|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 10.08.2017
|
KSB INTAX Lüerstr. 10-12 D-30175 Hannover ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016360224 |
Ihr Zeichen: |
DrWiSta |
Marke: |
KNUSPRIG AUS DEM OFEN Mit Meersalz |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Leithart AG Schweiz Weissbadstrasse 14 CH-9050 Appenzell SUIZA |
Das Amt beanstandete am 23.02.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 20.04.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei der Angabe „Knusprig“ aus dem Ofen“ könne es sich, gerade im Snackbereich, um viele verschiedene Produktvarianten handeln. Es sei auch nicht klar, ob es sich um eine wesentliche Produkteigenschaft handele oder nur um eine Andeutung einer von vielen Eigenschaften. Die knusprige Eigenschaft könne durch verschiedene Herstellungsmethoden erzeugt werden. Für die angemeldeten Waren sei nicht klar, worin diese Eigenschaft bestehe und durch welchen Backvorgang sie erzeugt werde, bzw. wie sie erhalten bleiben könne oder welcher Teil der Ware knusprig sei. Für die Waren in der Klasse 29 gelte, dass z. Bsp. Chips und Knabbersnacks, nicht zwingend durch einen Backvorgang im Ofen hergestellt werden müssten. Auch für die Waren der Klasse 30 gelte, dass der Backvorgang nicht unbedingt eine wesentliche Produkteigenschaft darstelle. Wesentliche Eigenschaften seien vielmehr die Zutaten und die Geschmacksrichtung.
Die bildliche Darstellung der Marke stelle einen Mann dar, der eine Schaufel in Richtung Steinofen hält. Die Kleidung des Mannes erinnere an die eines Koches. Unter diesem Bild sei eine Weizenähre zu sehen. Oberhalb des Bildes befinde sich der Schriftzug „Knusprig aus dem Ofen“. Unterhalb der Weizenähre stehe der Schriftzug „Mit Meersalz“ auf blauem Hintergrund. Die Schrift dieser Wortelemente sei auch durch Großbuchstaben, bzw. als Handschrift stilisiert. Besonders die Handschrift unterstreiche den individuellen Charakter des Bildelementes.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
DE-29 |
Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie andersartig hergestellte oder zubereitete Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke (ausgenommen Kartoffelmehl), soweit in Klasse 29 enthalten; Kartoffelchips, Kartoffelsticks; Rosinen, Haselnuss-, Erdnuss-, Cashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/oder gewürzt; Nussmischungen zu Knabberzwecken; getrocknete Früchte, Fruchtsnacks.
|
DE-30 |
Im Extrudier- oder Pelletierverfahren sowie andersartig hergestellte oder zubereitete salzige/würzige Produkte auf Basis von Getreide, soweit in Klasse 30 enthalten; Biskuits, Kuchen, Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons, Marzipan, Puffmais; Reissnacks.
|
Die Beanstandung wird für die folgenden Waren aufrechterhalten:
DE-30 Back- und Konditorwaren, Getreidesnacks, Laugengebäck, Salzgebäck, Salzstangen, Salzbrezeln.
Zu den Argumenten der Anmelderin bezieht das Amt wie folgt Stellung:
Zu 1. Wie bereits im beiliegenden Schreiben erklärt: „Die Wörter KNUSPRIG AUS DEM OFEN Mit Meersalz in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten – bzw. beanstandeten - Waren […] um Angebote handelt, die Meersalz enthalten und die im Ofen verarbeitet werden und dadurch knusprig werden“.
Die beanstandeten Waren sind Alltagswaren, bei deren Erwerb der Verbraucher nicht gründlich überlegen wird in welchem Verfahren sie erzeugt sind, sondern eben diese oben erneut aufgeführte Schlussfolgerung ziehen wird.
Dabei ist es unerheblich, ob das Backen im Ofen die einzige oder nur eine der vielen Herstellungsmöglichkeiten darstellt, bzw. ob es diese Möglichkeit noch nicht gibt, da es davon auszugehen ist, dass es sie geben könnte. Denn „für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).“
Im Falle der beanstandeten Waren der Klasse 30, Back- und Konditorwaren, Getreidesnacks, Laugengebäck, Salzgebäck, Salzstangen, Salzbrezeln werden alle im Ofen gebacken, oder können im Ofen gebacken werden und können mit Meersalz gewürzt sein. Die Waren Konditorwaren können auch salzige Waren umfassen, wie z. B. Käsestangen, Schinken-Croissants, Pizzabrötchen, etc.
Zu 2. Wie bereits im beiliegenden Schreiben erklärt, unterstreichen die Bildelemente die Bedeutung der verbalen Elemente. Die Anmelderin hat in ihrer Stellungnahme eine genaue Beschreibung der graphischen Gestaltung geliefert. Der Bäcker mit der Schaufel und der Ofen geben bildlich die verbalen Elemente wieder. Es ist festzuhalten, dass die dargestellte Bekleidung, bzw. auch die Kopfbedeckung eine nicht nur für Köche, sondern auch für Bäcker übliche ist. Die Ähre und die verwendeten Farben sind, wie im beiliegenden Schreiben bereits erklärt, auf dem Marktsegment gängige Darstellungsformen. Dies gilt auch für die Farbe Blau wenn Meersalz angeboten wird. Außerdem weisen die zwei dominanten Farben: Hellbraun und Blau auf die Ursprünge der Rohstoffe hin.
Der Handschriftzug stellt auch kein besonderes Stilelement dar, sondern ist auch im Marktsegment sehr üblich, um das traditionelle, hausgemachte Produkt darzustellen und dadurch ein Qualitätsversprechen zu vermitteln. Meersalz ist ein Bestandteil qualitativ wertigerer Produkte.
Insgesamt vermittelt die Darstellung die traditionelle Herstellungsweise, die gute, alte Tradition des Backens, ein Genuss- und Qualitätsversprechen.
Auch in Bezug auf die graphischen Elemente gilt die Annahme, dass der Verbraucher bei dem Erwerb der Waren nicht gründlich überlegen wird, in welchem Verfahren sie erzeugt sind, sondern eben davon ausgehen wird, dass es sich „um Angebote handelt, die Meersalz enthalten und die auf traditionelle Weise im Ofen gebacken werden und dadurch besonders knusprig sind“, wie im beiliegenden Schreiben erklärt.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016360224 für folgende Waren zurückgewiesen:
DE-30 |
Back- und Konditorwaren, Getreidesnacks, Laugengebäck, Salzgebäck, Salzstangen, Salzbrezeln. |
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN