LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 16 123 C (NICHTIGKEIT)


Apassionata World GmbH, Kantstraße 24, 10623 Berlin, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Schlarmann Ahlberg Partnerschaftsgesellschaft mbB, Neuer Wall 40, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Massine Group GmbH, Schöpfstraße 15, 6040 Innsbruck, Österreich (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 23.05.2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 16 318 115 gestellt und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen in Klassen 3, 8, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 31, 35, 39, 41, 42, 43 und 45. Der Antrag beruht auf dem in der Europäischen Union genutzten Unternehmensnamen „APASSIONATA“. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 UMV.



NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE c UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV


Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind.


Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:


(a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind


(b) dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.


Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen somit den folgenden Anforderungen:


  • Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.


  • Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.


  • Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.


Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt. Selbiges gilt entsprechend für einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Marke gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV.


Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in einem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher geltend gemachte Rechte, für die die Antragstellerin keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Gemäß Artikel 16 Absatz 1 DVUM legt die Antragstellerin die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Antrags bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens vor.


Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b DVUM in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 DVUM muss die Antragstellerin innerhalb der oben genannten Frist außerdem Beweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einreichung des Antrags befugt ist.


Des Weiteren, wird der Löschungsantrag auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 UMV gestützt, muss die Anmelderin gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b DVUM in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM unter anderem den Erwerb, den Fortbestand und den Schutzumfang dieses Rechts nachweisen; wenn das ältere Recht nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich.


Daher obliegt es der Antragstellerin, alle erforderlichen Informationen für die Entscheidung vorzulegen, einschließlich der Angabe des anwendbaren Rechts und Vorlage aller erforderlichen Informationen für dessen ordnungsgemäße Anwendung. Durch die Informationen zum anwendbaren Recht muss es dem Amt möglich sein, den Inhalt dieser Rechtsvorschriften sowie die Bedingungen zur Erlangung des Schutzes und den Umfang dieses Schutzes zu verstehen und anzuwenden; der Inhaberin der Unionsmarke muss es möglich sein, das Recht auf Verteidigung auszuüben.


Hinsichtlich der Bestimmungen des anwendbaren Rechts muss die Antragstellerin eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung vorlegen (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b DVUM in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM). Die Antragstellerin muss Angaben zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften (Artikelnummer sowie Nummer und Titel der Rechtsvorschrift) und zu deren Inhalt (Text) machen, indem sie Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung vorlegt (z. B. Auszüge aus einem Amtsblatt, einem Gesetzeskommentar, juristischen Enzyklopädien oder einem Gerichtsurteil). Wenn die maßgebliche Bestimmung auf eine weitere rechtliche Bestimmung verweist, ist diese andere Bestimmung ebenfalls vorzulegen, damit die Unionsmarkeninhaberin und das Amt die Bedeutung der geltend gemachten Bestimmung vollständig erfassen und deren mögliche Relevanz ermitteln können. Sind die Nachweise bezüglich der Inhalte des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann die Antragstellerin diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b DVUM in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 DVUM).


Außerdem muss die Antragstellerin angemessene Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb und über den Schutzumfang des geltend gemachten Rechts erbringen und belegen, dass die Schutzbedingungen in Bezug auf die angefochtene Marke tatsächlich erfüllt sind. Insbesondere muss sie stichhaltige Beweise dafür vorlegen, dass es ihr nach geltendem Recht gelingen würde, die Benutzung der angefochtenen Marke zu untersagen.


Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin den Anforderungen aus Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b DVUM in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM in keiner Weise nachgekommen.


Die Antragstellerin hat keinerlei Beweismittel für die Benutzung des älteren Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr eingereicht.


Außerdem hat die Antragstellerin keine Informationen bezüglich des rechtlichen Schutzes für die Art des geltend gemachten gewerblichen Schutzzeichens der Widersprechenden, nämlich den Unternehmensnamen „APASSIONATA“, vorgelegt. Die Antragstellerin hat keine Informationen über den möglichen Inhalt des geltend gemachten Rechts oder die von der Antragstellerin zu erfüllenden Voraussetzungen, um die Benutzung der angefochtenen Marke zu untersagen, vorgelegt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht auf einen online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbaren Nachweis verwiesen.


Somit ist der Antrag gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 UMV nicht begründet und muss zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Elena NICOLÁS GÓMEZ

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA

María Belén IBARRA

DE DIEGO



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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