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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 923 921
Peter Massine Productions GmbH, Kantstraße 29, 10623 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Apassionata
World GmbH,
Kantstraße 24, 10623 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten
durch Schlarmann
Ahlberg Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Neuer
Wall 40, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 09.04.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 923 921 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 328 106 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen (der Klassen 16, 25 und 41) der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 16
328 106
(Wortmarke:
„Apassionata Academy”) ein.
Der
Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 4 302 493
(Wortmarke: „Apassionata“) und
Nr. 12 248 001 (Wortmarke:
„APASSIONATA“). Die Widersprechende
berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Unionsmarkeneintragung Nr. 4 302 493 (vgl. Einschränkung in Bezug auf den geltend gemachten Umfang der Waren und Dienstleistungen mit Schreiben der Widersprechenden vom 03/04/2018)
Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften aller Art, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, Periodica, Werbeschriften, sämtliche vorgenannten Waren in gebundener Form, Loseblattsammlung und Druckausgaben auf Papier, Film oder einem anderen dauerhaftem Medium; Farbdrucke, Fotographien, Bilder, graphische Darstellungen, Handbücher, Poster, Plakate, Glückwunschkarten, Postkarten, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke, Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; alle vorgenannten Waren nur in Verbindung mit Pferdeshows.
Klasse 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, nämlich Veranstalten von Unterhaltungsvorstellungen, insbesondere (Live)- Veranstaltungen mit Pferden; Durchführung von (Live) Musikdarbietungen; Produktion von Shows; Tierdressur; Zirkusdarbietungen; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen kultureller, unterhaltender und sportlicher Art; Ticketverkauf für Veranstaltungen; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Reitunterricht; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Information über Veranstaltungen unterhaltender Art; Zusammenstellung und Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Multimedia-Programmen oder -Sendungen; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Vermietung von Audio-, Film- und Projektionsapparaten, Filmverleih, Filmvorführungen; Komponieren von Musik; Filmproduktion; Fernsehunterhaltung; Verfassen von Drehbüchern; Vermietung von Bühnendekoration; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen und Musikerzeugnissen sowie Ton- und Bildträgern aller Art in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften.
Unionsmarkeneintragung Nr. 12 248 001
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, alle vorgenannten Waren nur in Verbindung mit Pferdeshows.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 (nach mehrfacher Einschränkung):
Klasse 16: Waren aus Papier oder Pappe, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, Werbeschriften, Bücher, Poster, Plakate, Postkarten, Bildkarten, Kalender, Glückwunschkarten, Abziehbilder, Foto- und Sammelalben; Fotografien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel; Aufkleber; alle vorstehend genannten Waren nur im Zusammenhang mit Pferdeshows.
Klasse 25: Bekleidungsstücke ausgenommen Unterwäsche, Lingerie- und Dessous-Waren, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; alle vorstehend genannten Waren nur im Zusammenhang mit Pferdeshows.
Klasse 41: Betrieb von Reitställen; Betrieb einer Reitschule; Ausbildung von Pferden und Reitern; Pferdedressur; alle vorstehend genannten Dienstleistungen nur im Zusammenhang mit Pferdeshows.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Anmelderin und der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Angefochtene Waren in Klasse 16
Fotografien nur im Zusammenhang mit Pferdeshows sind identisch in beiden Warenverzeichnissen in Bezug auf die ältere Marke Nr. 4 302 493 enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Waren aus Papier oder Pappe, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, Werbeschriften, Bücher, Poster, Plakate, Postkarten, Bildkarten, Kalender, Glückwunschkarten, Abziehbilder, Foto- und Sammelalben; Schreibwaren); alle vorstehend genannten Waren nur im Zusammenhang mit Pferdeshows sind in den weiter gefassten Kategorien der Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); alle vorgenannten Waren nur in Verbindung mit Pferdeshows der Widersprechenden in Bezug auf die ältere Marke Nr. 4 302 493 enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Lehr- und Unterrichtsmittel nur im Zusammenhang mit Pferdeshows überschneiden sich mit Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften aller Art, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, Periodica, Werbeschriften, sämtliche vorgenannten Waren in gebundener Form, Loseblattsammlung und Druckausgaben auf Papier, Film oder einem anderen dauerhaftem Medium nur in Verbindung mit Pferdeshows der Widersprechenden in Bezug auf die ältere Marke Nr. 4 302 493. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Aufkleber nur im Zusammenhang mit Pferdeshows überschneiden sich mit Abzieh- und Aufklebebilder nur in Verbindung mit Pferdeshows der Widersprechenden bzw. sind in ihnen enthalten in Bezug auf die ältere Marke Nr. 4 302 493. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; alle vorstehend genannten Waren nur im Zusammenhang
mit Pferdeshows sind
identisch in Bezug
auf die ältere Marke
Nr.
12 248 001 enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Bekleidungsstücke ausgenommen Unterwäsche, Lingerie- und Dessous-Waren; alle vorstehend genannten Waren nur im Zusammenhang mit Pferdeshows sind in der weiter gefassten Kategorie der Bekleidungsstücke nur in Verbindung mit Pferdeshows der Widersprechenden enthalten in Bezug auf die ältere Marke Nr. 12 248 001. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Dienstleistungen
Die angefochtenen Betrieb von Reitställen nur im Zusammenhang mit Pferdeshows überschneiden sich mit Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, nämlich Veranstalten von Unterhaltungsvorstellungen, insbesondere (Live)- Veranstaltungen mit Pferden der Widersprechenden in Bezug auf die ältere Marke Nr. 4 302 493. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Betrieb einer Reitschule; Ausbildung von Pferden und Reitern; alle vorstehend genannten Dienstleistungen nur im Zusammenhang mit Pferdeshows überschneiden sich mit Tierdressur; Reitunterricht der Widersprechenden in Bezug auf die ältere Marke Nr. 4 302 493. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtene Pferdedressur; alle vorstehend genannten Dienstleistungen nur im Zusammenhang mit Pferdeshows ist in der weiter gefassten Kategorie der Tierdressur der Widersprechenden enthalten in Bezug auf die ältere Marke Nr. 4 302 493. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren oder Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die
Zeichen
Apassionata/APASSIONATA
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Apassionata Academy
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Ältere Marke(n) |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die gemeinsamen Bestandteile „Apassionata“ haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Italienisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht. Damit handelt es sich um das beste Szenario für die Widersprechende, weil es sich bei der Bezeichnung um eine Anlehnung des italienischen Begriffs „passionate“ handelt, der auf etwas „Leidenschaftliches“ hindeutet und damit zumindest für die Dienstleistungen der Klasse 41 ggf. nicht voll nicht kennzeichnungskräftig wäre. Dies ist in der deutschen Sprache nicht der Fall.
Die Marken sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Die Bestandteile „apassionata“ haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Der Bestandteil „Academy“ des angefochtenen Zeichens ist mit der deutschen Bezeichnung „Akademie“ sehr vergleichbar und wird daher insbesondere mit der Bedeutung „Fach(hoch)schule“ assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen den Bereichen Printmedien sowie Ausbildung zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 als deren thematischer Inhalt. Für die übrigen Waren der Klasse 25 ist mangels eines solchen beschreibenden Charakters eine normale Kennzeichnungskraft gegeben.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht sind die älteren Marken als erster Bestandteil der angefochtenen Marke enthalten. Damit bestehen ebenfalls wesentliche Übereinstimmungen im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus. Sofern der Bestandteil „Academy“ in der angefochtenen Marke nicht kennzeichnungskräftig ist, liegt eine hochgradige schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit vor, die bei dessen Kennzeichnungskraft leicht geringer ausfällt, jedoch immer noch überdurchschnittlich ausfällt.
In begrifflicher Hinsicht sind die übereinstimmenden Bestandteile „Apassionata“ bedeutungslos in der deutschen Sprache und können daher das Ergebnis nicht beeinflussen. Entsprechendes gilt für „Academy“, sofern er für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 nicht kennzeichnungskräftig ist. Für die kennzeichnungskräftigen Waren der Klasse 25 hat die angefochtene Marke eine berücksichtigungsfähige Bedeutung. Da die älteren Marken bedeutungslos sind, sind die Marken begrifflich insoweit nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke(n)
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden werden die älteren Marken intensiv genutzt und genießen zumindest in Deutschland einen erweiterten Schutzumfang (vgl. Seite 6 der Widerspruchsbegründung). Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der mindestens überdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität der Waren und Dienstleistungen trotz erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der Verbraucher sowie der begrifflichen Zeichenunähnlichkeit für einen Teil der Waren Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher und bei neutralem Ausgang des begrifflichen Zeichenvergleichs.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Da der Widerspruch auf Grundlage der den älteren Marken von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aufgrund intensiver Benutzung/Bekanntheit zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die älteren Marken eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäßen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin reichen daher die Abweichungen zwischen den Zeichen nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinander gehalten werden können. Sie werden vielmehr denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Darüber hinaus wird vorliegend auf der Basis der Registerlage eine Entscheidung getroffen, so dass entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Widersprechenden außerhalb dieser Rechte bestehende unterschiedliche Positionen der Parteien nicht zu berücksichtigen sind. Daher ist auch der Vortrag der Anmelderin, sie besitze die Domain apassionata.de, unerheblich. Der Vortrag eines vermeintlichen Rechtsmissbrauchs ist kein zulässiger Verteidigungseinwand im Widerspruchsverfahren.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT |
Peter QUAY
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Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.