HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 17/07/2019



BOEHMERT & BOEHMERT ANWALTSPARTNERSCHAFT MBB - PATENTANWÄLTE RECHTSANWÄLTE

Postfach 10 71 27

D-28071 Bremen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016333312

Ihr Zeichen:

M33662EU

Marke:

medi

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

medi GmbH & Co. KG

Medicusstr. 1

95448 Bayreuth

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 17/01/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm – nach einer vom Amt gewährten Fristverlängerung - mit Schreiben vom 16/05/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der Verkehr nimmt eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, daher ist jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend um das Schutzhindernis des Art. 7 UMV zu überwinden.


  1. Es kommt auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an.



  1. Es handelt sich um ein sprechendes Zeichen, da das Wort „medi“ so nicht existiert.


  1. Voreintragungen des Amtes, sowie zwei Entscheidungen der Beschwerdekammern sprechen für die Schutzfähigkeit des Zeichens.



  1. Das Zeichen ist mehrdeutig, da „medi“ auch also Abkürzung für zahlreiche andere Begriffe verstanden werden könne.


  1. Das Amt legt nicht dar, inwiefern das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke, nämlich Strümpfe, Feinstrümpfe, Strumpfhosen, Strumpfwaren.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil insbesondere die Waren und Dienstleistungen im medizinischen Bereich vor dem Kauf bzw. der Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.


Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englischsprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.


In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich die Wort - und Bildelemente, markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten.


Erläuterung des Begriffs „medi“.


Das Amt geht weiterhin davon aus, dass die angesprochenen Verbraucher, diese Bezeichnung ohne weiteres als Kurzbezeichnung für das Word „medical/medicine“ zu Deutsch „medizinisch“ erkennen werden.


Das Element „medi“ ist der Wortstamm mehrerer Begriffe auf dem Gebiet der Medizin, insbesondere des Adjektivs „medical“ und bildet den gemeinsamen Wortteil zahlreicher Begriffe auf dem Gebiet der Medizin (wie z.B. medical, medicalization, medicament, medicinal…) und weist daher einen mit diesem Gebiet zusammenhängenden Aussagegehalt auf.


Es handelt sich also nicht wie die Anmelderin vorträgt um bloße Assoziationen, sondern der Begriff „medi“ ruft eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit dem Wort Medizin hervor, die weit über den Bereich der Anspielung hinausgeht und in den Bereich der Beschreibung fällt.


Dass das Element „medi“ weitere nicht mit dem medizinischen Bereich verbundene Bedeutungen hat oder dass es den wesentlichen Bestandteil von Wörtern darstellt, die nicht zu diesem Bereich gehören, vermag das Eintragungshindernis nicht auszuräumen, da ein Zeichen, das zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, von der Eintragung ausgeschlossen ist.


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).



Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit, des Gegenstands und des thematischen Inhalts


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Für die Waren der Klasse 3 nämlich Seifen, ausgenommen zur Haar- und Gesichtspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen zur Haar- und Gesichtspflege besagt das Zeichen also lediglich, dass es sich um solche Seifen und Mittel handelt die (auch) eine medizinische Indikation haben, die also z.B. bei bestimmten dermatologischen Erkrankungen zur Anwendung kommen können.

Siehe Z.B.:

https://intermedical24.de/praxisbedarf/hygiene-medizinische-waschlotionen.html

Medizinische Waschlotionen, Waschcremes und Seifen

Der Online-Shop Intermedical24 führt medizinische Waschlotionen, medizinische Waschcremes und medizinische Seifen zur Desinfektion von Haut und Händen. Unser Sortiment umfasst Produkte der einschlägigen Hersteller wie beispielsweise Schülke, Seni und ZVG.

(Internetrecherche vom 11/07/19)


Bei den Waren der Klasse 10 handelt es sich explizit um solche die für medizinische Zwecke angeboten werden.


Für die beanstandeten Bekleidungsstücke der Klasse 25, nämlich Bekleidungsstücke mit kompressiver Wirkung gilt das diese kompressive Wirkung als medizinische Wirkung angesehen werden kann und deshalb mit dem Wort „medi“ beschrieben wird.


Auch die Dienstleitungen der Klasse 35 können mit dem Zeichen „medi“ unmittelbar beschrieben werden. Bei den Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen handelt es sich eben um solche für medizinische Produkte. Die betriebswirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen werden explizit für Krankenhäuser usw. angeboten, also für medizinische Einrichtungen. Auch die angebotenen Messe-, Ausstellungs- und Werbedienstleistungen in dieser Klasse können als thematischen Inhalt medizinische Themen betreffen.


Selbiges gilt für sämtliche Dienstleistungen der Klasse 41. Es handelt sich eben um Ausbildung, Weiterbildung, Förderung, Seminare, Veranstaltungen usw. im Bereich der Medizin, also z.B. für Ärzte, Pfleger usw.


Bei den Dienstleistungen der Klasse 44 handelt es sich explizit um „medizinische Dienstleistungen“ die durch das angemeldete Zeichen „medi“ beschrieben werden.



Bei dem Ausdruck „medi“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV handelt es sich also um ein Zeichen oder eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit, des Gegenstands und des thematischen Inhalts der beanstandeten Waren und Dienstleistungen dienen kann.



Mangelnde Unterscheidungskraft



Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie beanstandet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.



Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Die Anmelderin argumentiert, dass die graphischen Gestaltungsmerkmale zu einer Unterscheidungskraft des Zeichens führen würden. Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung eines einfachen magentafarbigen Hintergrundes mit einem unterbrochenen Unterstrich des Wortes „medi“. Dies dient üblicherweise der Hervorhebung, nicht aber der Kennzeichnung. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Auch die Verwendung der Farbe magenta wirkt nicht ungewöhnlich. Farben sind allein kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen. Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.



Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Desweiteren handelt es sich um Eitragungen die schon einige Jahre zurückliegen und sich die Eintragungspraxis zum Einen ändern kann und zum Anderen Begriffe die evtl. vor einigen Jahren unbekannt bzw. ungebräuchlich waren, nunmehr in den alltäglichen Gebrauch übergegangen sind. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.



Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Die Prüfungsrichtlinien des Amtes hinsichtlich der hier interessierenden Frage der grafischen Abwandlung beschreibender Begriffe sind jüngst präzisiert und erweitert worden und behandeln alle einschlägigen Fragen und Kriterien (o. g. Richtlinien Teil B.4, Kapitel.4.4.2). Dieser Abschnitt der Prüfungsrichtlinien fasst seinerseits eine Vielzahl von Entscheidungen des Gerichts und der Kammern zusammen. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.

Desweiteren zitiert die Anmelderin zwei Entscheidungen der Beschwerdekammern in denen der Bestandteil „medi“ nicht als Abkürzung bzw. Kurzform für medical betrachtet wurde. Hierbei handelt es sich um Einzelentscheidungen die zum Teil schon ca. 20 Jahre zurückliegen und denen eine Vielzahl von Entscheidungen in denen der Bestandteil „medi“ im oben dargelegten Sinne verstanden wurde, entgegenstehen. Siehe z.B.

25/01/2012, R 2421/2010-2, MEDIBOND / MEDIPORE, § 29;

01/10/2013,R 1869/2012-1, MediLED / mediFLEX, § 32;

20/05/2009, R 1367/2007-4,Medipan / MEDIPAX, § 21;

17/07/2008, R 1254/2006-4, medi-24 /MEDIPHONE24 IBEROASISTENCIA (fig.), § 23; 21/03/2006,R 291/2005-2, MEDIUS / MediPlus, § 2;

01/06/2010, R 583/2008-4, MEDI LINK (fig.) / LINK, § 22;

29/08/2013, R 1431/2012-4, MEDICLASS (fig.) /MEDI, § 13;


Zusätzlich, siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-470/09:


36. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in dem von der angemeldeten Marke erfassten Bereich das Wortzeichen medi in der Weise wahrnehmen werden, dass es über die Natur der mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, im vorliegenden Fall über ihre

Bestimmung zu medizinischen oder Heilzwecken oder ihren Bezug zum medizinischen

Bereich, informiert, und nicht in der Weise, dass es die Herkunft der fraglichen Waren

und Dienstleistungen, d. h. von der Klägerin hergestellte und vermarktete Waren, angibt (Urteil des Gerichts vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T-586/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22). Das Zeichen medi ermöglicht es den maßgeblichen Verkehrskreisen daher nicht, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen ihrer Mitbewerber zu unterscheiden.


37. Das Argument der Klägerin, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen im

Englischen niemals mit „medi“ bezeichnet und beschrieben würden, ist unerheblich.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Zeichen medi, wie in Randnr. 36 des

vorliegenden Urteils ausgeführt, als Hinweis auf die Bestimmung und somit auf die

Natur dieser Waren und Dienstleistungen oder als allgemeine Angabe darüber

wahrgenommen werden könnte, und nicht als die Art und Weise, in der sie auf dem

Markt konkret bezeichnet werden.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 333 312 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 03 Seifen, ausgenommen zur Haar- und Gesichtspflege; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ausgenommen zur Haar- und Gesichtspflege.


Klasse 05 Pflaster, Kompressen und andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme (Wundschwämme) und Hydrokolloidverbände; Verbandmaterial; pharmazeutische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke sowie Präparate für die Gesundheitspflege.


Klasse 10 Artikel für die Wärme- und Kältetherapie, insbesondere elektrische Heizkissen und -decken für medizinische Zwecke; Krankenunterlagen, einschließlich Dekubitus-Unterlagen; orthopädische Artikel; Bandagen; medizinische Strümpfe für Arm und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe); medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; medizinische Geräte und Apparate für krankengymnastische Übungen und Rekonvaleszenz.


Klasse 25 Bekleidungsstücke mit kompressiver Wirkung.


Klasse 35 Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere online im Bereich der Waren: Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Pflaster, Kompressen, Wundabdeckungen, Verbandsmaterial, orthopädische Artikel, Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm und Bein, medizinische Strumpfhosen, Orthesen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; betriebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen für Qualitätsmanagement und Logistik in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen, ambulanten Pflegediensten sowie ambulanten Praxiskliniken; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für Werbezwecke; Förderung von medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen durch organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung im Rahmen von Messen und Ausstellungen zu Werbezwecken; Informationsaufarbeitung zu Gesundheitsfragen, nämlich Zusammenstellung von Gesundheitsdaten in Computerdatenbanken; Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften zu Werbezwecken; Marketing, Marktforschung und Marktanalysen; Beratung Dritter in der Organisation von Unternehmen, bei der Geschäftsführung und in der Unternehmensverwaltung; Werbung für Dritte, insbesondere Rundfunkwerbung (Hör- und Fernsehrundfunk), Kinowerbung.


Klasse 41 Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsseminaren für die Alten- und Heimpflege, im stationären und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von Industrie und Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung, insbesondere medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Informationsdienstleistungen, nämlich Verbreitung von Informationen in Gesundheitsfragen durch Herausgabe von gedruckten Informationen (ausgenommen für Werbezwecke); Förderung, Erörterung und Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen, nämlich Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen und Ausstellungen zu Unterrichtszwecken; Förderung, Erörterung und Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen, nämlich Durchführung von Seminaren und Kongressen zu wissenschaftlichen Zwecken; Organisation und Veranstaltung von Informationsveranstaltungen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem, betriebswirtschaftlichem und unternehmerischem Gebiet.


Klasse 44 medizinische Dienstleistungen.



Die Anmeldung kann für die übrigen Waren, nämlich


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke, nämlich Strümpfe, Feinstrümpfe, Strumpfhosen, Strumpfwaren.


fortgesetzt werden.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Reiner Sarapoglu


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