Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 909 078


Wunschnaht GmbH, Lilistr. 83c, 63067 Offenbach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Gail & Kollegen Rechtsanwälte, Bettinastraße 105/107, 63067 Offenbach am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Filius Zeitdesign GmbH & Co. KG, Kuckucksweg 55, 33607 Bielefeld, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Twelmeier Mommer & Partner, Westliche Karl-Friedrich-Str. 56-68, 75172 Pforzheim, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 19.12.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 909 078 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 14  Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Armbanduhren und Taschenuhren; Uhrgehäuse; Uhrwerke; Uhrzeiger; Zifferblätter für Uhren; Armbänder für Uhren; Ketten für Uhren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Etuis für Uhren; Uhrenbehältnisse; Uhrenbeweger.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 312 423 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden, nämlich:


Klasse 14  Teile und Zubehör für Etuis für Uhren, Uhrenbehältnisse, Uhrenbeweger.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 312 423 (Wortmarke „Chromachron“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 14. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 016 106 497 (Wortmarke „Chromacron“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.



SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE


Die Anmelderin rügt die ältere Marke sei gemäß Artikel 8 Absatz 7 DVUM nicht hinreichend substantiiert worden.


Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung, jetzt Artikel 95 Absatz 1 UMV) ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.


Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.


Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung).


Die Frist zur Substantiierung lief am 20/04/2018 ab. Die Widersprechende hat am 19/04/2018 eine Eintragungsurkunde für die ältere Marke vorgelegt, die beweist, dass die die Marke am 07/02/2017 eingetragen wurde und die Schutzdauer am 31/07/2026 endet. Die Auffassung der Anmelderin, die Substantiierung sei unzureichend, da die vorgenannten Nachweise zum Zeitpunkt der Einreichung bereits älter als ein Jahr waren, ist zurückzuweisen; denn die von der Widersprechenden fristgerecht eingereichten Nachweise belegen, dass die Schutzdauer der Marke über die in Regel 19 Absatz 1 UMDV genannte Frist hinausgeht. Die ältere Marke wurde somit fristgerecht und hinreichend substantiiert.


Es bestehen auch keine berechtigten Zweifel am Fortbestand der Marke zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung angesichts der im weiteren Verfahren von der Widersprechenden eingereichten aktuellen Registerauszüge vom 31/10/2018.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 14 Edelmetalle und deren Legierungen; andere aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder mit diesen plattierte Waren, nämlich Statuen und Figuren, Verzierungen, Münzen und Wertmarken, Kunstwerke, Schlüsselringe [Schmuckstücke oder Schlüsselanhänger]; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren; Zeitmessinstrumente.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 14 Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Armbanduhren und Taschenuhren; Uhrgehäuse; Uhrwerke; Uhrzeiger; Armbänder für Uhren; Etuis für Uhren; Ketten für Uhren; Zifferblätter für Uhren; Uhrenbehältnisse; Uhrenbeweger; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die Waren Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Armbanduhren und Taschenuhren sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Waren Etuis für Uhren; Uhrenbehältnisse; Uhrenbeweger sind den Uhren der älteren Marke ähnlich, da sie sie in Hinblick auf Publikum und Vertriebskanäle übereinstimmen können und einander ergänzen.


Die angefochtenen Waren Armbänder für Uhren; Ketten für Uhren; Uhrgehäuse; Uhrwerke; Uhrzeiger; Zifferblätter für Uhren sowie die Waren Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren [Uhren und Zeitmessinstrumente, insbesondere Armbanduhren und Taschenuhren; Armbänder für Uhren; Ketten für Uhren; Uhrgehäuse; Uhrwerke; Uhrzeiger; Zifferblätter für Uhren] sind den Uhren der älteren Marke mindestens gering ähnlich, da sie in Hinblick auf den Hersteller übereinstimmen können und sich auch an Fachverbraucher richten, welche Uhren zum Weiterverkauf erwerben und Reparatur-/Servicedienstleistungen für Uhren anbieten. Zudem können sie sich zum Teil ergänzen.


Die angefochtenen Waren Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren [Etuis für Uhren; Uhrenbehältnisse; Uhrenbeweger] sind den Waren der älteren Marke unähnlich. Es besteht insbesondere keine Ähnlichkeit mit den Uhren der älteren Marke, denn anders als diese richten sich die angefochtenen Waren ausschließlich an Hersteller von Uhrenzubehör. Die Waren unterscheiden sich in Hinblick auf Hersteller, Publikum, Art, Zweck, Vertriebskanäle und Verwendungsmethode und stehen nicht miteinander in Konkurrenz oder in einem Ergänzungsverhältnis



b) Die Zeichen


Chromachron

Chromachron


Ältere Marke


Angefochtene Marke



Die Zeichen sind identisch.



c) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und dass ein Teil der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung identisch ist. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für diese Waren stattzugeben.


Ferner wurde festgestellt, dass einige der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung den von der älteren Marke erfassten gering ähnlich sind. Angesichts der Identität der Zeichen besteht im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV Verwechslungsgefahr, und dem Widerspruch wird stattgegeben, insoweit er gegen diese Waren gerichtet ist.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT


Tobias KLEE

Konstantinos MITROU




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)