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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 14/08/2017
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Montanstahl GmbH Heike Hüsch Albert-Einstein-Str. 9 D-59302 Oelde ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016369324 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
#steel.online |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Montanstahl GmbH Albert-Einstein-Str. 9 D-59302 Oelde ALEMANIA |
Sehr geehrte Frau Hüsch
Das Amt beanstandete am 21.02.2014 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV (siehe Beilage).
Mit Schreiben vom 20.04.2017 nahm die Anmelderin Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Die Einschätzung des Amtes, dass bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Zeichen dahingehend verstanden werde, dass Stahl und Waren aus Stahl online erworben werden können, nicht korrekt sei. Es würden auf der Plattform lediglich Anfrage und Angebot ausgetauscht, sollte aus diesem Kontakt später ein Kaufvorgang entstehen, werde dieser nicht über das Portal abgewickelt. Das Verkaufen und das Erwerben von Stahl sei unter der Plattform #steel.online nicht möglich.
2. Die Anmelderin führt vier eingetragene Marken mit dem Bestandteil „steel“ auf.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung zurückzuweisen.
Zu Pkt. 1:
Hierzu ist festzustellen, dass zur Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke nur die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen und das konkret angemeldete Zeichen maßgebend sind, und nicht der tatsächliche oder beabsichtigte Gebrauch der Marke durch die Anmelderin.
Zu Pkt. 2:
„Ein Ermessen steht dem Prüfer nicht zu, was automatisch jede Bindung an frühere Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung ausschließt. Der EuGH und das EuG lehnen jede Berücksichtigung von Voreintragungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ab, da sich niemand auf eine rechtswidrige frühere Praxis berufen kann; entweder waren die geltend gemachten Voreintragungen rechtmäßig und vergleichbar, dann wird auch jetzt eine Schutzfähigkeit festzustellen sein, aber nicht wegen angeblicher Indizwirkung früherer Entscheidungen, oder jene Eintragungen erfolgten zu Unrecht, dann kann sich der Anmelder nun nicht auf sie berufen. Der EuGH behandelt eine deshalb auf den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Rüge sogar als »offensichtlich« unbegründet. Das EuG verlangt nur, dass das Amt auf die Voreintragungen überhaupt eingegangen ist, jedoch reicht dazu eine pauschale Erörterung aus, und in ständiger Rspr wird unter Hinweis auf die Autonomie des Gemeinschaftsmarkensystems und die Notwendigkeit, dass das Amt und das EuG eine eigene Beurteilung vornehmen muß, jede sachliche Bindungswirkung der Voreintragungen abgelehnt.“ (Gemeinschaftsmarkenverordnung Kommentar, 4. Auflage 2014, Eisenführ/Schennen, Artikel 37, Rn 15, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt, doch muss er stets in Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns, so dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Er muss auch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden (Eisenführ/Schennen, a.a.O., Artikel 83, Rn 12, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Hinzu kommt, dass die genannten Marken lediglich den Bestandteil „steel“ mit der vorliegend zu beurteilenden gemeinsam haben, ansonsten unterscheiden sie sich völlig.
Die angemeldete Marke ist nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen aufgrund des klar im Vordergrund stehenden Aussagegehalts ausschließlich als schlagwortartige Angabe im erwähnten Sinne und nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft wahrnehmen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c i.V. mit Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016369324 #steel.online zurückgewiesen:
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Simon DÄPP