nicht kennzeichnungskräftigen Elementen des angefochtenen Zeichens.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich hat keines der Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Obwohl Teile der angefochtenen Marke eine Bedeutung haben, reicht es nicht aus, einen begrifflichen Unterschied festzustellen, da diese Elemente nicht kennzeichnungskräftig sind und nicht auf die betriebliche Herkunft hinweisen können. Die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums wird von den zusätzlichen fantasievollen Wortelementen angezogen, die keine Bedeutung haben. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch bzw. ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert von durchschnittlich bis hoch. Die Zeichen sind bildlich überdurchschnittlich und klanglich stark ähnlich, der begriffliche Vergleich ist neutral.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Es besteht selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des Verkehrs Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige oder sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt sind. Die ältere Marke ist das einzig kennzeichnungskräftige Element in der angefochtenen Marke und zudem dominant in dieser Marke. Daher kann Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T-104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 016 109 398 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß
Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden
Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für
die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen
sind.
Die Widerspruchsabteilung
Tobias KLEE |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.