Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 983 198


Yuneec Europe GmbH, Nikolaus-Otto-Straße 4, 24568 Kaltenkirchen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Blaum Dettmers Rabstein Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, Am Wall 153-156, 28195 Bremen, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


TrekStor Ltd., Units 609-610 6/F, Bio-Informatics Centre, No. 2 Science Park West Avenue, Hong Kong Science Park, Shatin New Territories, Hong Kong, Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Upper West, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 19.12.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 983 198 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Kameras; Ladegeräte für Akkumulatoren; Digitale Kameras; Bildschirme; Digitale Fernsehgeräte; Drahtlose Kommunikationsgeräte; Elektrische Aufnahmegeräte; Fernsehapparate; Kopfhörer; Lautsprecher; Interaktive Fernsehterminals; Mikrofone; Monitore [Computerhardware]; MP3-Abspielgeräte; Telefone; Tonwiedergabegeräte; Tragbare Abspielgeräte; Tragbare Telekommunikationsgeräte; Videorecorder; Digitale Tonabspielgeräte; DVD-Spieler; Elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten; Empfangsgerate [Ton-, Bild-, Daten-]; Computerterminals; Datenverarbeitungsgeräte; Laptops; Persönliche digitale Assistenten (PDA); Taschencomputer; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Fernsehempfänger: Festplattenspeicherlaufwerke; Tragbare Medienabspielgeräte; Elektronische Organisationshilfen; Tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern; Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen; Tablettcomputer; Magnetaufzeichnungsträger; Festplatten; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild]; Externe Datenspeichergeräte; Speicherkarten; Computersoftware; E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware; Software für den Personenruf; Software für Mobiltelefone; Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren.


Klasse 28: Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display; Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor; Videospielgeräte.


Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische tragbare Geräte zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Ansicht von Text, Abbildungen, Ton- und Videodaten, Computer, Lesegeräte für elektronische Bücher und Ton- und Videoabspielgeräte; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich Computer, Notebooks, Tabletcomputer, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, DVD-Spieler, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, Mikrofone, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, persönliche digitale Assistenten (PDA), Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronsicher Form veröffentlichten Materialein, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder; E-commerce-Dienstleistungen für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Bildschirme, Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, Computerterminals, Datenverarbeitungsgeräte, digitale Fernsehgeräte, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, DVD-Spieler, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, Laptops, Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, Mikrofone, Monitore [Computerhardware], MP3- Abspielgeräte, Persönliche digitale Assistenten (PDA), Tabletcomputer, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display, Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind, Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor, Videospielgeräte.


Klasse 42: Hardwareentwicklung; Softwareentwicklung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, insbesondere Design von Software; Erstellung von Software- und Internetapplikationen.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 369 613 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 369 613 (Wortmarke „Breeze“) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 18, 28, 35, 41 und 42. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 686 785 (Wortmarke „Breeze“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Kameras, Fotokameras, Filmkameras, Digitalkameras, Kamerastative, Sucher für Kameras, Selbstauslöser für Kameras, Halterungen für Kameras, Objektive für Kameras, Schwenkköpfe für Kameras, Entfernungsmesser für Kameras, Filmprojektoren, Digitale Projektoren, Objektive für Projektoren; Batterien, wiederaufladbare Batterien, Ladegeräte für wiederaufladbare Batterien; Funkfernsteuerungen für den Modellflug; Funkfernsteuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge.


Klasse 12: Apparate zur Beförderung auf dem Lande (ausgenommen Roll-stühle), in der Luft oder auf dem Wasser; Multicopter; Drohnen; Flugzeuge; Hubschrauber.


Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Modellflugzeuge; Modellhubschrauber; Multicopter und Drohnen für den Modellflug.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; insbesondere angepasste Taschen für Computer; Bildschirme; Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form; Bilddateien zum Herunterladen; Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild]; Computerfestplatten; Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer; Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement, Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware, E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware, Software für den Personenruf, Software für Mobiltelefone; Datenbanksynchronisationssoftware, Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken, Computerhardware und Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Computer-Gehäuse; Computerperipheriegeräte; Computerterminals; Datenverarbeitungsgeräte; digitale Fernsehgeräte; digitale Kameras; digitale Tonabspielgeräte; drahtlose Kommunikationsgeräte; drahtlose Computerperipheriegeräte; DVD-Spieler, elektrische Anschlussbuchsen; elektrische Aufnahmegeräte; elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten; elektronische Organisationshilfen; elektronische Publikationen; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Empfangsgerate [Ton-, Bild-, Daten-]; externe Datenspeichergeräte; Fernsehapparate; Fernsehempfänger: Festplattenspeicherlaufwerke; Festplatten; GPS-Geräte; Hardware für USB; Hüllen für Computerplatten; Kopfhörer; Lautsprecher; interaktive Fernsehterminals; Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer]; Internet-Server; Kameras; Ladegeräte für Akkumulatoren; LAN-Hardware; Laptops; Laptop-Taschen; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen; lokale Netzwerke [LANs und WLANs]; Mauspads [Mausmatten]; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mikrofone; Mikroprozessoren; Modems; Monitore [Computerhardware]; MP3-Abspielgeräte; Musikdateien zum Herunterladen; Persönliche digitale Assistenten (PDA); Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Speicherkarten; Speicherkartenlesegeräte; Steuergeräte für das Netzwerkmanagement; Tablettcomputer; Tastauren; Taschencomputer; Telefone; Tonwiedergabegeräte; tragbare Abspielgeräte; tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS); tragbare Medienabspielgeräte; tragbare Telekommunikationsgeräte; USB-Laufwerke; Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen; Videorecorder; WLAN-Hardware; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer; insbesondere Aktenkoffer; Beutel; Brieftaschen; Etuis; Futterale; Geldbörsen; Gürteltaschen; Hüfttaschen; Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen; Rucksäcke.


Klasse 28: Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display; Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor; Videospielgeräte.


Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, insbesondere Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken und Verzeichnissen mit Online-Informationen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Software zur Verwendung in Verbindung mit elektronischen Veröffentlichungen, elektronische tragbare Geräte zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Ansicht von Text, Abbildungen, Ton- und Videodaten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Lesegeräte für elektronische Bücher und Ton- und Videoabspielgeräte; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich Computer, Notebooks, Tabletcomputer, Computerfestplatten, Tonträger und Datenträger, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, drahtlose Computerperipheriegeräte, DVD-Spieler, elektrische Anschlussbuchsen, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], externe Datenspeichergeräte, Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten, GPS-Geräte, Hardware für USB, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Interfaces [Schnittstellengeräte oder –programme für Computer], Internet-Server, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, LAN-Hardware, Lesegeräte [Datenverarbeitung], Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikrofone, Mikroprozessoren, Modems, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, Musikdateien zum Herunterladen, persönliche digitale Assistenten (PDA), Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tastaturen, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, USB-Laufwerke, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronsicher Form veröffentlichten Materialein, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder, WLAN-Hardware; Werbung für Bücher; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; e-commerce-Dienstleistungen für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computersoftware, insbesondere angepasste Taschen für Computer, Bildschirme, Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form, Bilddateien zum Herunterladen, Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild], Computerfestplatten, Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer, Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement, Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware, E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware, Software für den Personenruf, Software für Mobiltelefone, Datenbanksynchronisationssoftware, Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken, Computerhardware und Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, Computer-Gehäuse, Computerperipheriegeräte, Computerterminals, Datenverarbeitungsgeräte, digitale Fernsehgeräte, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, drahtlose Computerperipheriegeräte, DVD-Spieler, elektrische Anschlussbuchsen, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], externe Datenspeichergeräte, Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Festplatten, GPS-Geräte, Hardware für USB, Hüllen für Computerplatten, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer], Internet-Server, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, LAN-Hardware, Laptops, Laptop-Taschen, Lesegeräte [Datenverarbeitung], Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikrofone, Mikroprozessoren, Modems, Monitore [Computerhardware], MP3- Abspielgeräte, Musikdateien zum Herunterladen, Persönliche digitale Assistenten (PDA), Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten, Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tabletcomputer, Tastaturen, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, USB-Laufwerke, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder, WLAN-Hardware, Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, insbesondere Aktenkoffer, Beutel, Brieftaschen, Etuis, Futterale, Geldbörsen, Gürteltaschen, Hüfttaschen, Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen, Rucksäcke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display, Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind, Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor, Videospielgeräte.


Klasse 41: Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten; insbesondere Bereitstellung von elektronischen Online- Veröffentlichungen; elektronische Online- Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen; über das Internet bereitgestellte Unterhaltung.


Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; insbesondere Design von Software; Erstellung von Software- und Internetapplikationen; Hardwareentwicklung; Softwareentwicklung.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Kameras; Ladegeräte für Akkumulatoren sind identisch in beiden Verzeichnissen Waren enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen digitalen Kameras sind in der weiter gefassten Kategorie Kameras der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Bildschirme; Digitale Fernsehgeräte; Drahtlose Kommunikationsgeräte; Elektrische Aufnahmegeräte; Fernsehapparate; Kopfhörer; Lautsprecher; Interaktive Fernsehterminals; Mikrofone; Monitore [Computerhardware]; MP3-Abspielgeräte; Telefone; Tonwiedergabegeräte; Tragbare Abspielgeräte; Tragbare Telekommunikationsgeräte; Videorecorder; Digitale Tonabspielgeräte; DVD-Spieler; Elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten; Empfangsgerate [Ton-, Bild-, Daten-] sind in der weiter gefassten Kategorie Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die Waren der Widersprechenden in Klasse 9 umfassen u.a. Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild. Es handelt sich hierbei um technische Apparate und Kommunikationsmittel, die die visuellen und auditiven Sinne des Menschen bedienen. Seit den 1990er-Jahren ist die Grenze zwischen audiovisuellen Geräten und Informationstechnologie-Hardware (Computer, Datenverarbeitungsgeräten) u.a. infolge der Entwicklung des Internets und seiner zunehmenden Rolle bei der Übertragung von Telekommunikationsdaten verschwommen. IT-Geräte werden heutzutage für die Wiedergabe von Bild und Ton verwendet, beispielsweise wenn Verbraucher Fernsehprogramme auf dem Computer streamen, anstatt sie auf dem Fernsehgerät zu verfolgen. Umgekehrt bieten moderne Mobiltelefone (Smartphones) umfangreiche Anwendungsmöglichkeiten, die früher nur am PC möglich waren. Es gibt daher eine wesentliche Überschneidung zwischen audiovisuellen Geräten (Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild) und IT-Geräten (Hardware für die Datenverarbeitung, Computer).


Daraus folgt, dass die angefochtenen Computerterminals; Datenverarbeitungsgeräte; Laptops; Persönliche digitale Assistenten (PDA); Taschencomputer; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Fernsehempfänger: Festplattenspeicherlaufwerke; Tragbare Medienabspielgeräte; Elektronische Organisationshilfen; Tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern; Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen; Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen; Tablettcomputer sich mit den Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden überschneiden. Deshalb sind sie identisch.


Bei den angefochtenen Magnetaufzeichnungsträger; Festplatten; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild]; Externe Datenspeichergeräte; Speicherkarten handelt es sich um Speichergeräte und Datenträger. Sie sind den Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden zu einem hohen Grad ähnlich. Diese Waren können in Hersteller, Vertriebswegen und relevantem Publikum übereinstimmen. Darüber hinaus besteht ein gewisses Ergänzungsverhältnis.


Das angefochtene Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren [nämlich die für identisch und/oder hochgradig ähnlich befundenen angefochtenen Waren] ist den oben aufgeführten Waren der Widersprechenden zumindest ähnlich, da sie in Hersteller und Vertriebswegen übereinstimmen können und sie sich ergänzen können.


Zwischen der angefochtenen Computersoftware und den Spielen der Widersprechenden in Klasse 28 gibt es markenrechtlich relevante Berührungspunkte. Diese Waren können in Hersteller, Vertriebswegen und relevantem Publikum übereinstimmen. Darüber hinaus besteht ein gewisses Ergänzungsverhältnis. Sie sind folglich ähnlich.


Entsprechendes gilt im Vergleich der angefochtenen E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware; Software für den Personenruf; Software für Mobiltelefone; Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze zu den Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild der Widersprechenden in Klasse 9. Diese Waren können in Hersteller, Vertriebswegen und relevantem Publikum übereinstimmen. Darüber hinaus besteht ein gewisses Ergänzungsverhältnis. Sie sind folglich ähnlich.


Dies gilt jedoch nicht für die übrigen angefochtenen Waren aus dem Softwarebereich, nämlich Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer; Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement; Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware; Datenbank-synchronisationssoftware; Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken. Es handelt sich hierbei um spezifische Software für konkrete Zwecke, die nicht denjenigen der Waren der Widersprechenden, insbesondere den Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild in Klasse 9 und den Spielen in Klasse 28 dienen. Diese Waren ergänzen sich nicht notwendigerweise. Zudem unterscheiden sie sich in Hersteller, Vertriebswegen und relevantem Publikum. Sie sind daher unähnlich. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dies auch in Bezug auf die übrigen Waren der Widersprechenden gilt (Kameras in Klasse 9, Apparate zur Beförderung auf dem Lande (ausgenommen Rollstühle), in der Luft oder auf dem Wasser in Klasse 12 und Sportartikel in Klasse 28), da auch hier keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte existieren. In der modernen hoch technisierten Welt beruht zwar die Funktion fast aller elektronischen oder digitalen Geräte auf deren integrierter Software. Dies führt jedoch nicht automatisch zu dem Schluss, dass zwischen Software und den Waren, die Software verwenden, um wirksam funktionieren zu können, eine Ähnlichkeit besteht, insbesondere nicht, wenn es sich bei der angefochtenen Software um spezifische Programme handelt, die anderen Zwecken dient als die gegenüberstehenden Waren, wie vorliegend.


Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die übrigen angefochtenen Waren, nämlich Bilddateien zum Herunterladen; Computer-Gehäuse; Computerperipheriegeräte; Drahtlose Computerperipheriegeräte; Elektronische Publikationen; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; GPS-Geräte; Hüllen für Computerplatten; Internet-Server; LAN-Hardware; Laptop-Taschen; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Mauspads [Mausmatten]; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mikroprozessoren; Modems; Musikdateien zum Herunterladen; Speicherkartenlesegeräte; Steuergeräte für das Netzwerkmanagement; Insbesondere angepasste Taschen für Computer; Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form; Computerfestplatten; Elektrische Anschlussbuchsen; Hardware für USB; Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer]; Lokale Netzwerke [LANs und WLANs]; Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten; Tastaturen; Geräte für globale Ortungssysteme (GPS); USB-Laufwerke; WLAN-Hardware; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren. Diese Waren sind allen Waren der Widersprechenden in den Klassen 9, 12 und 28 unähnlich. Sie dienen unterschiedlichen Zwecken, unterscheiden sich hinlänglich in Hersteller, Vertriebswegen und relevantem Publikum. Sie ergänzen sich nicht notwendigerweise und konkurrieren auch nicht.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Bei den angefochtenen Waren Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer; Insbesondere Aktenkoffer; Beutel; Brieftaschen; Etuis; Futterale; Geldbörsen; Gürteltaschen; Hüfttaschen; Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen; Rucksäcke handelt es sich um Leder und dessen Imitationen und um Gepäck, Taschen und andere Tragebehältnisse. Diese Waren sind allen Waren der Widersprechenden in den Klassen 9, 12 und 28 unähnlich. Sie dienen unterschiedlichen Zwecken, unterscheiden sich hinlänglich in Hersteller, Vertriebswegen und relevantem Publikum. Sie ergänzen sich nicht notwendigerweise und konkurrieren auch nicht.


Angefochtene Waren in Klasse 28


Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display sind identisch in beiden Verzeichnissen Waren enthalten.


Die angefochtenen Videospielgeräte; Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor sind in der weiter gefassten Kategorie Spiele, Spielzeug der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an. Dieselben Grundsätze gelten auch für Internet- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen.


Folglich haben die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische tragbare Geräte zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Ansicht von Text, Abbildungen, Ton- und Videodaten, Computer, Lesegeräte für elektronische Bücher und Ton- und Videoabspielgeräte; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich Computer, Notebooks, Tabletcomputer, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, DVD-Spieler, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, Mikrofone, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, persönliche digitale Assistenten (PDA), Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronsicher Form veröffentlichten Materialein, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder; E-commerce-Dienstleistungen für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Bildschirme, Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, Computerterminals, Datenverarbeitungsgeräte, digitale Fernsehgeräte, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, DVD-Spieler, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, Laptops, Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, Mikrofone, Monitore [Computerhardware], MP3- Abspielgeräte, Persönliche digitale Assistenten (PDA), Tabletcomputer, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display, Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind, Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor, Videospielgeräte eine geringe Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden in Klasse 9 und 28, nämlich Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Kameras, Ladegeräte für wiederaufladbare Batterien, Spiele, Spielzeug.


Dies gilt jedoch nicht für die übrigen angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen, die keine Ähnlichkeit zu Waren der Widersprechenden haben. Sie sind nämlich von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.


Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt wie oben erklärt ausschließlich dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nicht identisch sind. Die Tatsache, dass zwischen einigen spezifischen Waren und den Waren der Widersprechenden ein (teilweise sogar hochgradiges) Ähnlichkeitsverhältnis besteht, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.


Daraus folgt, dass die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Software zur Verwendung in Verbindung mit elektronischen Veröffentlichungen; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich Computerfestplatten, Tonträger und Datenträger, drahtlose Computerperipheriegeräte, elektrische Anschlussbuchsen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], externe Datenspeichergeräte, Festplatten, GPS-Geräte, Hardware für USB, Interfaces [Schnittstellengeräte oder –programme für Computer], Internet-Server, LAN-Hardware, Lesegeräte [Datenverarbeitung], lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikroprozessoren, Modems, Musikdateien zum Herunterladen, Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tastaturen, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), USB-Laufwerke, WLAN-Hardware; E-commerce-Dienstleistungen für Magnetaufzeichnungsträger, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Computersoftware, insbesondere angepasste Taschen für Computer, Benutzerhandbücher in elektronisch lesbarer, maschinenlesbarer oder computerlesbarer Form, Bilddateien zum Herunterladen, Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild], Computerfestplatten, Computerprogramme und Software, nämlich Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme sowie Programme für Anwendungsentwicklungstools für Personal- und Taschencomputer, Gespeicherte Computerprogramme für das persönliche Informationsmanagement, Datenbankverwaltungssoftware, Zeichenerkennungssoftware, E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware, Software für den Personenruf, Software für Mobiltelefone, Datenbanksynchronisationssoftware, Computerprogramme für den Zugriff auf und zum Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken, Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, Computer-Gehäuse, Computerperipheriegeräte, drahtlose Computerperipheriegeräte, elektrische Anschlussbuchsen, elektronische Publikationen, elektronische Publikationen [herunterladbar], externe Datenspeichergeräte, Festplatten, GPS-Geräte, Hardware für USB, Hüllen für Computerplatten, Interfaces [Schnittstellengeräte oder Schnittstellenprogramme für Computer], Internet-Server, LAN-Hardware, Laptop-Taschen, Lesegeräte [Datenverarbeitung], lokale Netzwerke [LANs und WLANs], Mauspads [Mausmatten], Mäuse [Datenverarbeitung], Mikroprozessoren, Modems, Musikdateien zum Herunterladen, Schriften, Schriftarten, Schrifttypen und Symbole in Form von gespeicherten Daten, Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen, Speicherkarten, Speicherkartenlesegeräte, Steuergeräte für das Netzwerkmanagement, Tastaturen, Geräte für globale Ortungssysteme (GPS), USB-Laufwerke, WLAN-Hardware, Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, insbesondere Aktenkoffer, Beutel, Brieftaschen, Etuis, Futterale, Geldbörsen, Gürteltaschen, Hüfttaschen, Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen, Rucksäcke und alle Waren der Widersprechenden in den Klassen 9, 12 und 28 unähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, insbesondere Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken und Verzeichnissen mit Online-Informationen; Werbung für Bücher; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken dienen dem Zweck, andere Unternehmen zu unterstützen oder ihnen zu helfen oder ihre Geschäftstätigkeit zu verbessern. Sie wenden sich daher grundsätzlich an professionelle Abnehmerkreise. Zwischen diesen Dienstleistungen und allen Waren der Widersprechenden in den Klassen 9, 12 und 28 bestehen keinerlei markenrechtlich relevanten Berührungspunkte. Sie dienen unterschiedlichen Zwecken, unterscheiden sich hinlänglich in Hersteller, Vertriebswegen und relevantem Publikum. Sie ergänzen sich nicht notwendigerweise und konkurrieren auch nicht. Sie sind mithin unähnlich.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 41


Die angefochtenen Dienstleistungen Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten; Insbesondere Bereitstellung von elektronischen Online- Veröffentlichungen; Elektronische Online- Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen; Über das Internet bereitgestellte Unterhaltung dienen der Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von Personen bzw. kulturellen Zwecken. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich zu den Waren der Widersprechenden in den Klassen 9, 12 und 28, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind. Es bestehen auch keinerlei sonstigen markenrechtlich relevanten Berührungspunkte zwischen ihnen. Sie dienen unterschiedlichen Zwecken, unterscheiden sich hinlänglich in Hersteller, Vertriebswegen und relevantem Publikum. Sie ergänzen sich nicht notwendigerweise und konkurrieren auch nicht. Sie sind mithin unähnlich.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Zwischen den angefochtenen Dienstleistungen Hardwareentwicklung; Softwareentwicklung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, insbesondere Design von Software; Erstellung von Software- und Internetapplikationen und den Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild bestehen gewisse Berührungspunkte. Sie können in Vertriebswegen und relevantem Publikum übereinstimmen. Darüber hinaus besteht ein gewisses Ergänzungsverhältnis. Sie sind mithin ähnlich.


Dies gilt jedoch nicht für die übrigen angefochtenen Dienstleistungen Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, bei denen es sich um Dienstleistungen von Ingenieuren und Wissenschaftlern handelt, die sich mit Bewertungen, Schätzungen, Untersuchungen und Gutachten im Bereich der Wissenschaft und der Technologie befassen (einschließlich technologische Beratung). Zwischen diesen Dienstleistungen und allen Waren der Widersprechenden in den Klassen 9, 12 und 28 bestehen keinerlei markenrechtlich relevanten Berührungspunkte. Sie dienen unterschiedlichen Zwecken, unterscheiden sich hinlänglich in Hersteller, Vertriebswegen und relevantem Publikum. Sie ergänzen sich nicht notwendigerweise und konkurrieren auch nicht. Sie sind mithin unähnlich.



b) Die Zeichen



Breeze


Breeze



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Die Zeichen sind identisch.



c) Schlussfolgerung


Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und dass ein Teil der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung identisch ist. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für diese Waren stattzugeben.


Ferner wurde festgestellt, dass einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung den von der älteren Marke erfassten ähnlich sind. Angesichts der Identität der Zeichen besteht im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV Verwechslungsgefahr, und dem Widerspruch wird stattgegeben, insoweit er gegen diese Waren und Dienstleistungen gerichtet ist, einschließlich derjenigen, die zu einem geringen Grad ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Konstantinos MITROU

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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