Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 987 249


WD Plus GmbH, Wohlenbergstr. 16, 30179 Hannover, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 20459 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


TrekStor Ltd., Units 609-610, 6/F, Bio-Informatics Centre, No. 2 Science Park West Avenue, Hong Kong Science Park, Shatin, New Territories, Hong Kong, besondere Verwaltungsregion der Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Upper West Kantstraße 164, 10623 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 17.05.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. 2 987 249 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42:

Klasse 9: alle Waren in dieser Klasse mit Ausnahme von Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form; Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für Laptop-Taschen; Mauspads [Mausmatten], insbesondere angepasste Taschen für Computer; diese verbleiben damit im Register.


Klasse 35: alle Dienstleistungen in dieser Klasse mit Ausnahme von Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen drahtlose Computerperipheriegeräte, e-commerce-Dienstleistungen für drahtlose Computerperipheriegeräte; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle in dieser Klasse genannten Waren, Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, insbesondere Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken und Verzeichnissen mit Online-Informationen; Werbung für Bücher; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; diese verbleiben damit im Register.


Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; insbesondere Design von Software; Erstellung von Software- und Internetapplikationen; Hardwareentwicklung; Softwareentwicklung.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 369 605 wird für alle obigen Dienstleistungen der Klasse 42 zurückgewiesen. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 35 verbleiben die explizit aufgeführten Waren und Dienstleistungen im Register. Die Anmeldung kann für diese verbleibenden sowie für die nicht angefochtenen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 369 605 (Wortmarke: „PrimeBook”) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42. Der Widerspruch beruht auf der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. 1 327 093 (Bildmarke: „ “). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 35:


Klasse 9: Apparate und lnstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität, insbesondere elektrische Kabel, USB Kabel, Micro-USB Kabel, HDMI Switches, USB Hubs, Adapter [elektrisch], elektrische Adapterkabel, Displayport-Kabel, HDMI-Kabel, Konverter [elektrisch], Antennenkabel, Netzwerkkabel, Steckdosen mit USB-Ladefunktion, Steckdosenleisten, Überspannungsschutz, Steckdosendimmer, Funksteckdosen; Steuergeräte [Regler]; Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch]; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Hardware für die Datenverarbeitung; informationstechnologische und audiovisuelle Geräte, insbesondere Audiokabel, Verbindungsteile für Audiokabel, HDMI Splitter.


Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Apparate und lnstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, sowie Computer.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42:


Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; insbesondere angepasste Taschen für Computer; Bildschirme; Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form; Bilddateien zum Herunterladen; Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild]; Computerfestplatten; Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer; Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement, Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware, E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware, Software für den Personenruf, Software für Mobiltelefone; Datenbanksynchronisationssoftware, Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken, Computerhardware und Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Computer-Gehäuse; Computerperipheriegeräte; Computerterminals; Datenverarbeitungsgeräte; digitale Fernsehgeräte; digitale Kameras; digitale Tonabspielgeräte; drahtlose Kommunikationsgeräte; drahtlose Computerperipheriegeräte; DVD-Spieler, elektrische Anschlussbuchsen; elektrische Aufnahmegeräte; elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten; elektronische Organisationshilfen; elektronische Publikationen; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Empfangsgerate [Ton-, Bild-, Daten-]; externe Datenspeichergeräte; Fernsehapparate; Fernsehempfänger: Festplattenspeicherlaufwerke; Festplatten; GPS-Geräte; Hardware für USB; Hüllen für Computerplatten; Kopfhörer; Lautsprecher; interaktive Fernsehterminals; Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer]; Internet-Server; Kameras; Ladegeräte für Akkumulatoren; LAN-Hardware; Laptops; Laptop-Taschen; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen; lokale Netzwerke [LANs und WLANs]; Mauspads [Mausmatten]; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mikrofone; Mikroprozessoren; Modems; Monitore [Computerhardware]; MP3-Abspielgeräte; Musikdateien zum Herunterladen; Persönliche digitale Assistenten (PDA); Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Speicherkarten; Speicherkartenlesegeräte; Steuergeräte für das Netzwerkmanagement; Tablettcomputer; Tastauren; Taschencomputer; Telefone; Tonwiedergabegeräte; tragbare Abspielgeräte; tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS); tragbare Medienabspielgeräte; tragbare Telekommunikationsgeräte; USB-Laufwerke; Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen; Videorecorder; WLAN-Hardware; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren.


Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, insbesondere Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken und Verzeichnissen mit Online-Informationen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Software zur Verwendung in Verbindung mit elektronischen Veröffentlichungen, elektronische tragbare Geräte zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Ansicht von Text, Abbildungen, Ton- und Videodaten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Lesegeräte für elektronische Bücher und Ton- und Videoabspielgeräte; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich Computer, Notebooks, Tabletcomputer, Computerfestplatten, Tonträger und Datenträger, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, drahtlose Computerperipheriegeräte, DVD-Spieler, elektrische Anschlussbuchsen, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], externe Datenspeichergeräte, Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten, GPS-Geräte, Hardware für USB, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Interfaces [Schnittstellengeräte oder –programme für Computer], Internet-Server, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, LAN-Hardware, Lesegeräte [Datenverarbeitung], Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikrofone, Mikroprozessoren, Modems, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, Musikdateien zum Herunterladen, persönliche digitale Assistenten (PDA), Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tastaturen, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, USB-Laufwerke, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronsicher Form veröffentlichten Materialein, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder, WLAN-Hardware; Werbung für Bücher; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; e-commerce-Dienstleistungen für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computersoftware, insbesondere angepasste Taschen für Computer, Bildschirme, Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form, Bilddateien zum Herunterladen, Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild], Computerfestplatten, Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer, Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement, Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware, E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware, Software für den Personenruf, Software für Mobiltelefone, Datenbanksynchronisationssoftware, Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken, Computerhardware und Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, Computer-Gehäuse, Computerperipheriegeräte, Computerterminals, Datenverarbeitungsgeräte, digitale Fernsehgeräte, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, drahtlose Computerperipheriegeräte, DVD-Spieler, elektrische Anschlussbuchsen, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], externe Datenspeichergeräte, Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten, GPS-Geräte, Hardware für USB, Hüllen für Computerplatten, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer], Internet-Server, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, LAN-Hardware, Laptops, Laptop-Taschen, Lesegeräte [Datenverarbeitung], Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikrofone, Mikroprozessoren, Modems, Monitore [Computerhardware], MP3- Abspielgeräte, Musikdateien zum Herunterladen, Persönliche digitale Assistenten (PDA), Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten, Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tabletcomputer, Tastaturen, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, USB-Laufwerke, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder, WLAN-Hardware, Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, insbesondere Aktenkoffer, Beutel, Brieftaschen, Etuis, Futterale, Geldbörsen, Gürteltaschen, Hüfttaschen, Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen, Rucksäcke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display, Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind, Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor, Videospielgeräte.


Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; insbesondere Design von Software; Erstellung von Software- und Internetapplikationen; Hardwareentwicklung; Softwareentwicklung.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Anmelderin und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren


Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware für die Datenverarbeitung, Datenverarbeitungsgeräte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen elektrische Anschlussbuchsen sind in der weiter gefassten Kategorie der Apparate, Instrumente für Elektrizität der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Ladegeräte für Akkumulatoren sind in der weiter gefassten Kategorie der Apparate und lnstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Monitore [Computerhardware]; Hardware für USB; LAN-Hardware; WLAN-Hardware (als verschiedene Hardwarekomponenten) überschneiden sich mit Hardware für die Datenverarbeitung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Computer; Computer-Gehäuse; Computerterminals; drahtlose Kommunikationsgeräte; externe Datenspeichergeräte; GPS-Geräte; Laptops; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen; Persönliche digitale Assistenten (PDA); Tablettcomputer; Taschencomputer; tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS); tragbare Telekommunikationsgeräte sind in der weiter gefassten Kategorie der Datenverarbeitungsgeräte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen digitale Fernsehgeräte; digitale Kameras; digitale Tonabspielgeräte; DVD-Spieler; elektrische Aufnahmegeräte; elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-]; Fernsehapparate; Fernsehempfänger; Kopfhörer; Lautsprecher; interaktive Fernsehterminals; Kameras; Mikrofone; MP3-Abspielgeräte; Telefone; Tonwiedergabegeräte; tragbare Abspielgeräte; tragbare Medienabspielgeräte; Videorecorder sind in der weiter gefassten Kategorie der Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Zubehör von: Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Computer-Gehäusen, Computerperipheriegeräten und Computerterminals; Datenverarbeitungsgeräten; Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; drahtlosen Kommunikationsgeräten; drahtlosen Computerperipheriegeräten; DVD-Spielern; elektrischen Aufnahmegeräten; elektronischen Geräten für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten; Empfangsgeraten [Ton-, Bild-, Daten-]; externen Datenspeichergeräten; Fernsehapparaten; Fernsehempfänger; Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten und deren Zubehör; GPS-Geräten; Zubehör von Hardware für USB; Kopfhörern; Lautsprechern; interaktiven Fernsehterminals; Kameras; LAN-Hardware; Laptops; Lesegeräten [Datenverarbeitung]; Lesegeräten für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen; lokale Netzwerke [LANs und WLANs] und deren Zubehör; Mikrofonen; Monitoren [Computerhardware]; MP3-Abspielgeräten; Persönlichen digitale Assistenten (PDA); Tablettcomputern; Taschencomputern; Telefonen, Tonwiedergabegeräten und tragbaren Abspielgeräten; tragbaren digitalen elektronischen Geräten für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeigen von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS); tragbaren Medienabspielgeräten; tragbaren Telekommunikationsgeräten; USB-Laufwerke und deren Zubehör; Videorecordern; WLAN-Hardware überschneiden sich mit Zubehör [elektrisch und mechanisch] von Datenverarbeitungsgeräten und -ausrüstung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger stimmen mit den Waren der älteren Marke Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner beseht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie hochgradig ähnlich.


Die angefochtenen Teile, Bestandteile und Testgeräte für: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, Computer-Gehäuse, Computerperipheriegeräte, Computerterminals, Datenverarbeitungsgeräte, digitale Fernsehgeräte, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, drahtlose Computerperipheriegeräte, DVD-Spieler; elektrische Aufnahmegeräte; elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten; Empfangsgerate [Ton-, Bild-, Daten-], externe Datenspeichergeräte, Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten, GPS-Geräte, Hardware für USB, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Kameras, LAN-Hardware, Laptops, Lesegeräte [Datenverarbeitung], Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mikrofone, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, Persönliche digitale Assistenten (PDA), Tablettcomputer, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, USB-Laufwerke, Videorecorder, WLAN-Hardware stimmen mit den Waren der älteren Marke Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Daher sind sie ähnlich. Dabei ist davon auszugehen, dass Teile, Bestandteile und Testgeräte dieser Teile auch in den Produzenten übereinstimmen.


Die angefochtenen Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger stimmen mit den Waren der älteren Marke Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild in den Vertriebskanälen und in den Herstellern überein. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Computerperipheriegeräte; drahtlose Computerperipheriegeräte;

Computersoftware; Bildschirme; Bilddateien zum Herunterladen; Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild]; Computerfestplatten; Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer; Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement, Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware, E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware, Software für den Personenruf, Software für Mobiltelefone; Datenbanksynchronisationssoftware; Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken; Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; elektronische Organisationshilfen; elektronische Publikationen; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer]; Internet-Server; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mikroprozessoren; Modems; Musikdateien zum Herunterladen; Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Speicherkarten; Speicherkartenlesegeräte; Steuergeräte für das Netzwerkmanagement; Tastaturen; Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Multimediapräsentationen; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren stimmen mit den Waren der älteren Marke Hardware für die Datenverarbeitung in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für elektrische Anschlussbuchsen stimmen mit den Waren der älteren Marke Apparate, Instrumente für Elektrizität in den Vertriebskanälen und in den Herstellern überein. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Laptop-Taschen; Mauspads [Mausmatten], insbesondere angepasste Taschen für Computer; Hüllen für Computerplatten stimmen mit den Waren der älteren Marke Datenverarbeitungsgeräte in den Vertriebskanälen und in den Vertriebsstätten überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie geringfügig ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form; Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für Laptop-Taschen; Mauspads [Mausmatten], insbesondere angepasste Taschen für Computer sind in jeder Hinsicht unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie sind von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, unterscheiden sich in der Art und Weise des Gebrauchs/der Inanspruchnahme, werden über abweichende Vertriebs-/Angebotskanäle angeboten, stammen von anderen Herstellern/Anbietern und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich Computer, Notebooks, Tabletcomputer; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich drahtlose Kommunikationsgeräte, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], Hardware für USB, LAN-Hardware, Taschencomputer, tragbare Telekommunikationsgeräte, WLAN-Hardware; e-commerce-Dienstleistungen für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, für Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, Computer-Gehäuse, Computerperipheriegeräte, Computerterminals, Datenverarbeitungsgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], Hardware für USB, Laptops, Monitore [Computerhardware], Tabletcomputer, Taschencomputer, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), tragbare Telekommunikationsgeräte, WLAN-Hardware überschneiden sich mit Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Computern der Widersprechenden oder sind in ihnen enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich elektrische Anschlussbuchsen überschneiden sich mit Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Apparate und lnstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen e-commerce-Dienstleistungen für elektrische Anschlussbuchsen überschneiden sich mit Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Apparate und lnstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Software zur Verwendung in Verbindung mit elektronischen Veröffentlichungen, elektronische tragbare Geräte zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Ansicht von Text, Abbildungen, Ton- und Videodaten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lesegeräte für elektronische Bücher und Ton- und Videoabspielgeräte; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich Computerfestplatten, Tonträger und Datenträger, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, DVD-Spieler, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], externe Datenspeichergeräte, Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten, GPS-Geräte, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Interfaces [Schnittstellengeräte oder –programme für Computer], Internet-Server, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, Lesegeräte [Datenverarbeitung], Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikrofone, Mikroprozessoren, Modems, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, Musikdateien zum Herunterladen, persönliche digitale Assistenten (PDA), Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tastaturen, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), tragbare Medienabspielgeräte, USB-Laufwerke, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronsicher Form veröffentlichten Materialein, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder; e-commerce-Dienstleistungen für Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, für Computersoftware, insbesondere angepasste Taschen für Computer, Bildschirme, Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form, Bilddateien zum Herunterladen, Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild], Computerfestplatten, Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer, Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement, Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware, E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware, Software für den Personenruf, Software für Mobiltelefone, Datenbanksynchronisationssoftware, Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken, für Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, für digitale Fernsehgeräte, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, DVD-Spieler, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], externe Datenspeichergeräte, Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten, GPS-Geräte, Computerplatten, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer], Internet-Server, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, Hüllen für LAN-Hardware, Laptop-Taschen, Lesegeräte [Datenverarbeitung], Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikrofone, Mikroprozessoren, Modems, MP3- Abspielgeräte, Musikdateien zum Herunterladen, Persönliche digitale Assistenten (PDA), Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten, Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tastaturen, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare Medienabspielgeräte, USB-Laufwerke, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder, Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, insbesondere Aktenkoffer, Beutel, Brieftaschen, Etuis, Futterale, Geldbörsen, Gürteltaschen, Hüfttaschen, Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen, Rucksäcke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display, Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind, Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor, Videospielgeräte und die Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Apparate und lnstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, sowie Computer der Widersprechenden werden als ähnlich betrachtet. Die verglichenen Dienstleistungen sind derselben Art, da beide Einzelhandelsdienstleistungen sind, sie haben denselben Zweck, nämlich es den Verbrauchern zu erlauben, verschiedene Einkaufsbedürfnisse zu befriedigen und sie haben dieselbe Benutzungsmethode.


Die verbleibenden angefochtenen Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen drahtlose Computerperipheriegeräte, e-commerce-Dienstleistungen für drahtlose Computerperipheriegeräte; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle in dieser Klasse genannten Waren, Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, insbesondere Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken und Verzeichnissen mit Online-Informationen; Werbung für Bücher; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken sind in jeder Hinsicht unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie sind von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, unterscheiden sich in der Art und Weise des Gebrauchs/der Inanspruchnahme, werden über abweichende Vertriebs-/Angebotskanäle angeboten, stammen von anderen Herstellern/Anbietern und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Die angefochtenen Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; insbesondere Design von Software; Erstellung von Software- und Internetapplikationen; Hardwareentwicklung; Softwareentwicklung stimmen mit den Waren der älteren Marke Hardware für die Datenverarbeitung in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.


Die verbleibenden angefochtenen wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen sind in jeder Hinsicht unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Sie sind von anderer Art, haben einen abweichenden Zweck, unterscheiden sich in der Art und Weise des Gebrauchs/der Inanspruchnahme, werden über abweichende Vertriebs-/Angebotskanäle angeboten, stammen von anderen Herstellern/Anbietern und richten sich an Verbraucher mit unterschiedlichen Interessen. Es besteht auch weder ein Ergänzungs- noch ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem unterschiedlichen Gad ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen



PrimeBook


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).“


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die Bestandteile der Marken haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der kein Englisch spricht, wie z.B. der spanischsprechende Teil. Dabei handelt es sich um das günstigste Szenario für die Widersprechende, weil dadurch alle Bestandteile der Marken mangels Verständnis durch die angesprochenen Verkehrskreise normal kennzeichnungskräftig sind.


Die angefochtene Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke. Die ältere Marke ist zwar eine Bildmarke. Deren grafische Ausgestaltungselemente beschränken sich jedoch auf eine bestimmte stilisierte Schreibweise der Bestandteile „prime“ und „wire“, die aufgrund ihrer Einfachheit nicht kennzeichnungskräftig ist.


Sämtliche Bestandteile der Marken haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht stimmen die Wörter in ihren Anfängen „prime“ überein und weichen in ihren Endungen „wire“ und „Book“ sowie der jedoch nicht kennzeichnungskräftigen Grafik der älteren Marke voneinander ab. Daher sind sie schriftbildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T 443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich und teilweise unähnlich.


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die angefochtenen Waren und Dienstleistungen teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, des neutralen begrifflichen Zeichenvergleichs, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen trotz erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der Verbraucher Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht für die Verbraucher mit lediglich durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad und auch für die lediglich geringfügig ähnlichen Dienstleistungen aufgrund der durchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim spanischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist.


Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin reichen daher die Unterschiede zwischen den Marken nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinander gehalten werden können. Sie werden vielmehr denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbunden Unternehmen zugeordnet. Die ältere Marke ist auch nicht kennzeichnungsschwach, weil sie in der spanischen Sprache nicht verständlich und damit normal kennzeichnungskräftig ist (s.o.).


Die Anmelderin behauptet in ihrer Stellungnahme weiterhin, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die den Bestandteil „prime“ enthielten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt sie Bezug auf mehrere in der EU eingetragene Marken. Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „prime“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Peter QUAY


Renata COTTRELL


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)