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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 25/05/2017
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BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Str. 34 D-81739 München Deutschland |
Anmeldenummer: |
016320319 |
Ihr Zeichen: |
2017W00384EU |
Marke: |
smartFinish |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Str. 34 D-81739 München |
Das Amt beanstandete am 16/02/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04/04/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei den beanspruchten Waren handelt es sich vornehmlich um elektrische Haushaltsgeräte. Diese werden den Verbrauchern als alleinstehende Geräte oder aber – und dies sehr umfangreich – als Einbaugeräte angeboten. Insbesondere die Einbaugeräte zeigen deutlich, dass bei den elektrischen Haushaltsgeräten für den Verbraucher die Technik im Vordergrund steht. Die Oberflächenbeschaffenheit wird durch das Küchenmöbel bestimmt.
Der Verbraucher wird bei der Bezeichnung „smartFinish“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht unmittelbar an die Oberflächenbeschaffenheit von Geräten denken, sonst erst nach einer analysierenden Betrachtungsweise und mehreren Gedankenschritten den vom Amt gesehenen Hinweis erahnen können. Eine analysierende Betrachtungsweise widerspricht aber der tatsächlichen Wahrnehmung der Verbraucher, die eine Marke so aufnehmen, wie sie ihnen begegnet und ohne nach möglichen Begriffsbedeutungen zu suchen.
Die Unterscheidungskraft der beanstandeten Markenanmeldung kann nicht pauschal mit der Begründung verneint werden, sie stelle eine beschreibende
Angabe für die beanspruchten Waren dar. Es handelt sich auch nicht um eine solche beschreibende Angabe. Auch stellt sie keine verkaufsfördernde, lobende Aussage dar, wie es das Amt sieht, ohne eine genaue Begründung für die Annahme auszuführen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Werbeschlagwort, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.
Die angemeldete Wortfolge „smartFinish“ weist die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar darauf hin, dass die angebotenen Waren mit einem „smart finish“ bzw. einem smarten Oberflächenfinish versehen sind, was eine positive Eigenschaft beschreibt. Dies kann zum einen das Aussehen der Waren betreffen, zum anderen aber auch die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit, zum Beispiel, dass sie leicht zu reinigen oder wasserabstoßend ist oder ähnliches.
Die angemeldete Bezeichnung „smartFinish“ weist lediglich auf die Art, Qualität und Beschaffenheit der beanspruchten Waren hin. Die Bezeichnung „smartFinish“ könnte auch für einschlägige Waren anderer Anbieter stehen.
Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Die Markenanmeldung wurde hinterlegt unter anderem für elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und –geräte, elektrische Ausgabeautomaten für Getränke und Speisen, Verkaufsautomaten, elektrische Müllentsorgungsgeräte, Roboter für Haushaltsarbeiten, etc. und Teile dieser Waren in der Klasse 7 sowie für Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, Kaffeemaschinen, Kühlgeräte, Trockengeräte, Infrarotlampen, Lüftungsgeräte, Dunstfilter, Klimaapparate, Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen, maschinelle Zapfvorrichtungen, etc. in der Klasse 11. Diese können sowohl für Endverbraucher als auch für gewerbliche Zwecke bestimmt sein. Entsprechend der Art der beanspruchten Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.
Wie in der amtlichen Beanstandung angegeben, bezeichnet das Wort „smart“ im Englischen „having a clean, tidy, and stylish appearance“, intelligent“, d.h. „eine saubere, schmucke oder stilvolle Erscheinung haben; intelligent“ (Übersetzung der Prüfungsstelle).
Der englische Begriff „Finish“ bezeichnet „that which finishes, or serves to give completeness or perfection to anything.” (Oxford English Dictionary, www.oed.com; frei übersetzt: „Das, was etwas beendet oder was der Vollständigkeit oder Perfektion von etwas dient“). Damit wird auf das Aussehen des Endproduktes abgestellt‘ (27/11/2012, R 1215/2012-4, „MASTERFINISH“, § 15).
Der Gesamtbegriff „smartFinish“, wie in der amtlichen Beanstandung bereits angeführt, wird in Verbindung mit den beanspruchten Waren von den relevanten englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf ein smartes Finish, das heißt eine smarte Oberflächenverarbeitung der genannten Waren verstanden. Dies kann sich auf jede Art der Verarbeitung beziehen, z. B. dass sie eine besonders schicke oder modische Oberfläche haben, eine tolle Farbkombination oder besonderen Glanz aufweisen, wasserabweisend sind oder leicht zu reinigen, die Oberfläche mit besonderen Materialien beschichtet ist, oder ähnliches.
Die Bezeichnung wird in diesem Sinne auch im Englischen benutzt (z. B. http://www.smeguk.com/news/latest-interior-design-trend-copper/ ; „…co-ordinate perfectly with Smeg's well specified SF750RA multifunction oven, again finished in antique copper with copper trim - a very smart finish indeed); (http://www.argos.co.uk/product/6078050 ; Made from hardwearing metal, it has a chrome finish to give it a smart finish); (http://www.cookersandovens.co.uk/Smeg-KSEG90XE-90cm-Canopy-Hood-11952.html ; This striking smeg hood will do its job well whilst providing a smart finish); (https://www.amazon.co.uk/Ascaso-Basic-Coffee-Cappuccino-Machine/dp/B01ARMAJZG ; The steam arm is fitted with the latest Vitron seal to avoid water dripping from the steam arm after use. The grid plate is in brushed steel to give a smart finish to the drip tray); (http://soup-diet.co.uk/which-soup-maker/ ; 24/05/2017; Made from stainless steel giving it a smart finish); https://www.tradingdepot.co.uk/brands/essential ; Nothing demonstrates the quality of a bathroom like the choice of tap. The Essential taps are beautifully constructed from solid brass and plated in a flawless chrome to give the ultimate smart finish); (http://www.embersheatingstudio.co.uk/product/gazco-designio-gas-fire/ ; The Gazco Designio gas fire has a smart finish with clean lines); (nachgesucht im Internet jeweils am 24/05/2017).
Es ist jedoch nicht vorauszusetzen, dass eine Markenanmeldung im einschlägigen Bereich in Benutzung ist, da eine Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV bereits dann zurückzuweisen ist, wenn das Zeichen zur Beschreibung wesentlicher Merkmale verwendet werden kann (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Sämtliche der beanspruchten Haushalts-, Elektro-, Kühl-, Koch- oder sonstigen Geräte könnten ein „smartFinish“ haben. Die englischsprachigen Verbraucher werden die Anmeldung unmittelbar als Hinweis darauf verstehen, dass die angebotenen Geräte, Apparate und Maschinen eine elegante, modische oder praktische Oberflächengestaltung aufweisen.
Die Bezeichnung „smartFinish“ besteht aus allgemein gebräuchlichen englischen Begriffen. Diese werden sowohl einzeln als auch insbesondere im Gesamtbegriff „smartFinsih“ in seiner beschreibenden und belobigenden Bedeutung für die beanspruchten Waren verstanden. Der Hinweis, dass die angebotenen Waren „a smart finish“ haben, ist den relevanten englischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar verständlich, so wie auch der deutschsprachige Verkehr den Hinweis auf
eine smarte, modische, elegante oder praktische Oberflächengestaltung ohne weiteres als werbende Belobigung verstehen würde. Hierzu bedarf es keiner längeren analysierenden Betrachtungsweise, denn der Sinngehalt ist offensichtlich.
Dabei ist es unerheblich, ob die angebotenen Waren als alleinstehende Geräte oder als Einbaugeräte angeboten werden (die meisten der beanspruchten Waren sind nicht zum Einbau geeignet). Aber selbst Mikrowellen, Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Kühlschränke, usw., die eingebaut werden, bleiben für den Kunden zum größten Teil sichtbar und somit auch die smarte Oberflächengestaltung dieser Waren. Selbst wenn sie tatsächlich hinter einem Küchenmöbel eingebaut werden, können sie doch eine besondere Oberflächengestaltung haben.
Der Hinweis, dass die angebotenen elektrischen Haushaltsgeräte usw. eine smarte Oberfläche haben, ist eine werbemäßige Belobigung zu dem Aussehen der Waren, nämlich dass die äußere Schicht der Waren besonders schick oder modern gestaltet ist oder aber die Oberfläche auf intelligente Weise praktisch und hochwertig ist. Dies kann sich z. B. auf modische und elegante Materialien beziehen, wie Chrom, Edelstahl, oder andere besondere Beschichtungen oder praktische Materialien verwendet wurden, z. B. stoßfest oder wasserabweisend, die den Verbraucher erfreuen und gutes Design und Qualität versprechen. Daher ist die Marke nicht nur beschreibend für eine positive Eigenschaft der Waren, sondern sie stellt auch eine verkaufsfördernde und lobende Aussage für eine besondere Produktgestaltung dar.
Im Bereich der Hausgeräte wird nicht nur Wert auf die technische Leistung der Geräte gelegt, sondern auch insbesondere auf ein gutes Aussehen, gute Verarbeitung und praktische Eigenschaften der Waren.
Die werbemäßige Angabe, dass die angebotenen Haushaltsgeräte und Waren ein „smartFinish“ aufweisen, hebt die fraglichen Waren von anderen ab und stellt ihre überdurchschnittlichen Eigenschaften heraus. Mit dieser Bedeutung beschreibt und bewirbt die angemeldete Marke die positive äußere Ausführung der angebotenen Waren.
Zwar kann auch eine anpreisende Wortmarke prinzipiell geeignet sein kann, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dies ist bei der hier vorliegenden Markenanmeldung jedoch nicht der Fall. Die Bezeichnung „smartFinish“ ist sprachüblich gebildet und wird in Verbindung mit den beanspruchten Waren unmittelbar als beschreibender und belobigender Hinweis auf eine besonders positive Oberflächengestaltung der angebotenen Waren verstanden.
Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).
Das heißt, eine Marke muss es den von den fraglichen Waren/Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, das betreffende Produkt auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinwies auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als Marke zu erkennen. Ein Zeichen muss somit Bestandteile haben, die es über die
offenkundig werbende Bedeutung hinaus den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Merkmal für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Dies ist bei der Angabe „smartFinish“für die beanspruchten Waren nicht gewährleistet.
Zusammenfassend ist festzustellen: Die Bezeichnung „smartFinish“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren wird von den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen lediglich als eine beschreibende Angabe der Art, Qualität und Beschaffenheit der beanspruchten Waren verstanden, nämlich dass diese mit einem smarten Oberflächenfinish versehen sind, was die Waren besonders elegant, modisch oder praktisch macht. Darüber hinaus ermöglicht es die Bezeichnung „smartFinish“ dem relevanten Verkehr nicht, die genannten Waren der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden.
Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für alle beanspruchten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO