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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 08/05/2017
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Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 47 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016360521 |
Ihr Zeichen: |
M/WOL-493-EM |
Marke: |
Flip & Clean |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Wolf GmbH Industriestr. 1 D-84048 Mainburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 23. Februar 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 13. April 2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.
Bereits die Grafik begründe eine Schutzfähigkeit.
Es bestünden ähnliche US-Registrierungen.
Es seien mehrere Gedankenschritte erforderlich, um die Bedeutung der Marke zu verstehen.
Die Bezeichnung sei vage und diffus.
Die Marke sei sprachunüblich gebildet.
Die vom Amt aufgeführten Tatbestandsmerkmale des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV lägen nicht vor.
Das Amt habe eine nicht zulässige, zergliedernde Betrachtungsweise vorgenommen.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.
Die Marke sei lexikalisch nicht nachweisbar.
Ein Freihaltungsbedürfnis liege nicht vor.
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nunmehr verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 7, 9, 11, 37 und 42
7 Pumpen für Heizungsanlagen; Verbrennungskraftmaschinen mit gekoppeltem Wärmetauscher zur Strom- und Wärmeerzeugung als Komplettaggregate (Blockheizkraftwerke); Umwälzpumpen.
9 Elektrische und elektronische Mess-, Steuer- und Regelgeräte sowie Regelventile insbesondere für Heizungsanlagen und Heizungsregler, alle vorgenannten Waren nicht in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten; elektrische / elektronische Regulierventile, nicht zur Verwendung in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten; Zeitschaltuhren; Thermostate, nicht zur Verwendung in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten; Datenträger aller Art; Computersoftware; elektrische und elektronische Anlagen für die Fernsteuerung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Wasserleitungs- und Dampferzeugungsanlagen sowie Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, alle vorgenannten Waren nicht in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten; Signalanlagen; Photovoltaikanlagen im Wesentlichen bestehend aus Solarmodulen zur Stromerzeugung, Impedanzwandler, Steuer- und Regelgeräte und deren Teile; Regelungszubehör für Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherblocks.
11 Heizungs-, Lüftungs-, Kühl-, Trocken-, Wasserleitungs- und Dampferzeugungsgeräte insbesondere Öl-, Gas- und Zweistoffbrenner und deren nicht elektrische Teile, ausgenommen Koch- oder Küchengeräten oder Teile davon; Brennkammern für Gasbrenner; Klimaanlagen und deren Teile insbesondere Ventilatoren, Erhitzerteil, Kühlerteil, Wäscherteil, Misch- und Abluftteil, Schalldämpferteil, Wärmerohrtauscher, Rotationswärmetauscher; Heizzentralen im Wesentlichen bestehend aus Kessel, Öl-, Gas- oder Zweistoffbrenner und/oder Solarkollektor, Wärmespeicher, hydraulischem Verteiler; Zündgeräte, nicht zur Verwendung in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten; Warmwasserspeicher und Warmwasserbereiter, nicht zur Verwendung in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten; Wärmepumpen (Heiztechnik), nicht zur Verwendung in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten; thermische Sonnenkollektoren sowie im Wesentlichen aus Sonnenkollektoren bestehende Heizungsanlagen und deren Teile; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Öl-und Gasanlagen und Öl- und Gasleitungen, Wassergeräte und -leitungen; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Geräte und Leitungen von Heizungsanlagen mit Sonnenkollektoren; Wassererwärmer im Wesentlichen bestehend aus Wärmetauscher und Speicher.
37 Installation, Montage, Wartung und Reparatur von Heizungs-, Lüftungs-, Wasserleitungs- und Klimaanlagen sowie Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten.
42 Technische Beratung sowie Bau- und Konstruktionsplanung, auf den Gebieten der Heizungs-, Lüftungs-, Solar-, Photovoltaik- und Klimatechnik insbesondere zu wärme- und klimatechnischen Anlagen sowie deren Installation, Montage, Wartung und Instandhaltung, alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten.; Konstruktionsplanung, technische Projektplanungen; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Technik, insbesondere der Heizungs-, Lüftungs-, Solar-, Photovoltaik- und Klimatechnik, alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten; Ingenieurarbeiten; Erstellung technischer Gutachten; Vermietung, Wartung, Aktualisierung von Computersoftware, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die nicht täglich erworben bzw. in Anspruch genommen und damit sorgfältig ausgesucht werden.
Erläuterung
des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „
“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „Flip“ und „Clean“, die durch ein kaufmännisches „&“ miteinander verbunden sind. Der erste Bestandteil „Flip“ bedeutet u.a. „Turn over or cause to turn over with a sudden quick movement; move, push, or throw (something) with a sudden quick movement (Oxford Dictionary), also in der Verfahrenssprache „Umdrehen oder mit einer plötzlichen schnellen Bewegung umdrehen; Bewegen, drücken oder (etwas) werfen mit einer plötzlichen schnellen Bewegung“. Der zweite Bestandteil „Clean“ gehört mit der Bedeutung „reinigen, putzen, säubern“ zumindest zum erweiterten Grundwortschatz der englischen Sprache und bedarf daher keiner eingehenden Erörterung. Die Gesamtbezeichnung ist daher eine Art Anleitung in dem Sinne, etwas schnell zu (umzu-)drehen, zu bewegen und (dadurch) zu reinigen.
Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren der Klassen 7, 9 und 11 solche sind bzw. so beschaffen sind, sie durch schnelles Bewegen, Umdrehen zu reinigen sind bzw. dass dadurch der gewünschte Reinigungseffekt eintritt. Dies betrifft etwa Pumpen für Heizungsanlagen (Klasse 7) genauso wie Elektrische und elektronische Mess-, Steuer- und Regelgeräte sowie Regelventile insbesondere für Heizungsanlagen und Heizungsregler, alle vorgenannten Waren nicht in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten; elektrische / elektronische Regulierventile, nicht zur Verwendung in Verbindung mit Koch- oder Küchengeräten (Klasse 9) und/oder Heizungs-, Lüftungs-, Kühl-, Trocken-, Wasserleitungs- und Dampferzeugungsgeräte insbesondere Öl-, Gas- und Zweistoffbrenner und deren nicht elektrische Teile, ausgenommen Koch- oder Küchengeräten oder Teile davon (Klasse 11). Die Dienstleistungen der Klasse 37 stellen solche Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen dar. Die Dienstleistungen der Klasse 42 beraten, forschen und entwickeln dazu. Software kann eingesetzt werden bzw. die Entwicklung dazu vorgesehener Software enthält Informationen über ein entsprechendes Reinigungsverfahren. Dazu kann auch die Beteiligung von Ingenieuren im Rahmen der Produktentwicklung erforderlich sein. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Soweit die Anmelderin auf Seite 6 ihrer Stellungnahme ausführt, das Amt habe keinen Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits hergestellt, ist darauf hinzuweisen, dass dafür ausreichend Beispiele für Waren und Dienstleistungen aller zu beurteilenden Klassen aufgeführt wurden (s.o.). Der Vortrag ist daher wenig überzeugend. Im Übrigen sind auch keine weiteren Gedankenschritte erforderlich, um die Bedeutung der Marke zu verstehen. Erstens steht sie auf dem Waren-/Dienstleistungsangebot; zweitens sind angesprochene Verkehrskreise auch versierte Fachkreise mit besonderen Kenntnissen, die die Bedeutung der Marke unmittelbar im vom Amt dargelegten Sinne auffassen werden. Im Gegensatz zu der Auffassung auf Seite 7 der Stellungnahme ist es auch nicht erforderlich, dass dokumentiert wird, was sich im Einzelnen wie bewegt. Entscheidend ist vielmehr, dass ein solcher Prozess bzw. eine entsprechende Bewegungsform stattfindet. Darüber hinaus bezeichnet die Marke die Art der Waren, die über diese Eigenschaften und/oder Merkmale verfügen. Damit sind sie als Ausstattung entsprechend beschaffen und damit dazu bestimmt, den für sie vorgesehenen Verwendungszweck auszuführen. In Bezug auf die Dienstleistungen gilt Vorgenanntes, dem die Anmelderin inhaltlich nicht widersprochen hat.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.
In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „Flip“ und „Clean“, markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Flip & Clean“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „Flip & Clean“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).
Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „sprachunübliche Wortkombination“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Soweit
die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden
lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein
Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (Urteil des
Gerichts in der Rechtsache T-629/15 vom
17.
Juni 2016, „SCRUBMASTER“, Rdnr. 29). Im Übrigen sind
Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche
Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine Wortfolge
gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen
zusammengesetzt wurde. Ferner muss das EUIPO auch nicht nachweisen,
dass das angemeldete Zeichen im Wörterbuch vorkommt. Ob ein Zeichen
als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage
der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch den
Unionsrichter zu beurteilen (siehe Urteil des Gerichts in der
Rechtssache T-328/11 vom 24. April 2012, „EcoPerfect“, Randnr. 29
und die dort genannte Rechtsprechung). Aus der bloßen Tatsache, dass
der Begriff lexikalisch nicht vermerkt ist, folgt nicht, dass der
Verbraucher ihn nicht versteht (siehe Urteil des Gerichts in der
Rechtssache
T-325/11
vom 10. Mai 2012, „Autocoaching“, Randnr. 38). Der Gesamtbegriff
ist klar verständlich und beschreibend für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Grafik
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung eines einfachen Labels, das in der oberen Hälfte rot und in der unteren Hälfte grau gehalten ist. Dazu ist die schutzunfähige Wortfolge im unteren Bereich lediglich übereinander in einfacher Blockschreibweise verfasst. Im oberen Bereich ist ein Pfeil kreisförmig angeordnet - offensichtlich als Hinweis auf die durchzuführende Drehbewegung beim Reinigen - mit einer stilisierten Darstellung einer Bürste daneben als Reinigungsprodukt (für die verfahrensgegenständlichen Waren) sowie drei kleinen Sternen. Dies dient üblicherweise der Hervorhebung, nicht aber der Kennzeichnung. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Auch die Verwendung der Farben Weiß; Rot; Grau wirkt nicht ungewöhnlich. Farben sind allein kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (vgl. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-400/07 vom 12. November 2008, „Farben in Quadraten“, Randnr. 35). Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen (vgl. Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-534/12 und T-535/12 vom 26. März 2014, „Fleet Data Services und Truck Data Services”, Rdnr. 24.). Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.
Soweit die Anmelderin auf Seite 8 ihrer Stellungnahme ausführt, die Marke stehe in keinem Zusammenhang zu den Waren und Dienstleistungen, ist genau das Gegenteil der Fall. Die schutzunfähigen Wörter sind völlig simpel dargestellt. Die darüber liegenden Bestandteile in Form einer Bürste beziehen sich offensichtlich auf die Waren der Klassen 7, 9 und 11, die nämlich geeignet sind, damit gereinigt zu werden. Entsprechendes gilt bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen diese benutzt werden können bzw. eine wesentliche Rolle spielen. Eine größenmäßige Hervorhebung einiger Bestandteile ist völlig werbeüblich und kann wohl kaum eine Schutzfähigkeit begründen. Die Auffassung der Anmelderin würde dazu führen, dass jede abweichende Größe innerhalb einer Wiedergabe einer Marke automatisch eine Schutzfähigkeit nach sich zieht. Dies kann wohl kaum Sinn und Zweck eines markenrechtlichen Prüfungsverfahrens sein. Erst recht können die drei vergleichsweise klein dargestellten Sterne keine Schutzfähigkeit begründen, weil sie erstens nur schwer erkennbar sind, zweitens im Alltag für (glänzende) Sauberkeit stehen und drittens den Verbrauchern aus anderen wirtschaftlichen Bereichen bekannt sind, um etwa eine bestimmte Klasse auszudrücken (wie etwa im Hotelbereich). Im Übrigen versucht die Anmelderin auf Seite 9 unten der Stellungnahme vergeblich, vermeintlich einfachen Bestandteilen durch eine möglichst komplizierte Beschreibung die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.
Ferner
verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer
angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den
relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man
sich also vor, dass z.B. auf den verfahrensgegenständlichen Waren
der Klassen 7 und 11 die Marke „
“
steht, wird der Verkehr - wie die Anmelderin vorträgt - wohl kaum
auf den Gedanken kommen, es handele sich um „eine App“ oder um
„die Gestaltung eines Apple iPod“. Vielmehr wird er die vom Amt
dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Markenrecht ist kein Ratespiel,
welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt,
sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der
Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“,
Rdnr. 16).
Daher können weder die Einzelbestandteile noch das Zeichen in seiner Gesamtheit eine Schutzfähigkeit begründen. Was die grundsätzliche Frage des Einflusses von Bildbestandteilen auf die Beurteilung von Marken mit beschreibenden Wortelementen betrifft, so steht diese Entscheidung voll im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die zu dieser Frage präzisiert und erweitert worden sind und auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien behandeln (Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4), mit einer Reihe von Entscheidungen der Kammer (10.8.2015, R 870/2015-4, „Self-Checkout“; 2.6.2015, R 3176/2014-4, „Pharmacy-connect“; 7.9.2015, R 575/2015-4, „Sonnen-Batterie“; 2.9.2015, R 816/2015-4, „Glutenfrei“) und nicht zuletzt auch mit Urteilen des Gerichts (10.9.2015, T-571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).
Freihaltungsbedürfnis
Hierzu ist erstens anzumerken, dass der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraussetzt (siehe zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-598/11 vom 12. Juni 2013, „Lean Performance Index“, Rdnr. 50 m.w.N). Zweitens muss es Wettbewerbern der Anmelderin (auch zukünftig) freistehen, die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Beschreibung ihrer Merkmale mit dem Begriff zu bezeichnen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-565/10 vom 6. März 2012, „Highprotect“, Randnr. 26).
Voreintragungen des amerikanischen Amts
Bestehende Eintragungen möglicherweise vergleichbarer Marken sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung berücksichtigt werden kann. Die Anmeldemarke muss jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Unionsmarkenregelung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um ein autonomes rechtliches System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 45). Folglich ist das EUIPO weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungslands gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil diese nationale Behörde das Zeichen als lediglich anspielend und nicht als unmittelbar beschreibend angesehen hat (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 72 und 73). Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich diesen nationalen Entscheidungen entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu den Eintragungen geführt haben, nicht bekannt. Darüber hinaus wurden sie außerhalb der EU getroffen. Ferner können amerikanische Sprachgewohnheiten nicht ohne Weiteres und unmittelbar, wie die Anmelderin dies vergeblich zu suggerieren versucht, mit denen im Vereinigten Königreich gleich gestellt werden.
Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter QUAY