HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 05/06/2017



THORWART RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER Partnerschaft mbB

Am Stadpark 2 (Parcside)

D-90409 Nürnberg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016338816

Ihr Zeichen:

68/17

Marke:

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Optima Feinkost GmbH

Friedrich Händel Str 9

D-91315 Höchstadt

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 03/03/2017 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV (Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften, von nationalem Recht oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 10/03/2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1.

Es wird dem Amt zugestimmt, dass es sich bei „Olympia“ um eine geschützte geografische Angabe für Olivenöle handelt. Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, dass diese sich auch auf konservierte Oliven und Olivenpasten beziehen soll.


2.

Einer Einschränkung auf Olivenöl in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe „Olympia“ wird somit zugestimmt. Konservierte Oliven; Olivenpasten sollen jedoch weiterhin wie angemeldet im Verzeichnis verbleiben.



Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.



Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


29 Konservierte Oliven.



Die Beanstandung wird jedoch für die Waren


29 Olivenpasten


aufrechterhalten.



Zu 1.:

Wie bereits in der Beanstandung erklärt, sind die Waren Olivenpasten von der geografischen Angabe „Olympia“ betroffen. Olivenpasten können Olivenöl enthalten bzw. daraus hergestellt werden und sie wären somit entsprechend einzuschränken gewesen. Da die Anmelderin es versäumt hat, eine solche Einschränkung in Bezug auf diese Waren vorzunehmen, muss die angemeldete Bildmarke für die Waren Olivenpasten zurückgewiesen werden.


Entsprechend hat auch das Gericht kürzlich in einem ähnlichen Fall entschieden, siehe 02/02/2017, T-510/15, TOSCORO, ECLI:EU:T:2017:54, § 45 (Hervorhebungen hinzugefügt):


In that regard, it must be noted that olive creams, on the one hand, and olive oil, on the other, share an important characteristic, namely that they are foodstuffs derived from olives. Their main ingredient is therefore identical. […] Furthermore, the Board of Appeal rightly held, without the applicant producing any detailed evidence in that regard, that the concept of ‘olive creams’ was sufficiently vague to include creams made from olive oil and that there was therefore a definite closeness between olive creams and olive oil. It must, moreover, be noted, in this regard, that the evidence submitted to EUIPO by the intervener, in particular in the context of its observations dated 5 July 2013, shows that certain, olive-based, jarred culinary preparations include olive oil as an ingredient, benefiting, as appropriate, from the PGI at issue. Therefore, the Board of Appeal did not make an error of assessment in finding that olive creams were goods of the same type as the olive oil protected by the PGI at issue.”


Deutsch (von der Prüferin übersetzt):

In dieser Hinsicht wird angemerkt, dass Olivenpasten einerseits und Olivenöl andererseits ein wichtiges Merkmal gemein haben, nämlich, dass es sich um aus Oliven hergestellte Nahrungsmittel handelt. Ihr Hauptbestandteil ist somit identisch. […] Darüber hinaus ist der Beschwerdekammer dahingehend zuzustimmen – der Anmelder hat hierzu auch nicht weiter vorgetragen –, dass der Ausdruck „Olivenpasten“ so vage ist, dass er auch Pasten aus Olivenöl enthalten könnte, und dass sich die Waren Olivenpasten und Olivenöl somit definitiv sehr nahe sind. Hier muss auch hervorgehoben werden, dass insbesondere die vom Anmelder in diesem Kontext vorgebrachte Stellungnahme vom 5. Juli 2013 zeigt, dass einige Oliven-basierte, eingemachte kulinarische Zubereitungen Olivenöl als Zutat enthalten, und somit von der hier zur Rede stehenden geschützten geografischen Angabe profitieren. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass Olivenpasten Waren der gleichen Art sind wie das hier von der geografischen Angabe geschützte Olivenöl.



Zu 2.:

Die Einschränkung der Angabe Olivenöl in Olivenöl in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe „Olympia“ wird zur Kenntnis genommen, und die Anmeldung kann für diese Waren fortfahren.



Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 338 816 teilweise, nämlich für folgende Waren:


29 Olivenpasten


zurückgewiesen.



Die Anmeldung kann für die übrigen Waren, nämlich:


29 Käse; Verarbeite Peperoni; Konservierte Oliven; Olivenöl in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe „Olympia“.


fortgesetzt werden.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Yvonne FUXIUS




Anlage: Beanstandung vom 03/03/2017

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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