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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 08/08/2017
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Caspar Bayer Westendstr. 91 D-80339 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016317521 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
GOLFSTROM |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Caspar Bayer Westendstr. 91 D-80339 München ALEMANIA |
Sehr geehrter Herr Bayer
Das Amt beanstandete am 14.02.2017 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV i. V. mit Artikel 7(2) UMV (siehe Beilage).
Mit Schreiben vom 14.04.2017 nahm die Anmelderin Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Eine Nutzung des Golfstroms zur Gewinnung der in Klasse 4 genannten
Waren finde nicht statt und werde aufgrund zahlreicher wissenschaftlicher Einwände auch in Zukunft nicht stattfinden.
2. Der Golfstrom dürfe nicht mit diskontinuierlichen Strömungen wie Gezeiten und Wellen verwechselt werden, welche sich durchaus zur Energiegewinnung eignen und auch dafür genutzt werden.
3. in der Vergangenheit Zeichen für Klasse 4 zur Eintragung zugelassen wurden, die nach Argumentation der Mitteilung wegen Angaben zu Merkmalen oder der geografischen Herkunft der betreffenden Waren/Dienstleistungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c hätten abgelehnt werden müssen. Als Beispiel nennt die Anmelderin POLARSTERN.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung teilweise zurückzuweisen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (siehe EuG vom 12.06.2013., T-0598/11, Lean Performance Index, E50). Der Nachweis einer bereits bestehenden beschreibenden Verwendung muss das Amt nicht erbringen. Selbst wenn die Bezeichnung GOLFSTROM aktuell nicht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen benutzt wird, so erscheint es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest denkbar, möglich und sinnvoll, dass das Zeichen zukünftig für diese Waren verwendet werden kann. Dies reicht für die Bejahung eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus (vgl. analog 04/05/1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230).
Weiter gilt es festzustellen, dass es keineswegs technisch und/oder ökologisch abwegig ist, Energie aus dem Golfstrom zu gewinnen. Gerade in den englischsprachigen Medien wird dies breit erörtert:
(http://america.aljazeera.com/articles/2014/7/14/gulf-stream-energy.html )
Es wird sogar erwähnt, dass alleine der Golfstrom mehr potenzial als die Winenergie haben könnte:
Entgegen der Behauptung der Anmelderin werden Meeresströmungen, insbesondere der Golfstrom, in Zukunft eine wichtige Rolle bei der Energie Gewinnung spielen.
http://www.bine.info/publikationen/publikation/seaflow-strom-aus-meeresstroemungen/
(http://www.weltderenergie.de/energiekompass/erneuerbare-energie/meeresenergie/)
(http://www.pa.msu.edu/~bauer/Energie/PDFs/Wasserkraftwerke.pdf )
Alle Internetlinks am 08/08/2017 abgerufen
Die Herkunft der Energie, ob aus erneuerbaren Quellen oder nicht, ist heutzutage ein wichtiges Verkaufsargument. „Golfstrom“ beschreibt bezüglich der Waren der Klasse 4 deren Herkunft. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37, 39, 40 und 42 werden in Bezug auf die Energiegewinnung aus dem Golfstrom erbracht.
Der Vergleich mit dem Polarstern ist amtlicherseits nicht nachvollziehbar. Während der Golfstrom 30Mal mehr Wasser als alle Flüsse der Welt transportiert und somit zur Stromerzeugung prädestiniert ist, ist der Polarstern im Vergleich zur Sonne für Photovoltaikanlagen viel zu schwach.
Die angemeldete Marke ist nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen aufgrund des klar im Vordergrund stehenden Aussagegehalts ausschließlich als schlagwortartigen beschreibenden Sachhinweis im erwähnten Sinne und nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft wahrnehmen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV i. V. mit Artikel 7(2) UMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 016317521 - GOLFSTROM für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 4: Elektrische Energie; Elektrische Energie gewonnen aus erneuerbaren
Quellen; Elektrizität.
Klasse 37: Installation von Stromerzeugern; Wartung von Stromerzeugungsgeräten und -anlagen; Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Geräten und Anlagen zur Stromerzeugung; Auskünfte in Bezug auf die Installation von Kraftwerken; Errichtung von Kraftwerken.
Klasse 39: Verteilung von Elektrizität; Elektrizitätsspeicherung [Lagerung]; Elektrizitätsversorgung durch Verteilung von Elektrizität; Stromversorgung durch Verteilung von Elektrizität; Verteilung und Weiterleitung von Elektrizität; Beratungsleistungen in Bezug auf die Verteilung von Elektrizität; Vermietung von Stromleitungen an Dritte zur Übertragung von Elektrizität; Verteilung von regenerativer Energie; Verteilung durch Leitungen und Kabel; Einsammeln von wiederverwertbaren Gütern [Transport]; Zurverfügungstellen von Informationen im Bereich der Energieverteilung; Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf die Energieverteilung.
Klasse 40: Erzeugung von Elektrizität; Beratungsleistungen zur Erzeugung von Elektrizität; Stromerzeugung; Vermietung von Stromerzeugern; Dienstleistungen der Stromerzeugung; Vermietung von Stromerzeugungsanlagen; Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen; Erzeugung von Energie; Stromerzeugungsdienstleistungen; Stromerzeugung durch Wasserkraft; Vermietung von Geräten zur Energieerzeugung; Stromerzeugung durch Kraftwerke.
Klasse 42: Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom und Energieversorgung; Technische Analyse in Bezug auf Energie- und Strombedarf anderer; Ingenieurtechnische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erzeugung von Strom Entwurf und Entwicklung von Systemen zur Gewinnung erneuerbarer Energie; Technologische Beratung im Bereich Energieerzeugung und Energienutzung; Entwicklung von Energie- und Stromverwaltungssystemen; Energieaudit; Durchführung von Forschung und technische Projektstudien im Bereich der Nutzung natürlicher Energiequellen; Forschung im Bereich Energie; Bereitstellung von Informationen zu Forschung und technischer Projektplanung in Bezug auf den Gebrauch von natürlicher Energie; Beratungsdienste in Bezug auf die Energieeffizienz; Technische Projektplanungen; Erstellen von Programmen für die Energieindustrie; Entwurf und Entwicklung von Energiemanagementsoftware; Technischer Entwurf und Planung von Kraftwerken.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Mit freundlichen Grüssen
Simon DÄPP